Aktuelles aus dem Bereich der Psychotherapie
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Die speziell für Hilfesuchende interessanten
Meldungen sind farblich gekennzeichnet: Die Zeile über dem Beitrag ist in
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Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell
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Die übrigen
Informationen in blau richten sich vor allem (aber auch nicht
nur) an Kolleg*innen
und die Fachöffentlichkeit:
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Es gibt aber auch Beiträge, die für
beide Gruppen interessant sind - sie werden von einer
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AKTUELL: Nummer
6/2024
Elektronische
Patentenakte
Nach vielen Jahren
der Diskussion und vehementer Kritik an der unzureichenden Handhabungsmöglichkeiten
für Versicherte (Stichwort "feingranulares Datanmanagement") und den
(unzureichenden) Datenschutz soll die
Patientenakte nun 2025 an den Start gehen.
Hintergrund sind die Gesetze zur Beschleunigung der Digitalisierung des
Gesundheitswesens (Digital-Gesetz-DigiG)
und zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten
(Gesundheitsdatennutzungsgesetz-GDNG). Ziel war die bisherigen Regelungen zur
ePA sowie zur Forschungsdatennutzung (auch ePA-Daten) stark zu verändern (im
Bundesrat verabschiedet 2/2024). Damit wird die ePA ab 1.01.2025 verpflichtend
für alle gesetzlich Versicherten eingeführt. War bislang ein opt-in Verfahren
angedacht (Zustimmung der Versicherten zur Einrichtung der e-PA), müssen diese
nun nach einem entsprechenden Schreiben ihrer Krankenkasse innerhalb von 6
Wochen widersprechen (opt-out).
Die
Regelungen sehen eine vollumfängliche, weitgehend automatisiert laufende
Befüllung der ePA mit
möglichst »strukturierten« Daten; drei Stufen der Befüllung durch die
Behandelnden sind vorgesehen:
-
Speicher-Pflicht:
»medizinischen Informationsobjekte« (MIO), z. B. Medikationsplan,
Notfallplan, Entlaßbrief (Krankenhäuser)
-
Speicher-Option:
bestimmte von Behandler*innen generierte Daten (z. B. elektronische Briefe
und Befunde) mit Einwilligung der Versicherten = opt-in
-
Speicherwunsch Versicherte/r:
Behandelnde müssen bestimmte Daten auf Wunsch der Patient*innen einstellen–
jedoch nur Daten, die von Behandelnden selbst erhoben oder elektronisch
verarbeitet wurden.
Bereits seit
1.01.2021
müssen die gesetzlichen Krankenkassen (GKV) ihren Versicherten eine
elektronische Patientenakte bereitstellen und seit
1.07.2021
müssen Behandler*innen über die Voraussetzungen für die elektronische
Patientenakte (ePA) verfügen (PVS-Modul ePA, ePtA), andernfalls droht 1 %
Honorarkürzung;
ist die Praxis noch nicht an die TI angebunden, sind es (weitere) 2,5 %.
Ab
Januar 2025 müssen Praxen zudem die
neue Softwareversion 3.0 für die ePA
vorhalten, sonst wird die TI-Pauschale gekürzt (50% bei einer Komponente, 100%
bei Fehlen von zwei Komponenten).
Finanzierung:
Mit dem Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG) hat der Gesetzgeber
entschieden, die Finanzierung der TI-Ausstattung für Praxen neu zu gestalten.
Seit Juli 2023 erhalten Praxen eine monatliche TI-Pauschale, abhängig von
Praxisgröße, Ausstattungsgrad, Zeitpunkt der Erstausstattung und Zeitpunkt des
Konnektor-Tauschs. Festlegung der Pauschale durch das BMG (per
Rechtsverordnung), dadurch sollen alle Kosten der TI abgedeckt sein.
Komponenten
der TI (10/2024):
-
Notfalldatenmanagement (NFDM) und elektronischer Medikationsplan (eMP)
-
elektronische Patientenakte (ePA) - Sanktion (Kürzung TI-Pauschale): erst ab
Version 3.0 (voraussichtlich 1/2025)
-
Kommunikation im Medizinwesen (KIM)
-
elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
-
elektronischer Arztbrief (eArztbrief) (seit 1. März 2024)
-
elektronische Verordnungen (eRezept): seit 1. Januar 2024.
Datenschutz +
Schweigepflicht bei der ePA
Widerspricht
die ePA dem Datenschutz (BDSG bzw. DSGVO) und/oder der Schweigepflicht? Nein!
Aber es geht um die Frage der Datensicherheit, insbesondere bei der Speicherung
besonders sensibler Gesundheitsdaten auf zentralen Server und auch um die
Autonomie der Patient*innen bei der Verwaltung ihrer Daten.
Exkurs:
Die
TI-Verweigerer*innen haben sich im
Deutschen Psychotherapeuten Netzwerk (https://dpnw.de)
organisiert; die ePA wird dort nicht grundsätzlich abgelehnt; Zustimmung aber
nur, wenn sie in der Hand der Patient*innen bleibt; in der jetzigen Form
unsicher und soll zum Daten-Selbstbedienungsladen werden; (berechtigte) Kritik
am
opt-out-Verfahren.
Der
ePA-Kritiker Dr. Andreas Meißner
(Facharzt Psychiatrie + Psychotherapie) spricht von einem "Bruch der ärztlichen
Schweigepflicht. Siehe Interview v. 26.10.24 Ärztenachrichtendienst (änd):
https://www.aend.de/article/231599.
Start der ePA:
-
in Praxen (GKV) und Krankenhäusern
-
ab 15. 01. 2025: Pilotphase in Praxen (Franken, Hamburg und Teile
Nordrhein-Westfalens) für vier Wochen
-
verlaufen die Tests reibungslos, soll der bundesweite Rollout erfolgen
(angestrebt ist der 15.02.2025)
-
nach Gesetzesdefinition:
versichertengeführte
Akte in der TI
-
§
341 SGB V: ePA soll Informationen, insbesondere zu Befunden, Diagnosen,
durchgeführten und geplanten Therapiemaßnahmen sowie zu Behandlungsberichten
enthalten und der gezielten Unterstützung von Anamnese, Diagnostik und
Therapie dienen
-
die elektronische Patientenakte ersetzt nicht die Behandlungsdokumentation!
-
was letztlich in die ePA kommt, entscheidet die/der Versicherte!
-
über Smartphone, Tablet oder Computer können Patient*innen rund um die Uhr
auf die ePA zugreifen und Inhalte oder Zugriffsberechtigungen steuern
-
von Patient*innen berechtigte Ärzt*innen, Psychotherapeut*innen,
Krankenhäuser und Apotheken können Dokumente einsehen, speichern und
hochladen; berechtigte Krankenkassen können Dokumente nur hochladen
-
Arzt- oder Psychotherapiepraxis haben im Behandlungskontext (Einlesen der
EGK) standardmäßig Zugriff für einen Zeitraum von 90 Tagen auf alle Inhalte
der ePA der Versicherten
-
Versicherte können mithilfe ihrer ePA-App die Zugriffsdauer beliebig
anpassen, auch ein dauerhafter Zugriff kann erteilt werden. Sie haben aber
auch die Möglichkeit, den Zugriff einer Praxis auf die Inhalte einer ePA
vielfältig zu beschränken, indem sie widersprechen, Inhalte verbergen oder
löschen.
Funktionen der ePA
bzw. der ePA-App:
-
Verbergen von Dokumenten:
Wenn Versicherte nicht möchten, dass Ärzt*innen, Psychotherapeut*innen oder
Apotheker*innen bestimmte Dokumente einsehen können, dann können sie diese
Dokumente vollständig verbergen (und wieder sichtbar machen). Nur sie selbst
können dann diese Dokumente einsehen (für Praxen ist nicht erkennbar, ob
bestimmte Daten in der ePA verborgen sind)
-
Anpassung der Dauer der Zugriffsbefugnis:
Versicherte können die Zugriffsdauer einzelner Einrichtungen selbst steuern
und beispielsweise festlegen, dass eine Praxis statt 90 Tagen nur einen Tag
oder unbegrenzt Zugriff hat
-
Löschen von Dokumenten:
Versicherte haben das Recht, die in die ePA eingestellten Dokumente zu
löschen. In diesem Fall werden die Dokumente unwiderruflich aus der ePA
gelöscht. Praxen sind nicht verpflichtet, gelöschte Dokumente erneut
einzustellen.
-
Lesen und Einstellen von Dokumenten:
Versicherte können selbst Dokumente einstellen, zum Bespiel Daten aus ihrem
Tagebuch zur Blutdruckmessung oder Vitalparameter aus Gesundheits- oder
Fitness-Apps. Sie können auch Befunde abfotografieren und in ihre ePA
hochladen.
Widerspruchsmöglichkeit(en) der Versicherten:
-
gegen die Bereitstellung der ePA (6 Wochen ab Info KK); jederzeit später,
dann sind die Daten von der KK vollständig zu löschen (►
bei KK)
-
gegen den Zugriff bestimmter Praxen, Krankenhäuser oder Apotheken auf die
ePA (►
per ePA-App oder bei einer Ombudsstelle)
-
gegen die Bereitstellung oder die Einsichtnahme der Medikationsliste (►
per ePA-App oder bei einer Ombudsstelle)
-
gegen das Einstellen von Dokumenten bzw. die Übertragung von einzelnen
Informationen in einer Behandlungssituation (►
in
der Praxis; Dokumentation
des Widerspruchs durch die Praxis)
-
gegen das Einstellen von Abrechnungsdaten durch die Krankenkassen (►
bei der Krankenkasse)
-
gegen die Nutzung der ePA-Daten zu Forschungszwecken – geplant ab Juli 2025
(►
bei der Krankenkasse).
Aufklärungs- und
Dokumentationspflichten
-
Vertragsärzt*innen und
-psychotherapeut*innen sind verpflichtet, die Patient*innen und Patienten
darüber zu informieren, welche Daten sie gegebenenfalls in der ePA speichern
und darauf hinzuweisen, daß
sie einen Anspruch auf die Befüllung der Akte mit weiteren Daten haben. Wird
dies gewünscht, muss die Praxis die Einwilligung des Patienten in der
Behandlungsdokumentation erfassen
-
Besondere
Informationspflichten bei hochsensiblen Daten. Bei hochsensiblen Daten
insbesondere zu sexuell übertragbaren Infektionen (z. B. HIV), psychischen
Erkrankungen und Schwangerschaftsabbrüchen gelten besondere
Informationspflichten:
-
Ärzte und
Psychotherapeuten müssen die Patient*innen auf das Recht zum Widerspruch
hinweisen
-
Patienten
können im unmittelbaren Behandlungskontext widersprechen, dass diese Daten
in die ePA eingestellt werden
-
Ein möglicher
Widerspruch ist nachprüfbar in der Behandlungsdokumentation zu
protokollieren.
Forschungsverwendung der Gesundheitsdaten
-
Gesundheitsdaten der ePA sollen regelhaft an das nationale
Forschungsdatenzentrum (FDZ) weitergegeben werden und von dort zu
»geprüften«, am Gemeinwohl orientierten Forschungszwecken (kostenfrei und
pseudonymisiert/anonymisiert) freigegeben werden
-
»Europäischer
Raum für Gesundheitsdaten« (European Health Data Space-EHDS): geplante
Weitergabe von Gesundheitsdaten für europäische Forschung; Einschränkungen
(z. B. zum Missbrauchsschutz) werden auf europäischer Ebene nicht definiert.
KK sollen die Möglichkeit erhalten, die Gesundheitsdaten ihrer Versicherten
zur Erkennung schwerer Erkrankungsrisiken zu nutzen und diese direkt
Versicherten mitzuteilen.
Informationsveranstaltungsreihe ePA 2024/2025
An
folgenden drei Terminen führt die Bundespsychotherapeutenkammer eine
Informationsveranstaltung zum Thema "elektronische Patientenakte" durch:
-
26. November
2024, von 18 bis 20:30 Uhr
-
22. Januar
2025, von 18 bis 20:30 Uhr
-
24. Januar
2025, von 9 bis 11:30 Uhr
Es wird um die
Fragen gehen, wie die elektronische Patientenakte funktioniert, welchen Nutzen
sie für die Versorgung haben kann und welche Pflichten mit der Einrichtung für
Psychotherapeut*innen einhergehen.
Unter folgendem
Link finden Sie weitere Informationen zur Veranstaltung und die Möglichkeit zur
Anmeldung:
www.bptk.de/neuigkeiten/neu-online-informationsveranstaltung-zur-e-pa/
Kassenärztliche Bundesvereinigung: ePA
(Stand 10/2024):
www.kbv.de/html/epa.php
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AKTUELL: Nummer
5/2024
Systemische
Therapie jetzt auch für Kinder und Jugendliche
Nachdem der Gemeinsame Bundesausschuß (G-BA)
hat am 22.11.2018 auf
der Grundlage der vorgelegten Studien beschlossen hat, den
Nutzen und die medizinischen Notwendigkeit der Systemischen Therapie als
Psychotherapieverfahren im Bereich von Erwachsenen anzuerkennen ist nun auch die
Behandlung von Kindern und Jugendlichen als Kasseleistung beschlossen worden.
Damit steht neben der Verhaltenstherapie, der
tiefenpsychologisch fundierten und analytischen Psychotherapie nun ein viertes
Verfahren im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung zur Verfügung. Derzeit
ist die Zahl der Psychotherapeut*innen, die das Verfahren anwenden und abrechnen
dürfen, allerdings noch sehr überschaubar.
Beschluß des G-BA:
www.g-ba.de/beschluesse/6420/
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AKTUELL: Nummer
4/2024
Weiterbildungsordnungen
Im Zuge der neuen Weiterbildungsordnung für
Psychotherapeut*innen (mit Approbation nach dem Studium der Psychotherapie)
wurden auch die Weiterbildungsordnungen für
Psychologische Psychotherapeut*innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen
geändert und von der
Delegiertenversammlung der PTK
Bayern am 29. November 2023 verabschiedet:
www.ptk-bayern.de/ptk/web.nsf/id/pa_weiterbildung.html
Die PTK Bayern schreibt auf ihrer Webseite dazu:
"Durch
eine Weiterbildung können in bestimmten Bereichen eingehende und besondere
Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten für bestimmte therapeutische
Tätigkeiten erlangt werden. Diese Weiterbildungsordnung definiert für die
Bereiche Klinische Neuropsychologie, Spezielle Psychotherapie bei Diabetes,
Spezielle Schmerzpsychotherapie Sozialmedizin, Analytische Psychotherapie,
Systemische Therapie, Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und
Verhaltenstherapie jeweils den Umfang und den Inhalt der Weiterbildung.
Die Weiterbildung erfolgt i. d. R. unter Anleitung
von weiterbildungsbefugten Psychologischen Psychotherapeut*innen und Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeut*innen in von der Kammer zugelassenen
Weiterbildungsstätten und wird durch eine mündliche Prüfung abgeschlossen.
Auszunehmen hiervon sind die Absolvierung der Weiterbildung im Rahmen der
jeweils geltenden Übergangsvorschriften sowie die in Abschnitt B der
WBO PP/KJP
für den jeweiligen Bereich geregelten Abweichungen. Durch den Abschluss einer
Weiterbildung werden besondere Kenntnisse nachgewiesen, die zum Führen einer
Zusatzbezeichnung berechtigen."
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AKTUELL: Nummer
3/2024
Weiterbildungsordnungen für den neuen Beruf
der/des Psychotherapeutin/en
Am 29. Juni 2022 hat die 41.
Delegiertenversammlung die Weiterbildungsordnung für die Psychotherapeut*innen
verabschiedet. Sie regelt die Weiterbildung zur/zum Fachpsychotherapeutin/en für
die neue Berufsgruppe mit der Approbation als "Psychotherapeut*in", die ein
Studium nach den Vorgaben des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG)
in der seit dem 1. September 2020 geltenden Fassung absolviert haben.
Psychotherapeutengesetz (Gesetz
über den Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten vom 15. November
2019):
www.gesetze-im-internet.de/psychthg_2020/BJNR160410019.html
Im
Anschluss an das Studium erfolgt eine
fünfjährige Weiterbildung
im Rahmen der Anstellung im ambulanten und stationären Bereich (jeweils
mindestens 2 Jahre) mit einer
Spezialisierung in den Gebieten
▪ Erwachsene
▪ Kinder und
Jugendliche oder
▪
Neuropsychologische Psychotherapie.
sowie in mindestens einem Psychotherapieverfahren (Verhaltenstherapie,
systemische Therapie, analytische Psychotherapie, tiefenpsychologisch fundierte
Psychotherapie); die Weiterbildung im stationären Gebiet erfolgt
verfahrensübergreifend - jeweils unter Anleitung einer/eines
Weiterbildungsbefugten. Mit Abschluss der Weiterbildung wird die Voraussetzung
für die Eintragung in das Arztregister nach § 95c Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes
Buch (V) erworben. Diese ist ihrerseits Voraussetzung für den Erwerb einer
vertragspsychotherapeutischen Zulassung ("Kassensitz").
Alle
Informationen, Regelungen und gesetzlichen Grundlagen finden Sie auf der Seite
der PTK
Bayern:
www.ptk-bayern.de/ptk/web.nsf/id/pa_weiterbildung_psychotherapeutin.html
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2/2024
Psychotherapie-Vereinbarung (ab 1.07.2024)
Die Psychotherapie-Vereinbarung (Vereinbarung über
die Anwendung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung) wurde
überarbeitet: Psychotherapie-Vereinbarung vom 2. Februar 2017 - zuletzt geändert
am 7.03.2024; Inkrafttreten am 1.07.2024.
Hier der entsprechende Link:
Psychotherapie-Vereinbarung (1.07.2024)
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1/2024
Kassenärztliche Vereinigung Bayerns: Wegweiser
zur Erbringung psychotherapeutischer Leistungen (Stand 6/2024)
Die KVB hat den
Wegweiser zur Erbringung
psychotherapeutischer
Leistungen
-
als ärztlicher
Psychotherapeut
-
als Psychologischer Psychotherapeut
-
als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut
neu aufgelegt. In der Broschüre werden die
wichtigsten Fragen im Bereich der ambulanten psychotherapeutischen Praxisführung
erörtert. Inzwischen umfaßt die Broschüre 130 Seiten und es ist nicht mehr
möglich, jedes Thema hier aufzulisten; hier der Überblick (Teil I-VIII):
Teil I – Praxisführung
von A bis Z
Teil II – Spezielle
Psychotherapieregelungen
Teil III –
Abrechnung von A bis Z
Teil IV –
Psychotherapeutische Leistungsinhalte: EBM-Kapitelzuordnung
Teil V –
Abrechnungsstrukturen des EBM für psychotherapeutische Leistungen
Teil VI –
Neuropsychologische Therapie gemäß der Richtlinie "Methoden vertragsärztliche
Versorgung"
Teil VII - Sonstige
Kostenträger
Teil VIII - Alternative
Versorgungsformen
Anhang
Neuniederlassung
Information und
Beratung
Kassenärztliche Vereinigung Bayerns -
Wegweiser zur Erbringung
psychotherapeutischer
Leistungen
(Stand: 6/2024)
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2/2023
Kassenärztliche Vereinigung Bayerns: Wegweiser
zur Erbringung psychotherapeutischer Leistungen (Stand 2/2023)
Die KVB hat den
Wegweiser zur Erbringung
psychotherapeutischer
Leistungen
-
als ärztlicher
Psychotherapeut
-
als Psychologischer Psychotherapeut
-
als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut
neu aufgelegt. In der Broschüre werden die
wichtigsten Fragen im Bereich der ambulanten psychotherapeutischen Praxisführung
erörtert:
Teil I – Praxisführung
Altersgrenze für Vertragsärzte/-psychotherapeuten
Approbation
Arztregistereintrag
Aus- und Weiterbildung
Bedarfsplanung
Berufsgenossenschaft
Fördermöglichkeiten
Fortbildungsverpflichtung
Kammern für Heilberufe in
Bayern
Kassenzulassung
Praxisabgabe
Qualitätsmanagement (QM) in
der Psychotherapie
Vermittlung an
Psychotherapeuten
Verordnungen durch
Psychotherapeuten
Teil II – Spezielle
Psychotherapieregelungen
Psychotherapie-Richtlinie
und -Vereinbarung
Psychotherapie-Vordrucke
Teil III –
Abrechnung von A bis Z
Abrechnung on A-Z
Psychotherapeutische
Leistungserbringer: EBM-Kapitelzuordnung
Abrechnungsstrukturen des
EBM für psychotherapeutische Leistungen
Teil IV –
Neuropsychologische Therapie gemäß der Richtlinie "Methoden vertragsärztliche
Versorgung"
Teil V - Sonstige
Kostenträger
Besondere Kostenträger
Asylbewerber/Flüchtlinge
Versorgung von Soldaten der
Bundeswehr
Vereinbarung zur Versorgung
von besonderen Sozialhilfeempfänger
Vertrag
Ärzte/Unfallversicherungsträger
Teil VI - Alternative
Versorgungsformen
Ambulante
Spezialfachärztliche Versorgung (ASV)
Praxisnetze
Disease-Management-Programme
(DMP)
Anhang
Neuniederlassung
Information und
Beratung
Kassenärztliche Vereinigung Bayerns -
Wegweiser zur Erbringung
psychotherapeutischer
Leistungen
(Stand: 2/2023)
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AKTUELL: Nummer
1/2023
Bundespsychotherapeutenkammer: Wege zur
Psychotherapie (Stand August 2021)
Die Bundespsychotherapeutenkammer hat zuletzt im
August 2021 den
Wegweiser zur Psychotherapie neu aufgelegt. Die
überarbeitete BPtK-Broschüre "Wege zur Psychotherapie" gibt umfassend Auskunft
zu allen Fragen rund um eine Psychotherapie, wie zum Beispiel:
-
Bin ich psychisch krank?
-
Die psychotherapeutische Sprechstunde
-
Akutbehandlung – rasche Hilfe bei akuten Krisen
-
Die Probesitzungen
-
Die ambulante Psychotherapie
-
Die Behandlung im Krankenhaus
-
Die medizinische Rehabilitation
-
Wer zahlt? – Anträge und Kosten
-
Ihre Rechte als Patient*in
Bundespsychotherapeutenkammer -
Wege zur Psychotherapie
(Stand: August 2021)
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AKTUELL: Nummer
1/2020
Kassenärztliche Vereinigung Bayerns: Wegweiser
zur Erbringung psychotherapeutischer Leistungen (Stand Januar 2020)
Die KVB hat den
Wegweiser zur Erbringung
psychotherapeutischer
Leistungen
-
als ärztlicher
Psychotherapeut
-
als Psychologischer Psychotherapeut
-
als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut
neu aufgelegt. In der Broschüre werden die
wichtigsten Fragen im Bereich der ambulanten psychotherapeutischen Praxisführung
erörtert:
Teil I – Praxisführung
Altersgrenze für Vertragsärzte/-psychotherapeuten
Approbation
Arztregistereintrag
Aus- und Weiterbildung
Bedarfsplanung
Berufsgenossenschaft
Fördermöglichkeiten
Fortbildungsverpflichtung
Kammern für Heilberufe in
Bayern
Kassenzulassung
Praxisabgabe
Qualitätsmanagement (QM) in
der Psychotherapie
Vermittlung an
Psychotherapeuten
Verordnungen durch
Psychotherapeuten
Teil II – Spezielle
Psychotherapieregelungen
Psychotherapie-Richtlinie
und -Vereinbarung
Psychotherapie-Vordrucke
Teil III a –
Abrechnung von A bis Z
Teil III b –
Psychotherapeutische Leistungserbringer: EBM-Kapitelzuordnung
Teil III c –
Abrechnungsstrukturen des EBM für psychotherapeutische Leistungen
Teil IV –
Neuropsychologische Therapie gemäß der Richtlinie "Methoden vertragsärztliche
Versorgung"
Teil V - Sonstige
Kostenträger
Versorgung von Soldaten der
Bundeswehr
Vereinbarung zur Versorgung
von besonderen Sozialhilfeempfänger
Vertrag
Ärzte/Unfallversicherungsträger
Asylbewerber/Flüchtlinge
Teil VI - Alternative
Versorgungsformen
Ambulante
Spezialfachärztliche Versorgung (ASV)
Praxisnetze
Disease-Management-Programme
(DMP)
Anhang
Neuniederlassung
Information und
Beratung
Kassenärztliche Vereinigung Bayerns -
Wegweiser zur Erbringung
psychotherapeutischer
Leistungen
(Stand: Januar 2020):
Wegweiser 2020
März
2020
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AKTUELL: Nummer
1/2019
Bundespsychotherapeutenkammer: Wege zur
Psychotherapie (Stand Februar 2019)
Die Bundespsychotherapeutenkammer hat den
Wegweiser zur Psychotherapie neu aufgelegt.
Die
überarbeitete BPtK-Broschüre "Wege zur Psychotherapie" gibt umfassend Auskunft
zu allen Fragen rund um eine Psychotherapie, wie zum Beispiel:
-
Bin ich psychisch krank?
-
Die psychotherapeutische Sprechstunde
-
Akutbehandlung – rasche Hilfe bei akuten Krisen
-
Die Probesitzungen
-
Die ambulante Psychotherapie
-
Die Behandlung im Krankenhaus
-
Die medizinische Rehabilitation
-
Wer zahlt? – Anträge und Kosten
-
Ihre Rechte als Patient
Bundespsychotherapeutenkammer -
Wege zur Psychotherapie
(Stand: Februar
2019)
März
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AKTUELL: Nummer
4/2018
Neues Richtlinienverfahren: Systemische
Therapie (für Erwachsene)
Der Gemeinsame Bundesausschuß (G-BA)
hat am 22.11.2018 auf
der Grundlage der vorgelegten Studien beschlossen, den
Nutzen und die medizinischen Notwendigkeit der Systemischen Therapie als
Psychotherapieverfahren im Bereich von Erwachsenen (nicht aber bei Kindern und
Jugendlichen) anzuerkennen.
Damit steht neben der Verhaltenstherapie, der
tiefenpsychologisch fundierten und analytischen Psychotherapie nun ein viertes
Verfahren im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung zur Verfügung. Derzeit
ist die Zahl der PsychotherapeutInnen, die das Verfahren anwenden und abrechnen
dürfen, allerdings noch sehr überschaubar.
Beschluß des G-BA
November
2018
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AKTUELL: Nummer
3/2018
Antworten auf die häufige Fragen zur Reform der
Psychotherapie-Richtlinie - FAQ
(ein Jahr danach)
Auf seiner kommerziellen Webseite
www.pro-bericht.de
gibt Ingo
Jungclaussen Antworten auf Fragen hinsichtlich der im letzten Jahr reformierten
Psychotherapie-Richtline. Sie
sind Querschnitt von Beratungen
im Rahmen von Fortbildungs-Seminaren und Supervisionen zum Bericht an den
Gutachter sowie das Ergebnis der intensiven Auseinandersetzung mit der Thematik
im Rahmen der Neuauflage eines von ihm vorgelegten Handbuches.
Ein Schwerpunkt der hier
kostenlos zum Download angebotenen Fragen/Antworten gilt dem Bericht an den
Gutachter bzw. der Antragstellung in den verschiedensten Kontexten. Alle Angaben
wurden.
Hinweis:
Ich mache keine Werbung für Herrn
Jungclaussen! Seine
Informationen erscheinen mir aber sehr differenziert und hilfreich.
Antworten auf die häufige Fragen zur Reform der
Psychotherapie-Richtlinie: Version:
7.04.2018
März
2018
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AKTUELL: Nummer
2/2018
Bayerische Landespsychotherapeutenkammer (PTK
Bayern): Informationen für PatientInnen zur Psychotherapie
Die PTK Bayern hat ein Informationsblatt aufgelegt
(Stand 2018), das zu folgenden Frage bzw. Themen Informationen gibt:
Was ist Psychotherapie?
Psychotherapeutische
Verfahren
Wirkungen, Risiken und Nebenwirkungen von Psychotherapie
Alternative oder ergänzende medikamentöse Behandlungen
Wie verläuft eine Psychotherapie?
Informationen, Aufklärung, Einwilligung, Behandlungsvertrag
Behandlungskosten
Beratungsangebot der Psychotherapeutenkammer
PTK Bayern: Informationen für PatientInnen zur Psychotherapie:
(Stand 2018):
www.ptk-bayern.de
März
2018
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AKTUELL: Nummer
1/2018
Bundespsychotherapeutenkammer: Wegweiser zur
Psychotherapie
Die Bundespsychotherapeutenkammer hat den
Wegweiser zur Psychotherapie neu aufgelegt. In der heutigen Pressemitteilung
heißt es dazu:
Die
überarbeitete BPtK-Broschüre "Wege zur Psychotherapie" gibt umfassend Auskunft
zu Themen, wie zum Beispiel:
-
Bin ich psychisch krank?
-
Die psychotherapeutische Sprechstunde
-
Akutbehandlung – rasche Hilfe bei akuten Krisen
-
Die Probesitzungen
-
Die ambulante Psychotherapie
-
Die Behandlung im Krankenhaus
-
Die medizinische Rehabilitation
-
Wer zahlt? – Anträge und Kosten
-
Ihre Rechte als Patient
Die Broschüre wendet sich in
erster Linie an Menschen, die noch nicht bei einer Psychotherapeutin oder einem
Psychotherapeuten waren. Aber auch Menschen, die bereits bei einem
Psychotherapeuten
gewesen sind, können sich hier noch einmal über die aktuellen
psychotherapeutischen Angebote und Hilfen informieren. Die Broschüre bietet
verständliche Informationen darüber, was eine
psychische
Erkrankung ist, wann ein erster Termin bei einem Psychotherapeuten ratsam ist
und wann eine Behandlung notwendig ist.
Bundespsychotherapeutenkammer - Wegweiser zur Psychotherapie: 1 . Auflage, März
2018:
www.bptk.de
Bundespsychotherapeutenkammer - Pressemitteilung
29.03.2018:
www.bptk.de
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AKTUELL: Nummer
8/2017
Medizinische Kinderschutzhotline: 0800 19 210 00
Die Medizinische Kinderschutzhotline bietet nach
eigenen Angaben bei Verdacht auf Misshandlung, Vernachlässigung oder sexuellem
Missbrauch eine direkt verfügbare, kompetente, praxisnahe und kollegiale
Beratung und Fallbesprechung. Sie richtet sich an medizinisches Fachpersonal:
Ärztinnen und Ärzte (in Kliniken oder in
Niederlassung), Zahnärztinnen und Zahnärzte, niedergelassene (Kinder- und
Jugendlichen-) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter der Pflege, sowie der Rettungsdienste.
Es handelt sich um ein vom Bundesministerium für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
gefördertes, bundesweites, kostenfreies und 24 Stunden erreichbares
telefonisches Beratungsangebot für Angehörige der Heilberufe bei Verdachtsfällen
von Kindesmisshandlung, Vernachlässigung und sexuellem Kindesmissbrauch
(Projektleitung: Prof. Jörg M. Fegert, Klinik für Kinder- und
Jugendpsychiatrie/Psychotherapie Ulm).
Medizinische Kinderschutzhotline:
www.kinderschutzhotline.de
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AKTUELL: Nummer
7/2017
Bundespsychotherapeutenkammer: Praxis-Info -
Patientenrechte (Broschüre, Stand 11/2017)
Die Bundespsychotherapeutenkammer hat eine
ausführliche Broschüre zu den Patientenrechten aufgelegt. Dort werden
PsychotherapeutInnen über die wesentlichen Aspekte informiert.
Aus dem Inhalt:
Behandlungsvertrag,
(Behandlung und Honorar, grundsätzlich nicht schriftlich, Behandlungskosten,
Privatversicherte, IGeL-Leistungen
und Selbstzahler)
Information und
Aufklärung des Patienten
(Informationspflichten, Ausnahmen von der Informationspflicht,
Kriseninterventionen, Patient verzichtet, Behandlungsfehler,
Beweisverwertungsverbot)
Einwilligung
Aufklärung
(wesentliche Umstände, Alternativen zur Behandlung, mündlich, rechtzeitig, nicht
zwingend durch den Behandelnden, Ausnahmen)
Einwilligungsunfähige
Patienten
(Einwilligungsfähigkeit bei Minderjährigen, Unterschied zwischen einwilligungs-
und geschäftsfähig, Zustimmung beider Eltern bei gemeinsamem Sorgerecht,
Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf einen Elternteil)
Dokumentation
(unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang, Inhalt der Dokumentation)
Einsichtnahme
(gesamte Patientenakte, erhebliche
therapeutische Gründe, Stempel von Kliniken auf Arztbriefen, "Geheimnisse"
von Jugendlichen und Eltern, keine Einschränkung zum Schutz des
Psychotherapeuten, Kopien der Patientenakte, Einsichtnahme nach Tod des
Patienten)
Haftung und
Schadensersatz
Bundespsychotherapeutenkammer:
Praxis-Info Patientenrechte
(1. Auflage, Stand: November 2017)
Dezember
2017
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AKTUELL: Nummer
6/2017
Psychiatrische
Patientenverfügung (Münchner Patientenverfügung) von R.
Winzen
Rudolf Winzen, ein seit vielen Jahrzehnten in der
Münchner psychiatrischen Szene durch sein Engagement in der Psychiatrie
bekannter Autor, Verleger (www.zenit-verlag.de),
ehemaliger Mitarbeiter in einer therapeutischen WG und heute Geschäftsführer des
Netzwerks Psychiatrie München (www.netz-m.de)
hat eine "Psychiatrische Patientenverfügung. Maßgeschneiderte Vorsorge für den
Krisenfall" entwickelt. Dazu schreibt er auf seiner Webseite "Wegweiser
Rechtliche Betreuung" (https://wegweiser-betreuung.de/psychiatrie/patientenverfuegung):
Die meisten
Patientenverfügungen, die man im Internet oder in gedruckter Form findet,
beziehen sich auf das Lebensende; sie eignen sich kaum für psychische Krisen.
Die Mustervorlage der Münchener Patientenverfügung, die Sie hier herunterladen
können, bezieht sich speziell auf die Behandlung in der Psychiatrie. Beispiel:
Für den Fall einer psychotischen Krise schließt man bestimmte Medikamente aus
und wünscht stattdessen andere oder verbietet sogar jede Medikation.
Die Münchener
Patientenverfügung ist neutral formuliert und deshalb für jeden
Psychiatrie-Patienten geeignet. Jeder kann die Bausteine der Verfügung nach
seinen eigenen Vorstellungen und Wünschen zusammenstellen: Das Spektrum reicht
von kooperativ über psychiatriekritisch bis antipsychiatrisch. Es geht schlicht
und einfach darum, die Selbstbestimmung des Patienten sicherzustellen,
gleichgültig welche Einstellung er zur Psychiatrie hat. Ich gebe dabei lediglich
einige Empfehlungen und weise auf eventuelle Probleme hin. Mein Standpunkt ist
psychiatriekritisch, nicht antipsychiatrisch.
Die
Münchener Patientenverfügung entspricht dem aktuellen Stand der Gesetzgebung und
der Rechtsprechung vom Oktober 2017.
Die sehr empfehlenswerte Patientenverfügung liegt
sowohl als PDF-Version
(geeignet zum
handschriftlichen Ausfüllen) und als
Word-Version, (zum
Ausfüllen am
Computer) vor.
Wegweiser
Rechtliche Betreuung. Eine Einführung für Betroffene, Angehörige und
ehrenamtliche Betreuer mit Hinweisen zu Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung
und Patientenverfügung -
Psychiatrische Patientenverfügung
Münchner
Patientenverfügung [PDF,
121 KB]
Münchner Patientenverfügung [Word,
214 KB]: von der Webseite herunterladen!
Oktober
2017
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AKTUELL: Nummer
5/2017
Im Rahmen der Kostenerstattung in der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) kann die Psychotherapie nur von einer/m approbierten
Psychotherapeutin/en durchgeführt werden - Urteil des Bundessozialgerichts
(12/2016)
Kann nach längerer Suche kein Platz bei einem
kassenzugelassenen Psychotherapeuten (Arzt/Ärztin, Psychologische/r
PsychotherapeutIn, Kinder- und
JugendlichenpsychotherapeutIn) gefunden werden,
können sich Versicherte die Leistung selbst beschaffen. Aber Vorsicht: Zunächst
sollte man sich über die Kostenerstattung informieren: Siehe dazu den Beitrag:
AKTUELL: Nummer
9/2014.
Am 13. 12.16 hat das Bundessozialgericht (BSG) nun
entschieden (AZ B 1 KR 4/16 R) daß die Approbation zwingende Voraussetzung für
die Erstattung der selbst beschafften Leistung ist.
Mit der Approbation werde - so das BSG - u. a. die
fachliche Befähigung sowie die berufsrechtliche Würdigung sowie gesundheitliche
Eignung im Sinne einer Besttätigung der berufsrechtlichen Mindestqualifikation
belegt.
Bundessozialgericht:
Entscheidung
v.
13. 12.16 (AZ B 1 KR 4/16 R)
Bundessozialgericht:
Pressemitteilung
v.
13. 12.16
September
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AKTUELL: Nummer
4/2017
Rechtliche Grundlagen der Psychotherapie (GKV)
Zum 1.4.2017 wurde die Psychotherapierichtlinie
geändert - mit teils weitreichenden Änderungen für PsychotherapeutInnen und
PatientInnen. Die KBV informiert auf ihrer Webseite über die
aktuellen rechtlichen Grundlagen der Psychotherapie:
Rechtliche Grundlagen
der psychotherapeutischen Versorgung
Psychotherapie ist in der
vertragsärztlichen Versorgung als tiefenpsychologisch fundierte und
analytische Psychotherapie seit 1970/71 und als Verhaltenstherapie seit
1985 gemäß der Psychotherapie-Richtlinie des Bundesausschusses der Ärzte
und Krankenkassen sowie in den Vereinbarungen mit den Spitzenverbänden
der Krankenkassen geregelt. Die erste Fassung der
Psychotherapie-Richtlinien datiert schon aus dem Jahr 1967.
Grundlegend für die
psychotherapeutische Berufsausübung ist das Gesetz über die Berufe des
Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten, das 1999 in Kraft trat. Es wirkte sich
direkt auf die Psychotherapie-Richtlinie und
Psychotherapie-Vereinbarungen aus sowie auf das Fünfte Sozialgesetzbuch
(SGB V). Seitdem sind Psychotherapeuten fest in die vertragsärztliche
Versorgung integriert. Beide Berufe werden als Heilberufe mit
Approbation anerkannt.
Die KBV vertritt die
Belange der Vertragspsychotherapeuten, indem sie in unterschiedlichen
Gremien die im SGB V niedergelegten Themen betreut:
-
Die Richtlinie
Psychotherapie, die im Gemeinsamen Bundesausschuss gemäß Paragraf 92
Abs. 6a SGB V beraten wird.
-
Die
Psychotherapievereinbarung als Anlage 1 zum Bundesmantelvertrag und
als zweiseitiges Dokument zwischen Kassen und KBV.
-
Die dreiseitige Vereinbarung zu
Psychiatrischen Institutsambulanzen gemäß Paragraf 118 Absatz 2
zwischen Kassen, KBV und DKG
-
Die Vereinbarung zu
den Psychosomatischen Institutsambulanzen gemäß Paragraf 118 Abs. 3,
die derzeitig verhandelt wird.
Im Anschluß folgen eine Reihe wichtiger
Rechtsgrundlagen zum Herunterladen:
Psychotherapie-Richtlinie
Historie der
Psychotherapie-Richtlinie
Psychotherapie-Vereinbarung
Historie der
Psychotherapie-Vereinbarung
Vereinbarung zu Psychiatrischen
Institutsambulanzen
Historie der Vereinbarungen zu
Psychiatrischen Institutsambulanzen
Gesetz über die Berufe des
Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten
Information der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung (KBV) zu den rechtlichen Grundlagen der Psychotherapie:
www.kbv.de
Information der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung (KBV) zu den ambulante
Leistungen - Psychotherapie:
www.kbv.de/html/psychotherapie.php
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AKTUELL: Nummer
3/2017
Gutachtertätigkeit im Bereich der Psychotherapie
(GKV)
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der
GKV-Spitzenverband (Vertretung der Gesetzlichen Krankenkassen) haben eine
Neubestellung aller GutachterInnen vereinbart. Damit verlieren auch die
bisherigen Bewerberlisten verlieren Gültigkeit und werden nicht mehr
fortgeführt. Im Zuge dessen wurde auch das Bewerbungs- und Bestellverfahren
angepasst. Die Bestellung wird wie bisher für fünf Jahre ausgesprochen – vom 1.
Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2022.
Vom 10. Juli bis 20. August 2017 können sich die
bisher beauftragten GutachterInnen aber auch KollegInnen, welche sich für die
Tätigkeit interessieren, bewerben. Die Bewerbung erfolgt über ein
Online-Formular. Informationen zu den Qualifikationsvoraussetzungen finden Sie
auf der Seite der Kassenärztlichen Bundesvereinigung. Hier kann auch das
Bewerbungsformular in der Bewerbungsfrist heruntergeladen werden.
Information der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung (KBV) zur Gutachtertätigkeit:
www.kbv.de
Information der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung (KBV) zu den ambulante
Leistungen - Psychotherapie:
www.kbv.de/html/psychotherapie.php
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2/2017
Änderung der Vergütung in der Psychotherapie (GKV)
Mit Wirkung zum 1.7.17 (teils auch 1.04.17) wurden
haben sich eine Reihe von Veränderungen bei der Vergütung psychotherapeutischer
Leistungen ergeben. Diese waren auf dem Hintergrund der Änderungen der
Psychotherapie-Richtlinie erforderlich. die für die Erbringung
psychotherapeutischer Leistungen maßgebliche Psychotherapierichtlinie geändert.
Dabei wurde der Abschnitt 35.2 im EBM (antrags- und genehmigungspflichtigen
psychotherapeutischen Leistungen) neu strukturiert.
Die Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV)
informiert im Einzelnen über die
Vergütung seit 1. April
2017 im Überblick
Psychotherapeutische
Sprechstunde
Psychotherapeutische
Akutbehandlung
Probatorische
Sitzung
Gruppentherapie: Kurz- und
Langzeittherapie
Strukturzuschlag
PFG
(Pauschale zur Förderung der fachärztlichen Grundversorgung) auch bei
Psychotherapeutischer Sprechstunde
Übergangsregelung für vor
April 2017 beantragte Leistungen
Kennzeichnung besonderer
Leistungen
Neuerungen seit 1. Juli
2017 im Überblick
Neue Struktur im EBM
Einzeltherapie: neue
GOP
Gruppentherapie: neue
GOP /
neue Bewertung
Strukturzuschläge: neue
GOP
Psychodiagnostische
Testverfahren: neue
GOP
Schließlich werden
auf der Seite auch Informationen für die Praxis zur Verfügung gestellt:
Anmerkung: Aufgrund des großen
Protestes der Psychotherapeutenschaft angesichts der unzureichenden Bewertung
der im April neu eingeführten psychotherapeutischen Sprechstunde und Aktutbehandlung wurden diese
vom
Bewertungsausschuß
nachträglich höher (wie die
Gebührenordnungspositionen der Richtlinien-Psychotherapie) bewertet.
Damit werden diese Leistungen mit 88,66 Euro (Dauer: 50 Minuten) vergütet.
Nach dem Beschluss erhalten VertragsärztInnen und
-psychotherapeutInnen
für die psychotherapeutische Sprechstunde und für die Akutbehandlung bei einer
Dauer von mindestens 25 Minuten 44,33 Euro (alt: 42,75 Euro). Der Beschluss gilt
rückwirkend ab 1. April 2017. Wie bei den anderen antragspflichtigen
Leistungen wird ab einer bestimmten
Leistungsmenge ein Strukturzuschlag von 7,58 Euro (bisher: 7,27 Euro) wie bisher
automatisch von der Kassenärztlichen Vereinigung zugesetzt. Die
psychotherapeutische Sprechstunde wird zu den Leistungen der Grundversorgung
gezählt . Dadurch können PsychotherapeutInnen die Pauschale zur Förderung der
fachärztlichen Grundversorgung (PFG) inklusive des Zuschlags nunmehr auch für
die Behandlungsfälle erhalten, bei denen eine Psychotherapeutische Sprechstunde
abgerechnet wurde (rückwirkend ab 1. April 2017).
Information der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung (KBV) zu den Änderungen der Vergütung:
www.kbv.de
Information der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung (KBV) zu den ambulante
Leistungen - Psychotherapie:
www.kbv.de/html/psychotherapie.php
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1/2017
Änderung der Psychotherapie-Richtlinie (GKV) -
Strukturreform des ambulanten Versorgungsangebots
Mit Wirkung zum 1.4.17 wurden die für die
Erbringung psychotherapeutischer Leistungen maßgebliche Psychotherapierichtlinie
geändert. Damit wurden neue Leistungen wie beispielsweise psychotherapeutische
Sprechstunde und Akutbehandlung eingeführt.
Auf der Seite der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung (KBV) wird ein Überblick über die Änderungen gegeben:
Wesentliche Änderungen auf einen Blick:
-
Mit der Psychotherapeutischen Sprechstunde zur
frühzeitigen diagnostischen Abklärung, der Akutbehandlung und der
Rezidivprophylaxe gibt es neue Behandlungsoptionen.
-
Das Antrags- und
Gutachterverfahren wurde vereinfacht.
-
Für Langzeit- und
Kurzzeittherapien gibt es jeweils nur noch zwei Sitzungskontingente.
-
Vor jede Langzeit- oder
Kurzzeittherapie finden mindestens zwei
probatorische
Sitzungen statt.
-
Die Zahl der Teilnehmer
von Gruppentherapien wurde einheitlich auf drei bis neun festgelegt; Einzel-
und Gruppensitzungen können ohne Mitteilung an die Krankenkasse getauscht
werden, sofern sich das überwiegend durchgeführte Setting nicht ändert.
-
Alle
PTV-Formulare
wurden überarbeitet sowie neue eingeführt.
Detaillierte Informationen gibt es zu den
nachfolgenden Themen
Psychotherapeutische
Sprechstunde
Akutbehandlung
Probatorische
Sitzungen
Kurzzeittherapie
Langzeittherapie
Rezidivprophylaxe
Gruppentherapie und
Kombinationsbehandlung
Versorgung von Kindern und
Jugendlichen
Telefonische Erreichbarkeit
Formulare
Terminservicestellen
Einen grafischen
Überblick über die Details der Änderungen im Bereich Erwachsene und Kinder- und
Jugendliche finden Sie ebenfalls auf der Seite (unmittelbar nach den
Informationen zu den Terminservicestellen.
Und schließlich
finden Sie noch Informationen für die Praxis:
Anmerkung:
Die zusätzlichen Leistungen sind trotz allem Bemühens um eine
patientengerechtere Versorgung eine Mogelpackung. Denn unstreitig ist (zumindest
aus Sicht der PsychotherapeutInnen und ihrer Standesorganisationen) daß der
Bedarf an Psychotherapieplätzen durch die gegenwärtige - von völlig unsachgemäßen Kriterien getragene -
Bedarfsplanung (die Zahl der PsychotherapeutInnen von 1999 wurde als
Vollversorgung definiert) keineswegs gedeckt ist. Durch die neuen Leistungen
gibt es zwar zusätzliche Angebote, das bedeutet aber in der Konsequenz, daß noch
weniger (Langzeit-) Psychotherapieplatze zur Verfügung stehen.
Die harschen Proteste vieler PsychotherapeutInnen
gegen die Neuregelungen sind nachvollziehbar, verkennen aber auch, daß
gesundheitspolitische Prozeße - hier das Ringen der VertreterInnen der
Leistungserbringer und der Krankenkassen in den Gremien des Gemeinsamen
Bundesausschusses (G-BA) - zu Kompromissen führen, die Zugeständnisse von beiden
Seiten beinhalten.
Information der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
(KBV) zur Strukturreform:
www.kbv.de
Information der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung (KBV) zu den ambulante
Leistungen - Psychotherapie:
www.kbv.de/html/psychotherapie.php
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AKTUELL: Nummer
5/2016
Broschüre Patientenrechte
Der Patientenbeauftragte
und Pflegebevollmächtigte der Bundesregierung (Karl-Josef Laumann), das
Bundesministerium für Gesundheit (Hermann Gröhe) und das Bundesministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz (Heiko Maas) haben eine umfangreiche,
aktualisierte Broschüre zu den Patientenrechten vorgelegt (Stand 2016):
Informiert
und selbstbestimmt. Ratgeber für Patientenrechte
I |
Ihre Rechte bei der medizinischen
Behandlung |
|
▪ Gut geregelt – Der Behandlungsvertrag |
|
▪ Gut beraten – Die Informations- und
Aufklärungspflichten bei der Behandlung |
|
▪ Gut entschieden – Die Einwilligung in
die Behandlung |
|
▪ Gut vorgesorgt – Patientenrechte in
besonderen Lebenssituationen |
|
▪ Gut dokumentiert – Patientenakte und
Einsichtsrecht |
|
▪ Individuelle
Gesundheitsleistungen (IGeL) |
II |
Ihre Rechte als Krankenversicherter |
|
Sichere Versorgung – Die gesetzlichen
Krankenkassen |
|
Freie Wahl – Entschluss für die richtige
Behandlung |
|
Klare Regeln – Genehmigungspflichtige
Leistungen |
III |
Ihre Rechte bei Behandlungsfehlern |
|
Im Überblick – Behandlungs- und
Aufklärungsfehler erkennen |
|
Im Streitfall – Patientenrechte einfordern |
Ihr Partner und
Interessenvertreter: Der Patientenbeauftragte der Bundesregierung
Die Broschüre kann heruntergeladen werden
www.bmjv.de (Menü Themen/Vorsorge und
Patientenrechte) oder in der Druckversion kostenlos beim Bundesministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz bestellt werden.
Patientenbeauftragter und Pflegebevollmächtigter
der Bundesregierung (Karl-Josef Laumann) & Bundesminister für Gesundheit
(Hermann Gröhe) & Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz (Heiko
Maas): Informiert und selbstbestimmt.
Ratgeber für Patientenrechte
(Stand: Januar 2016)
August
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4/2016
Macht und
Machtmißbrauch in der Psychotherapie
Am 3.05.2016 habe ich einen Vortrag unter diesem
Titel in der Seidlvilla München gehalten. Veranstalter war die Beschwerde- und
Beratungsstelle KOMPASS im Netzwerk Psychiatrie München e.V.
Unten finden Sie den Flyer und die
Powerpoint-Präsentation.
Flyer:
Macht und Machtmißbrauch in der Psychotherapie (3.05.16)
Powerpoint-Präsentation:
Macht und Machtmißbrauch in der Psychotherapie (3.05.16)
Hier noch als
pdf-Version
Mai
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AKTUELL: Nummer
3/2016
Krankschreibung: Jetzt bis zu
drei Tagen
rückwirkend möglich
Gemäß der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (§ 5 Abs.
3, Satz 2) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) war bisher die Rückdatierung
des Beginns einer Arbeitsunfähigkeit durch VertragsärztInnen bis zu zwei Tagen
zulässig. Um zu gewährleisten, daß die Arbeitsunfähigkeit auch für den Zeitraum
einer Notfallversorgung rückwirkend bestätigt werden kann (z. B. für das
Wochenende) war die Anpassung der Bestimmung notwendig.
Seit 4.03.2016 ist es es jetzt eine Rückdatierung
des Beginns der Arbeitsunfähigkeit durch VertragsärztInnen bis zu drei Tagen
möglich.
www.g-ba.de:
Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (Stand:
17.12.2015)
März
2016
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2/2016
Eine
Psychotherapie gilt als genehmigt, wenn
die Krankenkasse nicht rechtzeitig reagiert
Das
Bundessozialgericht hat am 8.03.2016 entschieden, daß der Antrag zur Aufnahme einer
psychotherapeutischen Behandlung als genehmigt gilt, wenn eine Krankenkasse nicht
rechtzeitig reagiert und die Behandlung genehmigt (Genehmigungsbescheid) bzw.
ablehnt (Ablehnungsbescheid). Grundsätzlich ist die Kasse verpflichtet,
die Entscheidung innerhalb von drei Wochen herbeizuführen und den Versicherten
darüber zu informieren. Bei der Einholung eines Gutachtens (Langzeittherapie in
bestimmten Fällen auch bei einer Kurzzeittherapie) beträgt die Frist
fünf Wochen. Werden die jeweiligen Fristen überschritten, muss die Krankenkasse dies dem
Versicherten rechtzeitig mitteilen und begründen. Andernfalls gilt die
psychotherapeutische Behandlung als genehmigt und entsprechende Kosten der
Psychotherapie müssen erstattet werden. Als Stichtag für den Beginn der Frist gilt der Eingang des Antrags
(Unterlagen, die von den PsychotherapeutInnen an die Krankenkasse verschickt
werden). Die Regelungen
Die Bundespsychotherapeutenkammer hat in einer
Pressemeldung auf das Urteil hingewiesen. Obwohl die Fristen bereits im Gesetz
eindeutig bestimmt und festgelegt sind,
musste ein Versicherter bis vor das Bundessozialgericht
klagen, um die Kosten für eine Psychotherapie erstattet zu bekommen. Das
Bundessozialgericht entschied am 8. März 2016, dass die Krankenkasse die Kosten
für eine selbst beschaffte Psychotherapie übernehmen muss, weil sie den Antrag
ihres Versicherten erst nach knapp sechs Wochen abgelehnt hatte. Die Kasse hatte
noch einen Gutachter beauftragt, darüber aber den Versicherten nicht informiert.
Das Bundessozialgericht entschied deshalb, dass der Versicherte aufgrund des
Gutachtens seiner Psychotherapeutin eine Behandlung für erforderlich halten
durfte. Außerdem gehöre die selbst beschaffte Leistung zum Leistungskatalog der
gesetzlichen Krankenversicherung und sei zum Zeitpunkt der Beschaffung
erforderlich gewesen. Das Gericht stellte zudem fest, dass die bereits begonnene
Psychotherapie nicht abgebrochen werden musste, als die Kasse verspätet
ablehnte.
Mit dem
Patientenrechtegesetz wurde ein neuer Absatz 3a in § 13 SGB
V eingefügt. Demnach ist die Krankenkasse verpflichtet über
einen Antrag auf Leistung zügig, spätestens bis zum Ablauf
von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen
eine
gutachterliche
Stellungnahme insbesondere des Medizinischen Dienstes der
Krankenversicherung (analog: Gutachterverfahren bei der
Beantragung von Psychotherapie) eingeholt wird, innerhalb
von fünf Wochen nach Antragseingang, zu entscheiden. Ist die
Krankenkasse nicht in der Lagen, diese Fristen nicht
einzuhalten, muß sie dies dem Leistungsberechtigten
rechtzeitig schriftlich mitteilen und die Gründe dafür
darlegen. Erfolgt die Mitteilung eines hinreichenden Grundes
nicht, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als
genehmigt. Den Zeitpunkt des Zugangs des Antrags bei der
Krankenkasse muss der Versicherte im Streitfall nachweisen.
Bundespsychotherapeutenkammer,
Aktuell 10. März 2016:
Psychotherapie gilt als genehmigt, wenn Kasse nicht
rechtzeitig antwortet.
Bundessozialgericht bestätigt Versichertenrechte; auf der
Seite befindet sich auch der Link zur Pressemeldung
Redaktion
beck-aktuell, Verlag C.H.BECK,
8. März 2016:
BSG: Krankenkasse muss nach verschleppter Antragsbearbeitung Kosten für
Psychotherapie übernehmen (zu BSG , Urteil vom 08.03.2016 - B 1 KR 25/15 R)
März
2016
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AKTUELL: Nummer
1/2016
Neues
Online-Recherchesystem:
Daten aus dem Gesundheitswesen (KVB)
Die
Kassenärztliche Bundesvereinigung
(KBV)
hat ein neues Online-Recherchesystem
mit Daten aus
dem Gesundheitswesen
vorgestellt. Auf rund 100 thematisch geordneten Seiten haben die
KBV-ExpertInnen breites Spektrum an statistischen Informationen
aus dem Gesundheitswesen
(z. B. medizinische Versorgung, Gesundheitsfachberufe, Arzneimittelversorgung,
veranlaßte Leistungen, Gesellschaft, Krankenversicherung) zusammengetragen.
Mit Hilfe von Filtervariablen können Nutzer
eigene Grafiken und Karten zusammenstellen. Unter Angabe der KBV als Quelle
können die Daten außerdem heruntergeladen und weiterverwendet werden.
www.kbv.de:
Gesundheitsdaten.
Zahlen, Trends und Analysen
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AKTUELL: Nummer
12/2015
Bundesgerichtshof stellt klar: Die
Genehmigung
einer ärztliche Zwangsmaßnahme
alleine auf der Grundlage der Einwilligung
der Betreuerin und eines ärztlichen Zeugnis behandelnder ÄrztInnen ist nicht
rechtmäßig
Bereits seit vielen Jahren
führen ärztliche Zeugnisse/Gutachten der
behandelnden ÄrztInnen zu gerichtlich angeordneten Zwangsmaßnahmen im Bereich
des Unterbringungsrechts. Das stellt (auch) verfassungsrechtlich ein Problem
dar, denn das Gericht stützt sich damit nicht auf die Begutachtungen durch einen
unabhängige Sachverständigen.
Im vorliegenden Fall stand die
Klägerin unter Betreuung. Auf
Antrag ihrer Betreuerin hatte (Zitat)
das Amtsgericht
zunächst im Wege einer einstweiligen Anordnung die Unterbringung der Betroffenen
in einer geschlossenen Einrichtung genehmigt. Auf der Grundlage einer
Begutachtung der Betroffenen im Rahmen des Betreuungsverfahrens und nach
Einholung eines ärztlichen Zeugnisses der behandelnden Ärztin "zum Antrag einer
Zwangsmedikation" sowie der Anhörung der Betroffenen hat das Amtsgericht die
Einwilligung der Betreuerin in die zwangsweise Verabreichung eines in dem
Beschluss genau bezeichneten Medikaments in Depotform für einen Zeitraum von
sechs Wochen genehmigt. Zugleich hat es für die Betroffene einen
Verfahrenspfleger bestellt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen
hat das Landgericht mit der ergänzenden Maßgabe zurückgewiesen, dass die Gabe
des Medikaments in der Verantwortung eines Arztes/einer Ärztin zu erfolgen hat
und von einem Arzt/einer Ärztin zu dokumentieren ist.
(Beschluß v. 8. Juli 2015: 2f)
Nach den Ausführungen des BGH handelt es sich bei
der Genehmigung der Einwilligung in eine ärztliche
Zwangsmaßnahme
um eine Unterbringungssache nach
§ 312
Satz 1 Nr. 1 FamFG
(Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit). Vor einem
Beschluß einer Unterbringungsmaßnahme hat eine förmliche
Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der
Maßnahme zu erfolgen (§
321 Abs. 1 Satz 1 FamFG).
Die Ernennung des Sachverständigen ist den
Betroffenen zumindest formlos mitzuteilen, damit sie gegebenenfalls von ihrem
Ablehnungsrecht nach § 30 Abs. 1 FamFG
i.V.m. § 406
ZPO Gebrauch machen können. Die Untersuchung durch die/den Sachverständige/n hat
persönlich zu erfolgen, die Bestellung muß bereits zuvor erfolgt sein, damit den
Betroffenen der Zweck der Untersuchung eröffnet werden kann und sie ihr Recht,
an der Beweisaufnahme teilzunehmen, sinnvoll ausüben kann.
Aus der Sicht des BGH haben die Vorinstanzen
(Zitat)
§ 321 Abs. 1 Satz 5 FamFG nicht beachtet [haben].
Danach soll in Verfahren zur Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche
Zwangsmaßnahme oder bei deren Anordnung der
zwangsbehandelnde
Arzt nicht zum Sachverständigen bestellt werden. Nur in eng begrenzten
Ausnahmefällen - etwa bei besonderer Eilbedürftigkeit - kann das Gericht hiervon
abweichen und im Einzelfall auch den behandelnden Arzt zum Gutachter bestellen.
In diesem Fall hat das Gericht jedoch in dem Genehmigungsbeschluss
nachvollziehbar zu begründen, weshalb es von § 321 Abs. 1 Satz 5 FamFG
abgewichen ist (…).
(Beschluß v. 8. Juli 2015: 5f)
Weder sei von den Gerichten nicht dargelegt
worden, weshalb von der Regelung abgewichen wurde noch seinen Umstände
ersichtlich, die "im
vorliegenden Fall ausnahmsweise eine Abweichung rechtfertigen könnten".
Durch die Verfahrensmängel ist die Betroffene
ihrem Freiheitsgrundrecht verletzt worden (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) verletzt
worden.
Anmerkung:
Eine klare Feststellung, die es in sich hat. Denn die hier beschriebene
Verfahrenspraxis ist Alltag in der Psychiatrie - und wurde von einschlägig
erfahrenen Juristen immer wieder auch heftig kritisiert.
Bundesgerichtshof - BESCHLUSS
XII ZB 600/14
vom 8. Juli 2015
September
2015
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AKTUELL: Nummer
11/2015
Der Online-Freud
Auf einer neuen Webseite
www.freud-online.de
steht das Werk im Original zur Verfügung! Die
Bände können als sogenanntes wallpaper
gelesen, aber auch als pdf-Datei oder eBook gelesen
und heruntergeladen werden (es gibt auch eine fortlaufende
pdf-Datei über alle Bände). Im Unterschied zum
wallpaper können die
pdf-Dateien auch durchsucht werden. Allerdings ist
das kopieren und einfügen in ein Word-Dokument aufwendig, weil
extrem viele Absatzmarken entstehen und entfernt werden müßen. Für
das Kopieren von Originaltexten eignet sich einen entsprechende CD
deutlich besser:
Nach Ablauf der
Schutzfristen ist seit Sommer 2010 eine CD-ROM der
Gesammelten Werke auf dem Markt: Der Anbieter (die Softwarefirma
Karsten Worm/InfoSoftWare) beschreibt den Inhalt wie folgt:
Neuerscheinung. 1.
Auflage 2010. Professional-Edition
Elektronisch neu
erfaßt
und durchgesehen nach dem Textstand der bisher umfangreichsten
deutschsprachigen Freud-Edition der
Gesammelten Werke
(1940-52) unter - insbes. konkordanzieller - Berücksichtigung der
Studienausgabe (1969-75) mit allen klassischen Werken von der
Traumdeutung bis zur
Moses-Schrift sowie beträchtlich
vermehrt um zahlreiche weitere, bisher verstreut publizierte und mit
dieser Ausgabe erstmals gesammelt erscheinende Werkstücke (u. a.
Zur Auffassung der Aphasien, Wir und der Tod,
Abriß der
Psychoanalyse (Nachlaß),
Neurologische Schriften, Schriften
zum Kokain und zur zerebralen Kinderlähmung),
Zeitungsartikel (u.a.
Neue Freie Presse), Rezensionen (u.a.
Zentralblatt für Physiologie) und Lexikonartikel (aus
Villarets
Handwörterbuch und dem Therapeutischen Lexikon Bums)
sowie aus medizinischen Zeitschriften (Wiener med. Wochenschrift,
Neurologisches Zentralblatt u. a.).
Mit dem
Volltextretrievalsystem ViewLit®-Professional für WINDOWS®
8 (Pro),
7, XP und Vista (abwärtskompatibel zu Windows '95 oder höher).
Preise:
CD-ROM-Ausgabe: 132 Euro
(ISBN 978-3-932094-77-4)
Ermäßigter Preis für
StudentInnen: 120
Euro
Download-Fassung: 124
Euro
Institutionelle
Lizenzen von
264-792 Euro
Anmerkung: Ich arbeite bereits einige
Jahre mit der CD und finde sie sehr gelungen!
www.infosoftware.de
September
2015
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AKTUELL: Nummer
10/2015
Ausschreibung zur künftigen
Trägerschaft der Unabhängigen Patientenberatung
Die künftige Trägerschaft der Unabhängigen
Patientenberatung Deutschlands
(befristet auf sieben Jahre) ist kürzlich ausgeschrieben worden und wurde an
einen der privaten Bieter vergeben.
Da der mögliche Einspruch durch einen nicht
berücksichtigten Bieter erfolgt ist und bei der Vergabekammer des Bundes
eingegangen ist, kann der Zuschlag an den ausgewählten (noch nicht bekannten)
Bieter erst erteilt werden, wenn eine rechtskräftige Entscheidung im
Nachprüfungsverfahren der Vergabekammer sowie in einem gegebenenfalls noch
folgenden Beschwerdeverfahren erfolgt ist. Die Vergabekammer trifft ihre
Entscheidung in der Regel innerhalb von fünf Wochen ab Eingang des Antrags.
Zum Hintergrund: Der GKV-Spitzenverband war
gesetzlich verpflichtet, die Trägerschaft zum Ende der aktuellen Förderphase
(31. Dezember 2015) neu zu vergeben. Die Entscheidung des GKV-Spitzenverbands
fiel im Einvernehmen mit dem Patientenbeauftragten der Bundesregierung,
Staatssekretär Karl-Josef Laumann auf der Basis der mit dem wissenschaftlichen
Beirat der Unabhängigen Patientenberatung entwickelten Vergabekriterien.
Laumann sagte dazu:
Bei der Unabhängigkeit der
Patientenberatung dürfen unter keinen Umständen Abstriche gemacht werden. Daher
habe ich meine Zustimmung jederzeit davon abhängig gemacht, dass Neutralität und
Unabhängigkeit sowie ein hohes Maß an Qualität, Regionalität und Bürgernähe
gewährleistet sind. Wenn die durch das Vergaberecht vorgeschriebene Wartefrist
beendet ist, werden der GKV-Spitzenverband und ich unsere Entscheidung bekannt
geben und erläutern, warum wir so entschieden haben.
Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) sieht die
bisher unabhängige Patientenberatung gefährdet, weil der Dienstleister nach
eigenen Angaben bereits für gesetzliche Krankenkassen, so etwa die AOK Plus, die
AOK Sachsen-Anhalt und die BARMER GEK tätig
ist. Noch gravierender ist das folgende Argument der BPtK:
Auf seiner Internetseite
beschreibt er auch den Geschäftsbereich "Versorgungsmanagement durch Patienten
Coaching". Ziel dieses Geschäftsbereich sei u. a. die „Vermeidung von
Krankengeldzahlungen“, z. B. bei Depressionen. Gerade das Krankengeldmanagement
war häufig Gegenstand der Patientenanfragen bei der Unabhängigen
Patientenberatung Deutschland.
Ich frage mich - vielleicht ganz naiv - weshalb
überhaupt ein privatwirtschaftliches Unternehmen eine unabhängige
Patientenberatung übernehmen soll. Wirtschaftliche Interesse können dieser
Tätigkeit nur abträglich sein. M. E. sollte die Unabhängige Patientenberatung
durch einen gemeinnützigen Verein oder einen Verband der freien Wohlfahrtpflege
erfolgen.
Der Patientenbeauftragte der Bundesregierung (9.
Juli 2015): Ausschreibung der
Unabhängigen Patientenberatung kurz vor dem Abschluss
Der Patientenbeauftragte der Bundesregierung (23.
Juli 2015): Aktueller Sachstand und
weitere Informationen zur Ausschreibung der Unabhängigen Patientenberatung
Bundespsychotherapeutenkammer (1.
Juli 2015):
Unabhängige
Patientenberatung gefährdet. BPtK
kritisiert, dass zukünftiger Dienstleister auch für Krankenkassen arbeitet
Anmerkung (6.09.15):
Die 1. Vergabekammer beim
Bundeskartellamt hat am 3.09.15 den Nachprüfungsantrag der aktuellen Träger der
UPD zurückgewiesen. Sie hatten sich gegen
die Vergabe (in öffentlicher Ausschreibung) an den privaten Anbieter von
Telefondienstleistungen Sanvartis gewandt.
Innerhalb von zwei Wochen besteht für den Sozialverband VdK, die
Verbraucherzentrale Bundesverband und den Verbund unabhängiger Patientenberatung
nun noch die Möglichkeit die Entscheidung vor dem Oberlandesgericht anzufechten.
Andernfalls wird Sanvartis zum 1.01.2016
den Zuschlag für sieben Jahre erhalten und 63 Millionen Euro Fördermittel in
Anspruch nehmen können.
August
2015
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AKTUELL: Nummer
9/2015
Wechsel in die
PKV bei psychischen Erkrankungen
Es ist bekannt, daß der Wechsel in die PKV für
Versicherte mit Vorerkrankungen - und hier insbesondere chronischen Erkrankungen
- sehr schwierig ist. Entweder wird der Antrag abgelehnt, oder es werden teils
deutlich höhere Prämieren fällig oder schlechtere Versicherungsleistungen (z. B.
höhere Selbstbeteiligung) angeboten.
Laut einer Umfrage der
Bundespsychotherapeutenkammer (2010) haben
40 von 48 Privatversicherern die Aufnahme von psychisch kranker Menschen abgelehnt
- ein Teil (9 Privatkassen) Aufnahme
sogar dann ab, wenn die psychische Erkrankung erfolgreich behandelt wurde und
bereits Jahren
zurücklag. Zu beachten ist
auch, daß einige PKVen Psychologische PsychotherapeutInnen und Kinder- und
JugendlichenpsychotherapeutInnen als Leistungserbringer ausschließen. Das ist
ein Skandal, juristisch aber nicht zu verhindern (Vertragsfreiheit).
Das Magazin portfolio international, das nach eigenem Bekunden unabhängige
Informationen für Finanzdienstleister
verbreitet und seit 1993 besteht,
berichtet Ausgabe vom 5. Juni 2010 unter der Überschrift
"Wenn die Seele streikt" über
die Tücken einer privaten Krankenversicherung. Dabei werden Ergebnisse der
Umfrage der Bundespsychotherapeutenkammer
präsentiert und auch ein Vergleich zwischen Privatversicherungen im Hinblick auf
psychotherapeutische Leistungen.
portfolio
international
(www.portfolio-international.de), Ausgabe vom 5. Juni 2010:
Wenn die Seele streikt
(hier auch als
pdf-Dokument)
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AKTUELL: Nummer
8/2015
Ombudsstelle
für Fälle von Missbrauch in ärztlichen Behandlungen
Als erste Ärztekammer in Deutschland hat die
Landesärztekammer Hessen jetzt eine Ombudsstelle für Fälle von Missbrauch in
ärztlichen Behandlungen eingerichtet. Sie bietet betroffenen PatientInnen eine
vertrauliche Beratungsmöglichkeit. Die
Anfragen werden vertraulich behandelt, unterliegen
der Schweigepflicht und werden direkt an den Ombudsmann weitergegeben. Über das
weitere Vorgehen entscheidet der Ratsuchende dann selbst.
Als
Beauftragten für der
Ombudsstelle
wurde Dr. med. Meinhard Korte (Facharzt für psychosomatische Medizin und
Psychotherapie sowie Facharzt für Allgemeinmedizin) und als Stellvertreterin Dr.
med. Alessandra
Carella
(Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie) benannt (Postanschrift:
Ombudsstelle
der Landesärztekammer Hessen, Im Vogelsgesang 3, 60488 Frankfurt am Main).
Anmerkung:
Die jeweilige (berufsrechtliche) Zuständigkeit für Grenzverletzungen im Bereich
der Psychotherapie ist unübersichtlich:
-
Ärztlich PsychotherapeutInnen:
Landesärztekammern
-
Psychologische PsychotherapeutInnen und
Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen: Landespsychotherapeutenkammern
-
HeilpraktikerInnen (beschränkt auf das Gebiet
der Psychotherapie): örtliche Gesundheitsämter
PatientInnen können sich mit Fragen zu
Grenzverletzungen aber auch anderweitigen Fragen auch an die Unabhängige
Patientenberatung/UPD (www.patientenberatung.de)
und den bundesweit tätigen Ethikverein (www.ethikverein.de)
wenden.
Landesärztekammer Hessen (www.laekh.de):
Ombudsstelle für Fälle von Missbrauch in
ärztlichen Behandlungen
Datenbank Gesundheitsämter in Deutschland:
www.ga-datenbank.de
(Zusammenarbeit zwischen dem Robert Koch Institut und dem Unternehmen Computer
Zentrum Strausberg GmbH)
Bundespsychotherapeutenkammer (www.bptk.de):
Übersicht Landespsychotherapeutenkammer
Bundesärztekammer (www.bundesaerztekammer.de):
Adressen Landesärztekammern
Juli
2015
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AKTUELL: Nummer
7/2015
Vergütung im Bereich der
Psychotherapie
Seit Jahren wird steht die Vergütung ärztlicher
und psychologischer sowie Kinder- und Jugendlichen-PsychotherapeutInnen in der
Kritik, weil sie ohne sachlich ersichtlichen Grund am Ende der Einkommensskala
stehen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung berichtet in den Praxisnachrichten
vom 25.06.15 über den derzeitigen Stand:
Noch keine Einigung beim
Honorar für Psychotherapeuten
25.06.2015 - Über die Höhe
der psychotherapeutischen Vergütung muss jetzt der Erweiterte
Bewertungsausschuss entscheiden. Die Verhandlungen zwischen KBV und
GKV-Spitzenverband sind am Dienstag gescheitert.
Die Kassenärztliche
Bundesvereinigung wollte erreichen, dass die Bewertung antragspflichtiger
psychotherapeutischer Leistungen (EBM-Abschnitt 35.2) rückwirkend ab 2012 um
rund 5,4 Prozent erhöht wird. Damit wäre das Honorar für eine Therapiestunde im
Jahr 2012 im Schnitt um 4,35 Euro auf etwa 85,50 Euro gestiegen.
Für das laufende Jahr hätte
dies eine Anhebung auf 88,65 Euro bedeutet. Der Antrag der KBV sah ferner vor,
dass überdurchschnittlich ausgelastete Praxen einen Strukturzuschlag von bis zu
15.000 Euro im Jahr erhalten.
Kassen sehen keinen
Anpassungsbedarf
Beide Vorschläge hatten die
Krankenkassen im Bewertungsausschuss abgelehnt. Die Kassen sahen keine
Notwendigkeit für eine Erhöhung der Bewertung. Ihrer Ansicht nach ist die
derzeitige Vergütung angemessen. Die KBV hat deshalb den Erweiterten
Bewertungsausschuss eingeschaltet. Das Schiedsgremium will im August eine
Entscheidung treffen.
Gassen: Psychotherapie zu
niedrig bewertet
„Unsere Überprüfung hat
ergeben, dass die antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen zu niedrig
bewertet sind. Das sollten auch die Krankenkassen anerkennen“, betonte der
Vorstandsvorsitzende der KBV, Dr. Andreas Gassen. Die KBV fordere nur das, was
den ärztlichen und psychologischen Psychotherapeuten auch zustehe.
Ein Streitpunkt in den
Verhandlungen war der Strukturzuschlag. Dieser Zuschlag sollte die höheren
Aufwendungen der Praxisorganisation, zum Beispiel durch die Beschäftigung von
Personal, abdecken. Daneben wollte die KBV damit einen Anreiz schaffen, dass
Psychotherapeuten künftig mehr antrags- und genehmigungspflichtige Leistungen
anbieten und so der steigende Bedarf besser gedeckt werden kann.
Bewertung der Leistungen
auf dem Prüfstand
KBV und der
GKV-Spitzenverband hatten den Auftrag zu prüfen, ob die Bewertung der
antragspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen angemessen ist. Ist dies
nicht der Fall, sollte der Bewertungsausschuss eine Anpassung beschließen. Basis
für die Überprüfung ist das Jahr 2012.
Die Überprüfung geht zurück
auf mehrere Bundessozialgerichtsurteile. Die Richter hatten entschieden, dass
eine
vollausgelastete
psychotherapeutische Praxis einen Ertrag erzielen können muss, der dem
bestimmter Fachärzte im unteren Einkommensbereich entspricht.
Zu der Vergleichsgruppe
gehören Augenärzte, Chirurgen, Gynäkologen, HNO-Ärzte, Hautärzte, Orthopäden und
Urologen. Außerdem soll es Therapeuten, die 36 Therapiestunden pro Woche
anbieten und damit als
vollausgelastet
gelten, möglich sein, eine Halbtagskraft für die Praxisorganisation zu
beschäftigen.
Vergütung seit 2012
extrabudgetär
Die Vergütung
genehmigungspflichtiger psychotherapeutischer Leistungen erfolgt seit 2013
außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung und damit extrabudgetär. Zwar
wurde auch schon davor jede Behandlung 1:1 bezahlt – allerdings mit der Folge,
dass Mehrkosten bei einer Leistungsausweitung aus dem fachärztlichen Honorartopf
beglichen werden mussten. Seit 2013 müssen die Krankenkassen dafür aufkommen.
KBV Praxisnachrichten:
Noch
keine Einigung beim Honorar für Psychotherapeuten (25.06.15)
www.kbv.de/html/1150_15921.php
Juli
2015
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AKTUELL: Nummer
6/2015
Wissenschaftsrat über die
Psychoanalyse
Der Wissenschaftsrat hat sich in seiner
Stellungnahme zur Akkreditierung der International Psychoanalytic University (IPU)
in Berlin (Drs.
4173-14, Greifswald 24 10 2014) auch ganz grundsätzlich zur Psychoanalyse
geäußert:
Angesichts der
Schwerpunktsetzung im Bereich tiefenpsychologischer Theorien und Methoden wird
die IPU
nicht umhinkommen, eine stärkere Methodenpluralität sowohl in der Lehre als auch
in der Forschung sicherzustellen.
An der prinzipiellen Berechtigung der
Psychoanalyse als
interpretativ-verstehendem Zugang für die
wissenschaftliche Deutung menschlichen Handelns bestehen keine Zweifel.
Die derzeitige Tendenz der Hochschule, sich in Lehre und Forschung vornehmlich
auf die Freudsche Psychoanalyse zu beziehen, muss jedoch durch die Öffnung
zugunsten eines weiteren Spektrums psychologisch relevanter Methoden und
Theorien – darunter gleichermaßen tiefenpsychologische, nichtinterpretativ-empirische
und auch naturwissenschaftliche Ansätze – korrigiert werden.
[Hervorhebung von mir, J. Thorwart, Zitat auf
Seite 47]
Auch wenn eine stärkere Methodenpluralität in
Lehre und Forschung der IPU angemahnt wird, wird klar, daß die Psychoanalyse als
Wissenschaft verstanden wird, die für die Deutung menschlichen Handelns
unverzichtbar ist! Das ist angesichts der heute weitverbreiteten Ignoranz und
Entwertung der Psychoanalyse doch ein beeindruckendes Statement.
Der durch ein
Bund-Länder-Verwaltungsabkommen gegründete Wissenschaftsrat hat die Aufgabe,
Empfehlungen zur inhaltlichen und strukturellen Entwicklung von Hochschulen, der
Wissenschaft und der Forschung zu erarbeiten und Bund und Länder in diesen
Fragen zu beraten. Die zur Beratung und Empfehlung ausgewählten Themen basieren
entweder auf eigenen Initiativen des Wissenschaftsrats oder werden durch die
Länder, den Bund oder die KMK vorgeschlagen. Hinzu kommen die Begutachtung von
Forschungseinrichtungen und die Entscheidung über die Akkreditierung von
Neugründungen privater Hochschulen. (www.bmbf.de)
Juli
2015
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AKTUELL: Nummer
5/2015
III. Psychoanalytischer
Kongress, Weimar, September 1911
Die
Aufnahme von 1911 gehört zu den beindruckensten aus der Geschichte der frühen
Geschichte der Psychoanalyse: Am 21. oder 22.09.1911 fotografierte der
Grossherzoglich Sächsische Hofphotograph in Weimar, Franz Vältl (1881-1953),
48 von insgesamt 55 TeilnehmerInnen des III. Psychoanalytischen Kongresses
im Garten des Hotels Erbprinz in Weimar. Das hier vorliegende Foto ist
qualitativ außerordentlich hochwertig und stammt aus dem Besitz der Enkelin von
Eugen Bleuler, Tina Joos-Bleuler. Michael Schröter ließ vom Originalabzug eine
digitale Kopie anfertigen.
Erst durch den Abzug von Tina Joos-Bleuler
konnte Andreas Peglau Franz Vältl als Urheber der Aufnahme identifizieren. Im
Zusammenhang ihrer Forschungen (Peglau & Schröter 2013) kam ein interessantes
Detail der Aufnahme zum Vorschein: Freud überragt die Kollegen in seiner Reihe
deutlich. Gerade im Hinblick auf den neben ihm stehenden (möglicherweise etwas
vorgebeugten) Jung ist das erstaunlich, denn er war mit 1,85 m größer als der
mittelgroße Freud. Offensichtlich stand Freud etwas erhöht, um seine
herausgehobene Position auch im visuellen Bild der Öffentlichkeit zu
dokumentieren.
Mit der großen Gemeinsamkeit, die dieses – wie
ich finde einmalige – Bild der Gründerväter und -mütter ausstrahlt, war es
allerdings nicht allzu weit her: Die für die psychoanalytische Bewegung
charakteristischen Spaltungs- und Ausgrenzungstendenzen hatten längst begonnen.
So schreibt Freud (1914):
Die Adlersche
Abfallbewegung vollzog sich vor dem Kongress in Weimar 1911; nach dem Kongress
setzte die der Schweizer ein (1914d/GW X: 102f).
Neben Jung bezog sich das auf Wilhelm Stekel
(auf dem Foto ganz rechts in der 2. Reihe stehend, mit Bart).
1. Reihe |
1)
Poul Bjerre
2) Eugen Bleuler
3) Maria Moltzer
4) Maria Gincburg
5) Lou Andreas-Salomé
6) Beatrice M. Hinkle
7) Emma Jung
8) M. von Stack
9) Toni Wolff
10) Martha Boeddinghaus
11) Franz Riklin |
2.
Reihe |
1)
Otto Rank
2) Ludwig Binswanger
3) O. [Oskar?] Rothenhäusler
4) Isidor Sadger
5) Oskar Pfister
6) Sándor Ferenczi
7) Sigmund Freud
8) Carl Gustav Jung
9) Karl Abraham
10) unbekannt
11) W. Wittenberg
12) James J. Putnam
13) Ernest Jones
14) Wilhelm Stekel |
3.
Reihe |
1) Jan
Nelken
2) Ludwig Jekels
3) Max Eitingon
4) Leonhard Seif
5) Karl Landauer
6) A. Stegmann
7) unbekannt 8) unbekannt 9) Guido
Brecher
10) Alfred von Winterstein
11) Johannes Jaroslaw
Marcinowski |
4. Reihe |
1)
Rudolf Foerster
2) unknown 3) Abraham Arden
Brill 4) Alphonse
Maeder
5) Jan Egbert Gustaaf van Emden 6) Paul
Federn
7) unbekannt 8) unbekannt 9) Adolf
Keller |
5.
Reihe |
1)
Eduard Hitschmann
2) unbekannt 3) unbekannt 4) unbekannt |
Peglau, A. &
Schröter, M. (2013):
Relative Ruhe nach und vor dem Sturm. Der III.
Psychoanalytische Kongress in Weimar.
Luzifer-Amor 26 (Heft 52): 126‒158; der Einzelbeitrag kann für 5,90 Euro heruntergeladen
werden (Heft-online: 19,90, Druckversion: 22,90)
Juni
2015
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AKTUELL: Nummer
4/2015
Wartezeitregelung nach einer
abgeschlossenen Psychotherapie existiert nicht!
In der Fachöffentlichkeit (also unter PsychotherapeutInnen) kursiert
seit vielen Jahren die
Ansicht, nach einer abgeschlossenen Therapie müsse grundsätzlich eine Wartezeit
von zwei Jahren vor einer erneuten Antragstellung (Psychotherapie) eingehalten
werden. Dies ist eindeutig falsch! Zwar muß die/der TherapeutIn auf einem
Formblatt (PTV2: Angaben des Therapeuten zum Antrag des Versicherten bzw. zum
Bericht an den Gutachter) ankreuzen, ob "innerhalb der letzten 2 Jahre (...)
bereits eine Psychotherapie durchgeführt" wurde. Das spielt jedoch nur insoweit
eine Rolle, als nach der vorhergehenden Therapie eine
Kurzzeittherapie
durchgeführt werden soll: Für den Fall, daß dies innerhalb der Zweijahresfrist
geschieht, ist in jedem Fall eine Bericht an den Gutachter zu schreiben.
Hintergrund: Erfahrene PsychotherapeutInnen sind bei Kurzzeittherapien von der
Gutachterpflicht befreit, sie müssen also in diesem Fall keinen Bericht
schreiben (die Begutachtung entfällt); verhindert werden soll mit der Regelung,
daß Kurzzeittherapien (ohne Einschaltung der GutachterInnen) aneinandergereiht
werden (rechtliche Regelung: Psychotherapievereinbarungen § 11 Abs. 4).
Eine ganz andere Frage ist, ob nach einer
abgeschlossenen Therapie eine weitere (neue) Therapie von der/dem GutachterIn
befürwortet wird. Das hängt sehr von dem Umständen des Einzelfalles ab
(veränderte Diagnose(n), veränderte Indikation: Einzel-/Gruppentherapie,
Verfahrenswechsel etc.) und berührt u.a. auch die Frage der Wirtschaftlichkeit.
In der Regel wird die Krankenkasse die/den GutachterIn beauftragen, die/der auch
bei der vorausgehenden Therapie zuständig war. Gegebenenfalls ist auch, soweit
die Höchstgrenze bei Abschluß der Therapie nicht erreicht war, an einen
Fortführungsantrag zu denken - etwa bei neu eingetretenen Lebensumständen, die
zu einem Aufleben der 'alten' Symptomatik geführt haben (ggf. auch über die
"Höchstgrenzen im Ausnahmefall" hinaus.
April
2015
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AKTUELL: Nummer
3/2015
Bundespsychotherapeutenkammer: Zahlen
zur Dauer von Psychotherapien
Im Newletter der Bundespsychotherapeutenkammer
1/2015 findet sich eine bemerkenswerte Grafik
zu Therapiedauern in der ambulanten
Psychotherapie. Demnach beträgt der
prozentuale Anteil von Psychotherapien mit
|
|
Terminologie
der BPtK: |
|
|
|
kleiner/gleich 10 Stunden |
25,9 % |
Ultrakurzzeittherapie |
11-25
Stunden |
46,3 % |
Kurzzeittherapie |
26-50
Stunden |
19,8 % |
Therapie
mittlerer Dauer |
51-100
Stunden |
7,1 % |
Therapie längerer Dauer |
über 100
Stunden |
0,9 % |
Langzeittherapie |
Leider wird weder angegeben, auf welchen
Bezugszeitraum und welche Arten von Psychotherapien (GKV, PKV,
SelbstzahlerInnen, Einzel-, Gruppentherapie, Erwachsene, Kinder/Jugendliche
etc.) sich die Daten beziehen. Auch die Terminologie ist mehr als unglücklich
gewählt und bildet nicht die üblichen Begriffe der Psychotherapie-Richtlinie ab.
Aus der Sicht der Bundespsychotherapeutenkammer
unterstreichen die aktuellen
Daten "dass die bewilligten
Behandlungskontingente von Patienten und Psychotherapeuten nicht ausgeschöpft
werden, sondern Psychotherapien so lange dauern, wie dies aus fachlicher Sicht
indiziert ist". Demgegenüber erscheint es
mir mehr als erschreckend, daß die Daten belegen, daß die breite Versorgung der
Bevölkerung mit analytischer Psychotherapie (AP) nicht mehr gewährleistet ist,
wenn lediglich 0,9% der Therapien über 100 Stunden hinausgehen
(Stundenkontingent AP bei Einzeltherapien: 160-300 Stunden).
BPtK-Newsletter
1/2015
(März 2015): 2
März
2015
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AKTUELL: Nummer
2/2015
Versorgung psychisch kranker
Erwachsener in Deutschland
Verschiedene wissenschaftliche MitarbeiterInnen
der Landespsychotherapeutenkammern haben eine Untersuchung zum Bedarf und zur
Inanspruchnahme sowie zur Effektivität und Effizienz von Psychotherapie
vorgelegt (Psychotherapeutenjournal 4/2014: 389-397). Die Ergebnisse basieren
u.a. auf dem im April 2013 veröffentlichten BPtK-Standpunkt "10 Tatsachen zur
Psychotherapie".
Einige Daten aus dem Beitrag:
Jahresprävalenz psychischer Erkrankungen:
30% der 18- bis 65-Jährigen (Jacobi et al. 2004;
Bundes-Gesundheitssurvey 1988)
29% (Studie
zur Gesundheit Erwachsener in Deutschland, DEGS)
27% (Europa; Wittchen & Jacobi 2005)
38% (Europa Gesamtbevölkerung, einschl. Kinder und
Jugendlichen sowie ältere Menschen; Wittrchen et al. 2010)
Behandlung
& Bedarf
50% (ca.)
aller psychischen
Erkrankungen werden in der Primärversorgung (das heißt der hausärztlichen
Versorgung) erkannt (Kruse et al., 1999; Wittchen & Jacobi 2001). Nach
Schätzungen des Bundes-Gesundheitssurvey
36% der Menschen
mit psychischen Erkrankungen erhalten irgendeine Behandlung,
10%
erhalten eine "im
weitesten Sinne adäquate Therapie nach modernen wissenschaftlichen Kriterien"
(Wittchen & Jacobi, 2001)
12% aller
Patienten mit einer erkannten, das heißt diagnostizierten Depression
psychotherapeutisch behandelt werden (BPtK, 2008; Daten der KV Bayern)
2,5% (ca.)
der Betroffenen werden ambulant psychotherapeutisch versorgt (Studie auf Basis
von circa 3,3 Mio. Versicherten dreier großer gesetzlicher Krankenkassen, die
eine psychische Erstdiagnose (ICD 10, FDiagnose) aufwiesen (Gaebel et al. 2013
40% (ca.) werden
ausschließlich hausärztlich oder von einem Facharzt für somatische Medizin
behandelt
20% (ca.) an
einen Facharzt für Psychiatrie weiterverwiesen
10% (ca) gehen
den umgekehrten Versorgungspfad vom Psychiater zum Allgemeinmediziner (vgl. auch
Nübling, 2014).
Ambulante Versorgung
im Rahmen der
vertragsärztlichen Versorgung
15.700 psychologische PsychotherapeutInnene
(Stand 2013, vgl.
KBV, 2013)
5.600
(ca.)
ärztliche PsychotherapeutInnen (ebd.)
5.700 (ca.) FachärztInnen - Psychiatrie,
Neurologie,Psychotherapie (ebd.)
450 (ca.) Psychiatrische
Institutsambulanzen (PIA; Spengler, 2012)
40 (ca.)
Hochschulambulanzen
150 (ca.)
Ambulanzen der Ausbildungsinstitute
5.000 (ca.)
Beratungsstellen
550 (ca) psychiatrischen oder psychosomatischen
Tageskliniken
Stationäre
Versorgung
(Krankenhausbehandlung
& Rehabilitationsmaßnahmen)
54.000 Behandlungsplätze (ca.) Im Rahmen in der
psychiatrischen Versorgung (nur zu einem kleineren Teil psychotherapeutische
Behandlung)
9.000 Behandlungsplätze (ca.) im Bereich der
psychosomatischen Medizin
32.000 Behandlungsplätze im Bereich der
medizinischen Rehabilitation für Patienten mit psychischen Erkrankungen (vgl.
Statistisches Bundesamt, 2013a, b)
-
weiterer Text folgt noch
-
Nübling, R. & Bär, T. & Jeschke, K. & Ochs, M. &
Sarubin, N. & Schmidt, J (2014): Versorgung psychisch kranker Erwachsener in
Deutschland. Bedarf und zur Inanspruchnahme sowie Effektivität und Effizienz von
Psychotherapie. In: Psychotherapeutenjournal (4/2014) 12:
389-397
(über die webseite der Landespsychotherapeutenkammer BW)
Literaturverzeichnis: Das außerordentlich
umfangreiche Literaturverzeichnis zu diesem Beitrag finden sie (öffentlich
zugänglich) auf der Seite des Psychotherapeutenjournals:
www.psychotherapeutenjournal.de
Januar
2015
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AKTUELL: Nummer
1/2015
Krankenkassen über Druck auf
Versicherte aus
Bereits seit längerer Zeit beschweren sich
PatientInnen und behandelnde PsychothjerapeutInnen, daß sich MitarbeiterInnen
der Krankenkassen in laufende Psychotherapien einmischen und PatientInnen
dadurch verunsichern oder sie sogar unter Druck setzen (z. B. eine/n
Fachärztin/-arzt aufzusuchen). Da ich vor einiger Zeit selbst einen solchen
(schriftlich dokumentierten) Fall erlebt habe, wurde ich von der
Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (Redaktion KVB Forum) angefragt, ob
dieser - anonymisiert - dargestellt werden könnte. Der Bericht ist im aktuellen
KVB Forum 1-2/2015 (Seite 16) erschienen.
KVB Forum 1-2/2015:
Einmischung in Therapiefreiheit.
Immer wieder versuchen Krankenkassenmitarbeiter, sich in die Behandlung ihrer
Versicherten einzumischen und verweigern Leistungen und Medikamente, die den
Patienten von Gesetzes wegen zustehen. Da nur ein ausgebildeter Arzt oder
Psychotherapeut weiß, welche Behandlung seine Patienten wirklich benötigen,
wehren sich Bayerns Praxen zunehmend gegen die Einschränkung ihrer ärztlichen
Therapiefreiheit.
Januar
2015
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AKTUELL: Nummer
20/2014
Einmischung der Krankenkassen in
laufende Psychotherapien
In letzter Zeit
kommt es vermehrt zu Versuchen der Krankenkassen über "Beratungen" der
Versicherten Einfluß auf deren Verhalten zu nehmen. So werden Versicherte beim
Bezug von Krankengeld aufgefordert, sich nicht fortlaufend von ihrer Hausärztin
bzw. ihrem Hausarzt krankschreiben zu lassen, sondern eine/n Fachärztin/-arzt
(PsychiaterIn, NervenärztIn) aufzusuchen. Abgesehen davon, daß dies in vielen
Landkreisen wegen inakzeptabler Wartezeiten (3 Monate sind keine Seltenheit)
nicht ohne weiteres möglich ist, halte ich den Druck, der hier aufgebaut wird –
die Androhung der Beschränkung des Krankengeldes - für inakzeptabel. Solche
Aktionen fördern nicht die Gesundheit der Betroffenen, sondern sind im Gegenteil
dazu geeignet den bereits beeinträchtigten psychischen Zustand zu
destabilisieren. Auch juristisch ist das Vorgehen außerordentlich problematisch:
Die Krankenkassen (insbesondere die AOK Bayern) weisen die Versicherten in
diesem Zusammenhang auf ihr Mitwirkungspflichten hin. Vereinzelt hat die AOK in
Schreiben an Versicherte zur Begründung folgenden Hinweis gegeben:
"Hinweis:
Rechtsgrundlage für die Datenerhebung durch die AOK Bayern ist § 284 Abs. 1 Satz
1 Nr. 4,SGB V. Besonders sensible Daten (2. B. Arzt-, Krankenhaus- und
Reha-Berichte) darf die AOK Bayern lediglich in einem verschlossenen Umschlag
zur Weitergabe an den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung erheben (§
284 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 SGB V. lhre Mitwirkungspflicht ergibt sich aus den §§
206 SGB V i. V. m. 60 ff. SGB l. Fehlt diese Mitwirkung, kann dies zu Nachteilen
bei der Leistungsgewährung führen."
Ich kann nicht erkennen, daß die
Mitwirkungsopflicht bedeutet, sich (zusätzlich zur bereits erfolgten Behandlung
bzw. Krankschreibung bei HausärztInnen) zu weiteren FachärztInnen zu begeben.
Denn es sind bereits durch die jeweils behandelnden ÄrztInnen die Feststellungen
getroffen worden,
die für "die
Entscheidung über die Leistung [hier: Krankengeld] erforderlich sind" (§ 63 SGB
I - siehe unten).
§ 206 SGB V (Auskunfts- und
Mitteilungspflichten der Versicherten)
(1)
Wer versichert ist oder als Versicherter in Betracht kommt, hat der
Krankenkasse, soweit er nicht nach § 280
des Vierten Buches auskunftspflichtig ist,
1. auf Verlangen über alle für die Feststellung
der Versicherungs- und Beitragspflicht und für die Durchführung der der
Krankenkasse übertragenen Aufgaben erforderlichen Tatsachen unverzüglich
Auskunft zu erteilen,
2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die
Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich sind und nicht
durch Dritte gemeldet werden, unverzüglich mitzuteilen.
Er hat auf Verlangen die Unterlagen, aus denen die
Tatsachen oder die Änderung der Verhältnisse hervorgehen, der Krankenkasse in
deren Geschäftsräumen unverzüglich vorzulegen.
(2)
Entstehen der Krankenkasse durch eine Verletzung der Pflichten nach Absatz 1
zusätzliche Aufwendungen, kann sie von dem Verpflichteten die Erstattung.
§ 66 SGB I (Folgen fehlender Mitwirkung)
(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen
Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die
Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne
weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder
teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht
nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder
Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des
Sachverhalts erheblich erschwert.
(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen
Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit,
anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält,
seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter
Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die
Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder
Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der
Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder
teilweise versagen oder entziehen.
(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen
werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen
worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten
angemessenen Frist nachgekommen ist.
§ 62 SGB I (Untersuchungen)
Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des
zuständigen Leistungsträgers ärztlichen und psychologischen
Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die
Leistung erforderlich sind.
Dezember
2014
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AKTUELL: Nummer
19/2014
Beipackzettel Psychotherapie (Universität
Krems, Österreich)
Auf ein
ungewöhnliches Projekt, einen Beipackzettel
für PatientInnen, die die Aufnahmen einer
psychotherapeutischen Behandlung planen, hat
Univ.-Prof. Dr. Anton Leitner
von der Univrsität Krems,
Department für Psychotherapie und
Biopsychosoziale Gesundheit,
im Rahmen des
Symposions zum 10-jährigen Bestehen des
Ethikvereins (www.ethikverein.de)
hingewiesen: Dieser wurde im Zusammehang der
RISK-Studie, bei der alle in Österreich
zugelassenen Psychotherapieverfahren - 22 an
der Zahl! - im Hinblick auf
Risiken, Nebenwirkungen und Schäden durch
Psychotherapie
untersucht wurden, entwickelt.
Informationen
zur RIsK-Studie (über:
www.donau-uni.ac.at/de/department/psymed)
Abschlußbericht (Juli
2012):
Psychotherapie: Risiken, Nebenwirkungen und Schäden.
Zur Förderung der Unbedenklichkeit von Psychotherapie
Patienteninformation:
Psychotherapeutische Behandlung
Symposium am
8.11.2014 zum 10-jährigen Bestehen des
Ethikvereins e.V.:
Was können wir
aus Fehlern und Grenzverletzungen in der
Psychotherapie lernen?
November
2014
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AKTUELL: Nummer
18/2014
Wegweiser zur Erbringung psychotherapeutischer Leistungen
(Kassenärztliche Vereinigung Bayerns)
Die KVB hat den
Wegweiser in einer aktualisierten Fassung (Stand Juli 2014) vorgelegt. Er informiert
u. a. über folgende Themen:
-
Fortbildungsverpflichtung
-
Praxisabgabe
-
KVB-Statistiken
-
Abrechnung und
Online-Abrechnung
-
Mitgliederportal
-
Koordinationsstelle Psychotherapie
-
Bedarfsplanung und
Kassenzulassung
-
Honorarsystematik
ab Juli 2010 (Kapazitätsgrenzen/RLV/QZV)
Den Wegweiser finden
Sie im Internet unter
www.kvb.de
im Menü 'Service und Beratung/Informationsmaterial/Abrechnung/Honorar' und
hier.
Oktober
2014
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AKTUELL: Nummer
17/2014
Aktualisierung der Musterberufsordnung für Psychologische PsychotherapeutInnen
und Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen (Fassung des 24. Deutschen
Psychotherapeutentages v. 17.05.14)
Die Musterberufsordnung ist zwar nicht bindend,
sie stellt aber einen wichtigen Rahmen für die Musterberufsordnungen der
einzelnen Landespsychotherapeutenkammern dar. In die aktualisierte Fassung
wurden insbesondere die seit Anfang 2013 in Kraft getretenen Regelungen des
Patientenrechtegesetzes aufgenommen.
Die Psychotherapeutenkammer hat ebenfalls ihre
Berufsordnung geändert - und sich anders als bisher an den Regelungen der
Musterberufsordnung orientiert, jedoch auch abweichende Regelungen getroffen
(ich war maßgeblich an der Erarbeitung beteiligt). Aus formalen Gründen ist sie
noch nicht in Kraft getreten.
Musterberufsordnung i. d. F. des 24. Deutschen Psychotherapeutentages v.
17.05.14
Oktober
2014
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AKTUELL: Nummer
16/2014
Bundesgerichtshof (BGH) lehnt den Anspruch eines Arztes auf Löschung seiner
Basisdaten aus einem Ärztebewertungsportal ab
Aus der Pressemitteilung des BGH (132/2014):
Der
Kläger ist niedergelassener Gynäkologe. Die Beklagte betreibt ein Portal zur
Arztsuche und Arztbewertung. Internetnutzer können dort kostenfrei der Beklagten
vorliegende Informationen über Ärzte und Träger anderer Heilberufe abrufen. Zu
den abrufbaren Daten zählen unter anderem Name, Fachrichtung, Praxisanschrift,
Kontaktdaten und Sprechzeiten sowie Bewertungen des Arztes durch Portalnutzer.
Die Abgabe einer Bewertung erfordert eine vorherige Registrierung. Hierzu hat
der bewertungswillige Nutzer lediglich eine E-Mail-Adresse anzugeben, die im
Laufe des Registrierungsvorgangs verifiziert wird.
Das Urteil liegt noch nicht schriftlich vor.
Urteil des BGH vom 23.09.2014 - Az: VI ZR 358/13
September
2014
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AKTUELL: Nummer
15/2014
DIMDI
(Deutsches
Institut für Medizinische Dokumentation und Information)
veröffentlicht die endgültige Fassung der
ICD-10-GM
Version 2015 (Internationale Klassifikation der Krankheiten und verwandter
Gesundheitsprobleme,
German Modification)
In die neue Version sind Änderungen der
Weltgesundheitsorganisation (WHO)
eingearbeitet. Dabei wurden auch 76 Vorschläge (insbesondere von
Fachgesellschaften, Fachleuten aus Ärzteschaft, Krankenkassen und Kliniken sowie
Organisationen der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen) eingearbeitet.
DIMDI:
ICD-10-GM
Version 2015
Endgültige Fassung: Version 2015 (Stand
9/2014)
September
2014
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AKTUELL:
Nummer 14/2014
Das Ausfallhonorar: Stellungnahme bzw. juristische Expertise der
Psychotherapeutenkammer Niedersachsen
(Rüping
&
Rettkowski, Dezember
2013)
Teil II
Die Stellunnahme
bezieht sich auf die Frage, ob bei
Nichterscheinen von PatientInnen ein Anspruch
auf ein Ausfallhonorar oder Schadensersatz
besteht. Nach der gegenwärtigen Rechtslage
besteht ein solcher Anspruch (auch) bei einer
psychotherapeutischen Bestellpraxis (mit festen,
im Vorhinein vereinbarten Terminen), allerdings
nur, wenn
der Termin kurzfristig (weniger als 48 Stunden
vorher) abgesagt wurde (vgl. Zusammenfassung,
Seite 5f).
Psychotherapeutenkammer
Niedersachsen (www.pknds.de):
Rüping U. & Rettkowski, F. (2013):
Nichterscheinen
eines Patienten zum Termin.
Ausfallhonorar wegen Annahmeverzuges oder in
Form von Schadensersatz?
Aktuelle
Fachartikel zum Thema:
Rauchfleisch U.
(2012): Die Psychoanalyse und das liebe Geld.
Psyche 66: 1210-1212
Teising, M. &
Blass, H. (2012): Antwort auf Udo Rauchfleisch:
»Die Psychoanalyse und das liebe Geld«. Psyche
66: 1213-1218
Blohm, F. (2011): Das Unbehagen am Ausfallhonorar. In: Forum
der Psychoanalyse 27: 61-81.
Althoff, M.-L. (2013): Die vakante Sitzung in
Psychoanalyse und Supervision. Forum der
Psychoanalyse 29: 139-160 (eine
kritische Erwiderung auf diesen Beitrag von
Tibone & Thorwart befindet sich in Vorbereitung)
Archiv Ausfallhonorar:
Teil 1
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AKTUELL: Nummer
13/2014
Studie der KBV zur Psychotherapeutischer Versorgung im Bereich der Gesetzlichen
Krankenversicherung (KBV Studie,
2. April 2014) mit erstaunlichen Ergebnissen - insbesondere zur analytischen
Psychotherapie!
Bereits im Beitrag
6/2014
habe ich über eine Studie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zur
psychotherapeutischen Versorgung im Bereich der GKV berichtet, die erstaunliche
Ergebnisse zu Tage gebracht hat:
Lediglich ein minimaler Anteil der untersuchten
Kohorte (2008-2012) mit darunter 385.885 psychotherapeutisch behandelten
PatientInnen wurden im Zeitraum zwischen 2009 und 2012 mit Psychotherapie behandelt:
50% (193.656 PatientInnen): Verhaltenstherapie
(VT)
45% (172.567 PatientInnen): Tiefenpsychologisch
fundierte Psychotherapie (TP)
2,6% (10.395 PatientInnen): Andere, nicht weiter
beschriebene Therapiekombination und
2,4%
(9.267 PatientInnen): Analytische Psychotherapie (AP)!
Damit wird sogar noch der im Faber-Haarstrick
Kommentar Psychotherapie-Richtlinien (U. Rüger, A. Dahm, D. Kallinke 9. Auflage
2012) angegebenen Wert von "ca. 6%"
(14, Zeile 85) deutlich unterschritten. Bei einer Anfrage meinerseits bei der
KBV (2/2013) erhielt ich die Zahl von
6,4% hinsichtlich der in
2011 durchgeführten analytischen Behandlungen. Die 12. Auflage des Kommentars zu
den Psychotherapie-Richtlinien (2015) enthält keine diesbezüglichen Zahlen mehr
(vgl. S. 15).
Die detaillierten Ergebisse, die Dr. Jan
Multmeier (Stabsstelle Innovation, Strategische Analyse und IT-Beratung.
Kassenärztliche Bundesvereinigung) im Mitgliederrundschreiben der DGPT (2-2014)
vorgestellt hat sind über den untenstehenden Link abzurufen (der Geschäftsführer
der Deutschen Gesellschaft für Psychoanalyse, Psychotherapie, Psychosomatik und
Tiefenpsychologie - DGPT, Dr. Felix Hoffmann, hat mir freundlicherweise die
Genehmigung dazu erteilt.)
Überaus überraschend ist auch, daß die bei
Langzeittherapie (auch mit vorausgehender Kurzzeittherapie) möglichen
Kontingente bei allen Verfahren nicht ausgeschöpft werden. Gerade bei der AP
fällt auf, daß die Therapien zu nahezu allen möglichen Therapiezeitpunkten
(0-300 Stunden) beendet werden (siehe Abbildung 6).
Noch erstaunlicher ist dann aber, daß
71% (AP) bzw. 79,9% (KZT/TP & AP) die Therapie
vor dem Erreichen des
ersten Kontingents (160
Stunden) beenden,
6,5% (AP) bzw. 6,8% (KZT/TP & AP)
mit der 160. Stunde,
17,3% (AP) bzw. 11,3% (KZT/TP & AP)
vor dem Erreichen des
zweiten Kontingents (240
Stunden),
3,9% (AP) bzw. 1,6% (KZT/TP & AP)
mit der 240. Stunde beenden
und nur
1,3%
(AP) bzw. 0,4%
(KZT/TP & AP) weitere
Therapiestunden benötigen (Abbildung 7).
zur Geschichte der Psychotherapie und zur
Psychoanalyse von 1918 bis 1975
von Dr. phil. Regine Lockot
PatientInnen mit mehr als 240 Stunden Therapie
machen also innerhalb der Gruppe von PatientInnen, die mit analytische Psychotherapie behandelt
wird, lediglich 1,3%
(AP) bzw.
0,4% (KZT/TP & AP) aus!
Die Zahlen der Untersuchung geben zur Beunruhigung
Anlaß - nicht nur, aber auch für PsychoanalytikerInnen. Denn die absolute
Mehrheit der heute erteilten Approbationen (PPÜ und KJP) beinhaltet die
Fachkunde VT und TP. Das bedeutet, daß das bewährte Richtlinienverfahren der
analytischen Psychotherapie noch mehr als schon bisher marginalisiert werden
wird. PatientInnen haben schon heute de facto nur noch die (beschränkte) Auswahl
unter zwei Verfahren (VT & TP).
KBV
Studie, 2. April 2014. In:
Mitgliederrundschreiben 02/2014
der DGPT (Auszug): 6-16
September
2014
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AKTUELL: Nummer
12/2014
Patientenumfrage des Wissenschaftlichen Instituts
der AOK (WldO)
Klaus Zok berichtet im
WIdO-monitor (eine Verlagsbeilag von
Gesundheit und Gesellschaft; hrsg. vom Wissenschaftlichen
Institut der AOK - WldO), Ausgabe 1/2014 über eine Patientenumfrage, bei der
über 2.000 Personen nach ihren Erfahrungen befragt wurden.
Im
Abstract des Beitrages heißt es dazu:
Ob beim
Hausarzt, Facharzt oder Therapeuten – die deutliche Mehrheit der
Patienten beurteilt die ambulante Versorgung bei psychischen
Beschwerden positiv. Die meisten Betroffenen (84,5 Prozent)
thematisieren seelische beziehungsweise persönliche Probleme
zunächst beim Hausarzt, drei Viertel von ihnen (73,8 Prozent) sind
mit dem Ergebnis des letzten Arztgesprächs zufrieden. Rund jeder
Achte (13,4 Prozent) der befragten Patienten hat bereits Erfahrungen
mit einer ambulanten Psychotherapie gemacht – 3,1 Prozent befinden
sich aktuell in Behandlung, 10,2 Prozent haben diese bereits
abgeschlossen. Was die Länge der Therapie angeht, empfinden 84,3
Prozent die Anzahl ihrer Therapiesitzungen rückblickend als
ausreichend – im Schnitt läuft eine ambulante Psychotherapie über 32
Sitzungen. Auch mit der Qualität der Behandlung ist die überwiegende
Mehrheit (78,9 Prozent) in der Rückschau „sehr zufrieden“ oder
„zufrieden“. 87,3 Prozent geben an, dass sich durch die Therapie
ihre Probleme verringert haben.
zur Geschichte der Psychotherapie und zur
Psychoanalyse von 1918 bis 1975
von Dr. phil. Regine Lockot
WIdO-monitor,
Ausgabe 1/2024
(WIdO-monitor 2014;
11(1):1–8):
Juni
2014
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AKTUELL: Nummer 11/2014
ICD-10-GM Version 2014 (Internationale statistische Klassifikation der
Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, 10. Revision, German
Modification)
Das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information
(DIMDI) hat eine überarbeite Version der ICD-10-GM (früher: ICD-10-SGB-V)
vorgelegt. Sie gilt ab 1.1.2014
DIMDI: Kapitel V:
Psychische und Verhaltensstörungen (F00-F99)
Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI)
Mai
2014
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AKTUELL: Nummer 10/2014
Wege zur Psychotherapie: Informationsbroschüre der
Bundespsychotherapeutenkammer (Mai 2013)
Die Bundespsychotherapeutenkammer hat die Broschüre, in der über psychische Erkrankungen und
Psychotherapie informiert wird, aktualisiert:
1. Was ist Psychotherapie?
5
2. Wann bin ich psychisch krank?
6
Erste Fragen an sich selbst
7
3. Wer behandelt psychische Krankheiten?
8
Wie finde ich einen Psychotherapeuten?
9
4. Wie werden psychische Krankheiten behandelt?
13
5. Was passiert in einer Psychotherapie?
20
6. Wirkt Psychotherapie?
27
7. Wer übernimmt die Kosten?
30
8. Welche Rechte haben Sie als Patient?
34
9.
Adressen
38
Bundespsychotherapeutenkammer:
www.bptk.de
Broschüre:
Wege zur Psychotherapie, 2. Auflage Mai 2013 (pdf-Dokument)
Mai
2014
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AKTUELL: Nummer
9/2014
Gesetzliche Krankenkassen müßen innerhalb von 5
Wochen über den Antrag auf (psychotherapeutische) Leistungen entscheiden
Im Rahmen des Patientenrechtegesetzes wurde
ein neuer Absatz 3a in
§ 13 SGB V eingefügt (Gesetzestext - siehe unten). Demnach
sind Anträge auf Leistungen innerhalb einer
Frist von 3 (ohne Gutachterverfahren) bzw. 5 Wochen (mit Gutachterverfahren
- ) zu entscheiden - maßgebend ist der Eingang der Antragsunterlagen bei der
Kasse. Wird die Frist überschritten und teilt die Kasse keine exkulpierenden
Gründe mit, gilt die Psychotherapie als genehmigt. Die Kasse wäre dann
verpflichtet, sofort den Genehmigungsbescheid zu verschicken. Oder
Versicherte könnten sich über Rechnung (GKV-Satz) behandeln lassen und die
Kosten erstatten lassen. Erst bei einer etwaigen Verlängerung ginge es dann
wieder über das Gutachterverfahren (dann ist natürlich auch wieder die Frist
einzuhalten).
Die Bundespsychotherapeutenkammer schreibt
dazu in ihrer Broschüre: "Patientenrechtegesetz.
Eine Information für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten" (Abschnitt
10.
Fristen für die Entscheidung zur
Kostenerstattung)
Den Zeitpunkt des Zugangs des Antrags
bei der Krankenkasse muss der Versicherte im Streitfall nachweisen. Die
Gesetzesbegründung betont dabei ausdrücklich, dass sich die Krankenkasse dabei
nicht auf Gründe berufen kann, die in ihren Verantwortungsbereich fallen, wie z.
B.
Informationen zum
Patientenrechtegesetz Organisationsmängel
oder Arbeitsüberlastung von Mitarbeitern. Reagiert die Krankenkasse also nicht,
gelten gestellte Anträge nach Ablauf der Frist als genehmigt.
Nach Ansicht der
Bundesregierung gilt dies ausdrücklich auch für die Anträge auf Leistung im
Rahmen der Kostenerstattung nach § 13 Absatz 3 SGB V. In der Antwort auf eine
schriftliche Frage führt die Bundesregierung dazu aus:
"Auf den Ablauf der
Fristen nach § 13 Abs. 3a können sich nach hiesiger Einschätzung auch
Versicherte berufen, die gegenüber ihrer Krankenkasse einen Leistungsantrag
gestellt haben, der sich auf die Inanspruchnahme eines nicht zur Behandlung
gesetzlich Krankenversicherter zugelassenen Therapeuten in den Fällen fehlender
Behandlungskapazitäten bezieht"
(Antwort auf
schriftliche Fragen an die Bundesregierung im April 2013, Arbeitsnummern 4/99
und 4/100).
Es gibt noch keine
gerichtliche Entscheidung, die die Rechtsauffassung der Bundesregierung
bestätigt. (27f)
§ 13 SGB V
(Kostenerstattung)
(1)
(2)
(3)
(3a)
Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum
Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine
gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes der
Krankenversicherung (Medizinischer Dienst), eingeholt wird,
innerhalb von fünf Wochen nach
Antragseingang zu
entscheiden. Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme für
erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die
Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten. Der Medizinische Dienst nimmt
innerhalb von drei Wochen gutachtlich Stellung. Wird ein im Bundesmantelvertrag
für Zahnärzte vorgesehenes Gutachterverfahren durchgeführt, hat die Krankenkasse
ab Antragseingang innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden; der Gutachter nimmt
innerhalb von vier Wochen Stellung.
Kann die Krankenkasse Fristen nach
Satz 1 oder Satz 4 nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten
unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mit. Erfolgt keine Mitteilung
eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als
genehmigt. Beschaffen sich
Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst,
ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten
verpflichtet. Die Krankenkasse berichtet dem Spitzenverband Bund der
Krankenkassen jährlich über die Anzahl der Fälle, in denen Fristen nicht
eingehalten oder Kostenerstattungen vorgenommen wurden. Für Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation gelten die §§ 14, 15 des Neunten Buches zur
Zuständigkeitsklärung und Erstattung selbst beschaffter Leistungen.
(4)
(5)
(6)
Bundespsychotherapeutenkammer:
Patientenrechtegesetz.
Eine Information für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
Bundesjustizministerium-Juris:
§ 13
SGB V
zur Geschichte der Psychotherapie und zur
Psychoanalyse von 1918 bis 1975
von Dr. phil. Regine Lockot
Mai
2014
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AKTUELL: Nummer
8/2014
Bundesgerichtshof: Fehlender Aufzeichnung zur
Aufklärung und fehlende Erinnerung an das Aufklärungsgespräch (Arzt) führen
nicht unweigerlich zum Schadensersatzanspruch (28.01.14)
Der BGH hat in seinem
Revisionsurteil
vom 28. Januar 2014 (Az. VI ZR 143/13)
erstaunliches festgestellt (Zitate aus dem Urteil in
blau
mit Angabe des jeweiligen Absatzes).
Der von einem geschädigten Patienten wegen
fehlender Aufklärung beklage Arzt hatte ausgeführt "er
erinnere sich zwar noch an das Gespräch mit dem Kläger, aber ganz konkrete
Erinnerungen an den Gesprächsinhalt habe er nicht mehr. Er stütze sich darauf,
wie er mit Patienten in vergleichbarer Situation und vergleichbarem Alter
derartige Aufklärungsgespräche führe, (...)" (11). Unstreitig war, daß
der Kläger Aufklärungsbögen unterschrieben hatte, "dass
die entsprechenden Aufklärungsgespräche stattgefunden haben." (12).
Das Gericht argumentierte:
Nach der Rechtsprechung des
erkennenden Senats hat der aufklärungspflichtige Arzt nachzuweisen, dass er die
von ihm geschuldete Aufklärung erbracht hat. An den dem Arzt obliegenden Beweis
dürfen allerdings keine unbilligen und übertriebenen Anforderungen gestellt
werden. Danach hat der Tatrichter die besondere Situation, in der sich der Arzt
während der Behandlung des Patienten befindet, ebenso zu berücksichtigen wie die
Gefahr, die sich aus dem Missbrauch seiner Beweislast durch den Patienten zu
haftungsrechtlichen Zwecken ergeben kann. Ist einiger Beweis für ein
gewissenhaftes Aufklärungsgespräch erbracht, sollte dem Arzt im Zweifel geglaubt
werden, dass die Aufklärung auch im Einzelfall in der gebotenen Weise geschehen
ist; dies auch mit Rücksicht darauf, dass aus vielerlei verständlichen Gründen
Patienten sich im Nachhinein an den genauen Inhalt solcher Gespräche, die für
sie etwa vor allem von therapeutischer Bedeutung waren, nicht mehr erinnern. In
jedem Fall bedarf es einer verständnisvollen und sorgfältigen Abwägung der
tatsächlichen Umstände, für die der Tatrichter einen erheblichen Freiraum hat
(...). Schriftliche Aufzeichnungen im Krankenblatt über die Durchführung des
Aufklärungsgesprächs und seinen wesentlichen Inhalt sind nützlich und dringend
zu empfehlen. Ihr Fehlen darf aber nicht dazu führen, dass der Arzt regelmäßig
beweisfällig für die behauptete Aufklärung bleibt. Allein entscheidend ist das
vertrauensvolle Gespräch zwischen Arzt und Patient. (15)
Anmerkung:
Auch wenn nachvollziehbar ist, daß bei fehlender Aufzeichnung über den Inhalt
der Aufklärung (anders als bei Behandlungsmaßnahmen) dem Behandler nicht
unterstellt wird, diese sei unzureichend gewesen bleibt ein schaler
Beigeschmack, weil dem Behandler mehr und dem Patienten weniger geglaubt wird.
zur Geschichte der Psychotherapie und zur
Psychoanalyse von 1918 bis 1975
von Dr. phil. Regine Lockot
BGH: Urteil
vom 28. Januar 2014 (Az. VI ZR 143/13)
- über
openjur.de
April
2014
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AKTUELL: Nummer
7/2014
Das Bundesgesundheitsministerium legt Zahlen zur
Kostenerstattung nicht mehr vor
Bisher wurden die
GKV-Ausgabenzahlen zur Kostenerstattung (nicht zur vertragsärztlichen Versorgung
zugelassene PsychotherapeutInnen gemäß § 13 Abs. 3 SGB V) quartalsweise
veröffentlicht. Daß dies nun unterbleibt geht auf einen Erlaß des Ministeriums
für Gesundheit zurück, der mit fehlender Nachfrage der Krankenkassen an diesen
Daten begründet wird. Die Bundespsychotherapeutenkammer hat wie auch
einige Berufsverbände (DGPT, bvvp und VAKJP) gegen diese Maßnahme protestiert.
Der durch die Zahlen belegte
hohe Anstieg der Ausgaben für die Kostenerstattung im Bereich der Psychotherapie
kann so nicht mehr zahlenmäßig dokumentiert werden, obwohl er außerordentlich
problematisch ist. Denn trotz der Neuordnung der Bedarfsplanung und einer
(dadurch erfolgten) Zunahme von Kassensitzen im Bereich der Psychotherapie fehlt
es weiterhin an Therapieplätzen. Es ist jedoch nicht hinnehmbar, daß - statt
einer weiteren Anpassung der Bedarfsplanung an die Realität -
immer noch hohe Ausgaben im Rahmen der Kostenerstattung getätigt werden.
zur Geschichte der Psychotherapie und zur
Psychoanalyse von 1918 bis 1975
von Dr. phil. Regine Lockot
April
2014
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Aktuell:
Nummer 6/2014
Kassenärztliche
Bundesvereinigung: Aktuelle Daten zur Psychotherapie (Richtlinienverfahren)
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung
(KBV)
hat eine Analyse der Daten der 17
Kassenärztlichen Vereinigungen
vorgestellt. Aus den pseudonymisierten
Abrechnungsdaten "wurden Patienten
ausgewählt, die im Jahr 2009 eine Psychotherapie begonnen haben und in den
nachfolgenden drei Jahren in den Daten weiter verfolgt werden konnten, das heißt
auch in den
Abrechnungsdaten
des Jahres 2012 identifizierbar waren. Somit konnte der Verlauf der
Psychotherapie für eine abgegrenzte Patientenkohorte über vier Jahre
nachvollzogen werden: identifiziert wurden entsprechend 385 885 Patienten."
(Quelle: Multmeier,
J. & Tenckhoff,
B.:
Psychotherapeutische Versorgung:
Deutsches Ärzteblatt 2014;
111(11): A-438 / B-380 / C-364 und Ausgabe
PP 13, März 2014: 110-112).
Im Beitrag der AutorInnen werden noch weitere aktuelle Zahlen im Bereich der
Psychotherapie präsentiert - ich beschränke mich hier auf die Analyse der KBV.
Ergebnisse:
Durchgeführte
Verfahren:
-
50 % der
PatientInnen wurden verhaltenstherapeutisch behandelt
-
45 % wurden
mit einer tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (TP) und
-
2 % mit einer
analytischen Psychotherapie (AP) behandelt
-
3% der
Patienten wurden mit einer Kombination verschiedener Richtlinienverfahren
behandelt, davon 48 % eine mit einer analytische Psychotherapie nach einer
Kurzzeittherapie (TP)
Therapiedauer
-
Wurde eine Verhaltenstherapie
(VT)
durchgeführt, handelte es sich in 71% der Fälle um eine
Kurzzeittherapie
-
wurde eine
tiefenpsychologisch
fundierte Psychotherapie
durchgeführt, handelte es sich in 70% der Fälle um eine
Kurzzeittherapie
-
2/3 der
Psychotherapie-PatientInnen (385.885)
erhielten eine Kurzzeittherapie
-
bei etwa 30 % wurde eine
Langzeittherapie durchgeführt oder eine Kurzzeit- in eine Langzeitbehandlung
umgewandelt
-
die Mehrzahl der untersuchten Patienten
schloss die Therapie vor der 25. Sitzung ab
[Anmerkung:
Nach Angaben des
GKV-Spitzenverbandes/Mitteilung Herr Uhlemann (persönliche Mitteilung
2/2014) dauern Psychotherapien im Durchschnitt 18 Stunden (KZT-VT),
38 Stunden (LZT-VT), 19 Stunden (KZT-TP).
46 Stunden (LZT-TP) und 129 Stunden (AP)]
-
in der überwiegenden Zahl der Fälle wird erste
Kontingent nicht aufgebraucht:
Quelle (Grafik):
Multmeier, J.
& Tenckhoff,
B.:
Psychotherapeutische Versorgung:
Autonomere Therapieplanung kann Wartezeiten abbauen. Deutsches
Ärzteblatt 2014; 111(11): A-438 / B-380 / C-364
Zusammenfassung der
Daten zur
analytischen Psychotherapie
(AP):
2 %
der PatientInnen wurden mit einer (AP) behandelt,
48%
der Patienten mit einer AP-Behandlung wurden vor der AP mit einer
Kurzzeittherapie (TP) behandelt,
71,0%
bzw. 79,9%
der AP-Behandlungen schöpften das erste Kontingent (160 Stunden) nicht aus
[Zahlen für AP bzw. AP mit vorheriger KZT-TP],
6,5%
bzw. 6,8%
der AP-Behandlungen wurden mit dem ersten Kontingent (160 Stunden) beendet,
17,3%
bzw. 11,3%
der AP-Behandlungen schöpften das zweite Kontingent (240 Stunden) nicht aus,
3,9%
bzw. 1,6%
der AP-Behandlungen wurden mit dem zweiten Kontingent (240 Stunden) beendet,
1,3%
bzw. 0,4%
der AP-Behandlungen erreichten mehr als 240 Stunden!
Anmerkung:
Die Zahlen sind erschreckend - wir müssen uns offensichtlich nicht nur Sorgen um
die Zukunft der Richtlinienverfahren im Hinblick auf die Finanzierung durch die
Krankenkassen machen. Wir müssen uns auch Sorgen um ein Richtlinienverfahren
machen, das in der Versorgung nahezu keine Rolle mehr spielt!
zur Geschichte der Psychotherapie und zur
Psychoanalyse von 1918 bis 1975
von Dr. phil. Regine Lockot
Deutsches
Ärzteblatt (2014; 111(11): A-438 / B-380 / C-364):
Multmeier, J. &
Tenckhoff, B.:
Psychotherapeutische Versorgung: Autonomere Therapieplanung kann Wartezeiten
abbauen
Deutsches Ärzteblatt
PP 13, März 2014:
110-112
Literaturliste zum Beitrag
März
2014
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AKTUELL: Nummer
5/2014
Gesundheitsausschuß des Deutschen Bundestages
Die
37 Mitglieder des
Gesundheitsausschusses des Deutschen Bundestages werden im Deutschen Ärzteblatt
mit Bild und einem Kurzinterview (5 Fragen) vorgestellt.
zur Geschichte der Psychotherapie und zur
Psychoanalyse von 1918 bis 1975
von Dr. phil. Regine Lockot
Deutsches
Ärzteblatt (online 3/2014):
Gesundheitsausschuss des Bundestags
März
2014
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AKTUELL: Nummer
4/2014
Liste der
GutachterInnen (Richtlinien-Verfahren); Stand 2010
Gemäß der
Psychotherapie-Vereinbarungen (§ 12 Abs. 4 i. V. m. § 10 Abs. 3) der und
Psychotherapie-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) werden die
Listen der GutachterInnen von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) dem
GKV-Spitzenverband zur Verfügung gestellt und von diesem dann an die
Spitzenverbände der Krankenkassen weitergeleitet.
Bislang war es nicht möglich, Einblick in die
Listen zu nehmen. Anfragen bei der KBV wurden regelmäßig abschlägig beschieden
(auch ich habe einen entsprechenden Versuch gestartet).
Begründet wird das mit
dem Datenschutz bzw. dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung der
GutachterInnen.
Das Ministeriums für
Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen hat im
Ministerialblatt die Liste der nach
§ 12 Abs. 4
der
Psychotherapie-Vereinbarungen bestellten
GutachterInnen und
ObergutachterInnen für die Richtlinienverfahren veröffentlicht:
A) Gutachter für
tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie von
Erwachsenen
B) Gutachter für tiefenpsychologisch
fundierte und analytische Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen
C) Gutachter für Verhaltenstherapie von
Erwachsenen
D) Gutachter für Verhaltenstherapie von
Kindern und Jugendlichen
E) Obergutachter
a) für tiefenpsychologisch fundierte und
analytische Psychotherapie von Erwachsenen
b) für tiefenpsychologisch fundierte und
analytische Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen
c) für Verhaltenstherapie von Erwachsenen
d) für Verhaltenstherapie von Kindern und
Jugendlichen
Die Liste steht auch im
Brandenburgischen
Vorschriftensystem (BRAVORS; www.bravors.brandenburg.de) zu Verfügung,
allerdings hier als "Verzeichnis der vom Bundesministerium des Innern bestellten
Gutachterinnen und Gutachter und Obergutachterinnen und Obergutachter für
Psychotherapie". Es handelt sich also um das Gutachterverfahren im Rahmen der
Beihilfevorschriften. Die entsprechende Liste ist auch auf
der Seite
www.beamten-informationen.de unter dem Titel "Beihilfeverordnung
des Landes
Nordrhein-Westfalen"
einzusehen.
Hinweis:
Inwieweit die Listen auf dem aktuellen Stand sind, kann hier nicht beurteilt
werden. Ich stelle hier Links auf unbeschränkt öffentlich
zugängliche Seiten
zur Verfügung. Hinweise auf etwaige Rechtsverstöße (Datenschutz etc.) bitte ich
daher an die entsprechenden Behörden bzw. Webseitenbetreiber zu richten.
zur Geschichte der Psychotherapie und zur
Psychoanalyse von 1918 bis 1975
von Dr.
phil. Regine
Lockot
recht.nrw.de - Portal des
Ministeriums für Inneres und Kommunales
Nordrhein-Westfalen
(MIK NRW):
Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 17 vom 25. Mai 2010,
Seiten 365-369 (Anlage
3)
Brandenburgischen
Vorschriftensystem - BRAVORS (www.bravors.brandenburg.de):
Verzeichnis der vom Bundesministerium des Innern bestellten Gutachterinnen und
Gutachter und Obergutachterinnen und Obergutachter für Psychotherapie.
Anlage 1
(VwV
zu § 18 Abs. 2 BBhV)
Anmerkung
(13.06.14): Ein Kollege hat die aktuelle Liste der KBV (Stand
31.11.2012) gegoogelt - daher stelle ich sie nun auch hier zur Verfügung:
Gutachterliste KBV TP/AP 30.11.12 (Primärkassen: GutachterInnen und
ObergutachterInnen Bereich Erwachsene und Kinder- und Jugendliche)
März
2014
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AKTUELL: Nummer
3/2014
Lockot, Regine: Chronik
zur Geschichte der Psychotherapie und
Psychoanalyse von 1918 bis 1975
Die Psychoanalytikerin Dr.
phlil. Regine Lockot hat eine Chronik zur Geschichte der Psychotherapie und
Psychoanalyse von 1918 bis 1975 vorgelegt, die über die Webseite der
Deutsche Gesellschaft
für Psychoanalyse, Psychotherapie, Psychosomatik und Tiefenpsychologie (DGPT) in
vier pdf-Dokumenten zu den Zeiträumen 1918-32/1933-45/1946-60/1961-75) abgerufen
werden kann.
Regine Lockot ist bereits durch eine Vielzahl von Veröffentlichungen im Bereich
der historischen Forschung zu Psychotherapie und Psychoanalyse bekannt.
zur Geschichte der Psychotherapie und zur
Psychoanalyse von 1918 bis 1975
von Dr.
phil. Regine
Lockot
DGPT: Chronik
zur Geschichte der Psychotherapie
und zur Psychoanalyse von 1918 bis 1975
Januar
2014
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AKTUELL: Nummer 2/2014
Alte
Versichertenkarten bleiben (noch) gültig
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung
(KBV) hat durch ihren Vorsitzenden (Köhler) klargestellt, dass die bisherige
Krankenversicherungskarte (KVK) entgegen anderen Verlautbarungen
(insbesondere von Seiten einzelner Krankenkassen) auch 2014 gültig bleibt
und von ÄrztInnen und
PsychotherapeutInnen angenommen wird. Entscheidend ist alleine
das auf der Krankenversichertenkarte aufgedruckte Gültigkeitsdatum.
Die KBV weist in diesem Zusammenhang auf die bestehende Rechtsgrundlage hin:
(...) § 4
der Anlage 4a des BMV-Ä lautet: "Ab 01.01.2014 gilt grundsätzlich gemäß § 19
BMV-Ä
die eGK als Nachweis für die Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen." Wichtig
ist dabei der Verweis auf den § 19 BMV-Ä. Darin heißt es im Absatz 2: "Solange die
eGK
noch nicht an den Versicherten ausgegeben worden ist, ist der Versicherte verpflichtet, zum
Nachweis der Anspruchsberechtigung die KVK gem. § 291 Abs. 2
SGB V
vorzulegen." Mit dieser Regelung ist sichergestellt, dass auch eine
KVK einen gültigen
Leistungsnachweis darstellt, solange keine eGK vorliegt. Die Krankenversichertenkarte kann damit
sowohl nach dem 1. Januar 2014 als auch nach dem 1. Oktober 2014 bis zum Ablauf der
aufgedruckten Gültigkeitsdauer weiter in den Praxen verwendet werden.
Kassenärztliche Bundesvereinigung:
www.kbv.de (Aktuell - Meldung von Ende Dezember)
Januar
2014
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AKTUELL: Nummer 1/2014
Bundespsychotherapeutenkammer und
Bundesverteidigungsministerium schließen einen Vertrag zur ergänzenden
Versorgung von SoldatInnen
Am 16.09.2013
ist eine Vereinbarung in Kraft getreten, welche die Versorgung von psychisch
erkrankten SoldatInnen verbessern soll. Sie ergänzt den bestehenden Vertrag
zwischen Kassenärztlicher Bundesvereinigung und
Bundesverteidigungsministerium, der die ärztliche Versorgung der
SoldatInnen durch VertragsärztInnen und -psychotherapeutInnen regelt.
Durch die
Vereinbarung wird es SoldatInnen nunmehr ermöglich, auch
PsychotherapeutInnen ohne Kassenzulassung (Privatpraxis) in Anspruch zu
nehmen. Das Wahlrecht zwischen Kassen- und Privatpraxen soll die
Wartezeiten in ländlichen Regionen mit vielen Bundeswehrstandorten
verkürzen.
Die
Vergütung sieht die Abrechnung des 2,0 fachen Satzes der Gebührenordnung für
Ärzte/PsychotherapeutInnen (GOÄ/GOP) vor, die in etwa der Vergütung in der
Gesetzlichen Krankenversicherung (Einheitlicher Bewertungsmaßstab - EBM)
entspricht.
Bundespsychotherapeutenkammer (www.bptk.de):
Behandlung von Soldaten in Privatpraxen (Aktuell: Bericht v.
16.09.2013)
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2014
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AKTUELL: Nummer 22/2012
Bundespsychotherapeutenkammer: Informationsbroschüre für
PatientInnen zum Kostenerstattungsverfahren in der 2. Auflage (Oktober 2013)
(Teil V)
Die
Bundespsychotherapeutenkammer hat ihre Broschüre für
PatientInnen zum Kostenerstattungsverfahren in der zweiten Auflage
veröffentlicht (Stand 10/2013). Weitere Informationen zur Broschüre befinden
sich im Archiv Kostenerstattung in
Teil 2.
Broschüre: Kostenerstattung. Ein
BPtK-Ratgeber für psychisch kranke Menschen.
2. Aufl. Stand 10/2013 (pdf-Dokument)
Archiv Kostenerstattung:
Teil 1 &
Teil 2 &
Teil 3
& Teil 4
Dezember
2013
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AKTUELL: Nummer 21/2013
Unzulässige
Einflußnahme der Krankenkassen auf die Psychotherapie
Angesichts der Tatsache,
daß Psychotherapie-PatientInnen gehäuft davon berichten, von
MitarbeiterInnen ihrer
Kranklenkasse angerufen zu werden und dabei über die Therapie befragt zu werden,
gebe ich nac
hfolgen die
aktuelle Pressemitteilung (11.12.13) der Deutschen PsychotherapeutenVereinigung
(DPtV) zu diesem Thema wieder:
Unzulässige Einflussnahme auf
Therapiegeschehen / Krankenkassen setzen
psychisch Kranke unter Druck
(Berlin) - Immer öfter kommt es vor, dass psychisch kranke Menschen während
ihrer Behandlungszeit von den Krankenkassen mit Anrufen und Befragungen
drangsaliert und unter Druck gesetzt werden. Durch solche Anfragen fühlen sich
die betroffenen Patienten massiv verunsichert, wie Erfahrungsberichte von
Psychotherapiepatienten und Psychotherapeuten zeigen, die die Deutsche
PsychotherapeutenVereinigung (DPtV) jetzt in Auszügen veröffentlicht hat.
"Offenbar ist der ökonomische Druck durch lange Arbeitsunfähigkeits-Zeiten (AU)
und Krankenhausbehandlungen durch psychische Krankheiten für die Krankenkassen
so groß, dass sie glauben, mit solchen Maßnahmen Kosten sparen zu können",
bemängelt die Bundesvorsitzende der Deutschen PsychotherapeutenVereinigung
Dipl.-Psych. Barbara Lubisch dies Vorgehen.
Barbara Lubisch stellt klar: "Psychische Krankheiten sind oft langwierig;
eine Psychotherapie lässt sich durch Druck nicht beschleunigen. Es werden ja
oft gerade die Menschen krank, die hohe Ansprüche an sich stellen, sich
nicht angemessen abgrenzen und zur Wehr setzen können". Es sei
unverantwortlich von den Krankenkassen, durch dieses Vorgehen quasi in das
Therapiegeschehen einzugreifen.
Die Krankenkassen bedienen sich zunehmend externer Dienstleister, um die
Kosten psychischer Krankheiten zu verringern. Dabei wird zum Teil massiver
Druck auf die Versicherten ausgeübt, wieder zur Arbeit zu gehen, eine
Psychotherapie zu beginnen oder den Psychotherapeuten zu wechseln. "Es wäre
sinnvoller, die Krankenkassen würden das Geld, das sie für ihre
"Beratungsdienste" ausgeben, in die Verbesserung der ambulanten
psychotherapeutischen Versorgung stecken".
Die DPtV stellt zu den Anfragen der Krankenkassen klar, dass kein Patient zu
Auskünften über seine Erkrankung verpflichtet ist und sich weigern sollte,
Informationen über die Krankheit und den Psychotherapieverlauf zu geben.
Zwar haben gesetzlich Versicherte die Pflicht, auf Verlangen der
Krankenkasse Auskünfte über Daten zu geben, die die Krankenkasse für ihre
Aufgaben benötigt, z.B. über das Einkommen. Krankenkassen können auch den
medizinischen Dienst (MDK) mit gutachterlichen Stellungnahmen zur
Arbeitsunfähigkeit beauftragen. Die Überwachung oder gar Einmischung in eine
Therapie ist aber sowohl der Krankenkasse als auch dem MDK untersagt.
Quelle und
Kontaktadresse:
Deutsche
PsychotherapeutenVereinigung e.V. (DPtV)
Pressestelle
Am Karlsbad 15,
10785 Berlin
Telefon: (030)
235009-0, Fax: (030) 235009-44
Dezember
2013
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AKTUELL: Nummer 20/2013
Positionspapier des GKV-Spitzenverbands zur Reform
des Angebots an ambulanter Psychotherapie
Der Spitzenverband der Gesetzlichen
Krankenversicherungen hat ein
Positionspapier zur
Reform des Angebots an ambulanter Psychotherapie vorgelegt. Das Papier hat
es in sich und würde zu einer weitreichenden Veränderung der gegenwärtigen
psychotherapeutischen Versregung führen: Die Kassen fordern u. a.:
-
eine
Überarbeitung/Abschaffung des Nachbesetzungsrechts (§ 103 Abs. 4 SGB V),
-
“das
Gutachterverfahren zumindest zu verändern und zu ergänzen oder aber
durch eine völlig neue Qualitätssicherung zu ersetzen”,
-
den Einsatz
psychometrischer Instrumente zu Beginn und am Ende eines
Therapieabschnitts zur Sicherstellung einer (bislang aus Sicht der
Kassen nicht erfolgenden) indikationsbezogenen Zuweisung zu den
Therapieverfahren,
-
die
Vermeidung von Fehlallokationen und Wartezeiten durch den Abbau von
Überversorgung in den Stadtstaaten und Städten mit
Ausbildungseinrichtungen und einen effizienteren
Ressourceneinsatz, z.B. durch das Angebot von Sprechstunden
(Versorgungsziel 1),
-
je
Krankheitsfall eine (maximal zwei) verpflichtende Maßnahme, in der eine
Anamnese erstellt wird, eine erste Diagnostik erfolgt und PatientInnen
über Versorgungsangebote informiert und beraten werden (Versorgungsziel
2),
-
einen
zeitnahen Zugang zur Psychotherapie über zwei Behandlungskontingente
ohne Antrags- aber mit Anzeigepflicht (Versorgungsziel 3),
-
dauerhafte
Anreize zur Senkung der Therapiedauer ohne Vernachlässigung
der LZT (PatientInnen, die eine LZT benötigen sollen
nicht schlechter gestellt werden). Zu diesem Zweck soll es zu einer
Neustrukturierung der Psychotherapie kommen (Versorgungsziel 4),
-
den Einsatz
psychometrischer Instrumente zu Beginn einer Therapie und nach jedem
Therapieabschnitt zur Qualitätssicherung und unabhängig von der Frage,
ob eine Begutachtung erfolgt (bei Bericht an GutachterInnen sind die
Ergebnisse beizufügen). Nach Angaben der Kassen hat der "Unterausschuss
Psychotherapie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) (...) bereits
ein standardisiertes Instrument (Fragebogen) entwickelt, mit dem die
Angemessenheit eines Psychotherapieverfahrens im individuellen Fall und
der Erfolg einer Therapie objektiv eingeschätzt werden können."
-
die (weitere) Förderung
der Gruppentherapie.
Die Neustrukturierung der Psychotherapie
beinhaltet aus der Sicht der Kassen:
die Einrichtung einer
vorgeschalteten, obligatorischen Sprechstunde für Beratung,
Akutbehandlung, Krisenintervention etc. (mindestens 1, maximal 2
Stunde(n) im Krankheitsfall), weiterhin Pflicht zu probatorischen
Sitzungen vor Beginn einer Psychotherapie (3 Stunden),
eine stärkere Differenzierung des
Angebots durch Neufestsetzung der Behandlungskontingente und der
Bewilligungsschritte (Vereinfachung, Entbürokratisierung); 1.
Behandlungskontingent = 12 Std. Psychotherapie, 2. Behandlungskontingent
= 10 Std. Psychotherapie, anschließende Langzeitkontingente (25 Std.
Psychotherapie plus Einzelfallentscheidungen),
Kurzzeitinterventionen (12 + 10
Stunden) sind lediglich anzeigepflichtig; eine Inanspruchnahme kann
mittels KV-Karte erfolgen,
zwischen
1. und 2. Behandlungskontingent ist eine obligatorische
Wartezeit
von 6 Wochen vorgesehen (Bypassoption direkt zur Langzeittherapie in
begründeten Fällen möglich),
Langzeittherapie bleibt antrags-
und genehmigungspflichtig (Gutachterverfahren),
die Sicherstellung von Kurz- und
Langzeitinterventionen,
eine verbesserte Basisdiagnostik,
die Vorschaltung einer
obligatorischen Mindestwartezeit (6 Wochen) vor dem 2.
Therapiekontingent; direkter Anschluss einer LZT an die Probatorik
weiterhin möglich (Gutachterverfahren),
die Förderung von
Gruppenpsychotherapie (u. a. zur Verminderung von Wartezeiten),
die Qualitätssicherung der
Versorgung durch Einbeziehung psychometrischer Instrumente zu Beginn und
zum Ende jeder Therapie sowie vor und nach den Bewilligungsschritten
bzw. in Ergänzung des Gutachterverfahrens (ohne gesonderte Vergütung).
Die BPtK hat sich bereits kritisch zu dem Papier geäußert (siehe Anlage). Ob
sich die Kassen mit ihren Vorschlag (teilweise) durchsetzen können bleibt
abzuwarten.
Anmerkung: Auch wenn eine gewisse
Flexibilisierung der Regelungen bei der psychotherapeutischen Versorgung im
Bereich der GKV und der PT-Richtlinien sicherlich erforderlich ist (z. B.
zur langfristigen niederfrequenten psychotherapeutischen
Behandlung/Begleitung von Menschen mit schweren psychiatrischen Erkrankungen
wie Borderline-Persönlichkeitsstörungen und Psychosen), ist der hier
vorliegende Entwurf Ausdruck einer medizinalisierten Gesundheitspolitik, die
in erster Linie an wirtschaftlicher Effizienz und Effektivität und weniger
an den Bedürfnissen der Versicherten orientiert ist. Es ist fraglich, ob der
auch im somatischen Bereich weitgehend ubiquitäre Ansatz eines
symptombezogenen Behandelns - abgesehen von den menschlichen und ethischen
Implikationen - tatsächlich etwas mit Wirtschaftlichkeit zu tun hat. Denn langfristig gesehen ist es
volkswirtschaftlich unsinnig, im Bereich der primären (*)
sekundären (**)
und tertiären (***)
Prävention zu sparen, weil dadurch die Gefahr der Chronifizierung ansteigt.
Auch wenn es auf den ersten Blick so erscheinen mag, als würden präventive
Maßnahmen gestärkt (z. B. Sprechstunden, Information über
Behandlungsmöglichkeiten - da muß auch zugegebenermaßen etwas getan werden)
geht dies letztlich auf Kosten der Behandlung von Erkrankungen, die einer
längerfristigen Behandlung bedürfen.
Der in diesem Positionspapier propagierte
leichtere Zugang für PatientInnen und TherapeutInnen erscheint letztlich als
Erschwerung dieses Zugangs - im Sinne der Einsparung von Kosten - da diese
nicht mehr über die Kassenärztlichen Vereinigungen sondern direkt von den
Gesetzlichen Krankenkassen aufgebracht werden müssen.
Prävention, primär (*): |
Vorbeugung - beispielsweise durch Vermittlung von
Wissen über Bedingungen, welche das Auftreten von Erkrankungen
begünstigen |
Prävention,
sekundär (**): |
Erkennung von Erkrankungen zu einem möglichst
frühen Stadium mit der dadurch gegebenen Möglichkeit das
Forschreiten der
Erkrankung
durch entsprechende Therapie zu
verhindern oder diese zu 'heilen'. |
Prävention, tertiär (***): |
Ist eine
Erkrankung bereits eingetreten, sollen tertiärpräventive Maßnahmen
die Entwicklung von Komplikationen verhindern oder hinauszögern bzw.
das Wiederauftreten (Chronifizierung) der Erkrankung verhindern.
|
Positionspapier des
GKV-Spitzenverbands (Uhlemann & Dilling) v.
27.11.13
Pressemitteilung
der Bundespsychotherapeutenkammer zum Positionspapier des GKV-Spitzenverbands (29.11.13)
Neueingestellte Informationen:
Stellungnahme
der DGPT,
des bvvp und der VAKJP
zum Positionspapier des GKV-Spitzenverbandes (17.12.2013)
Novem
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Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell
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AKTUELL: Nummer 19/2013
Psychotherapie für Kinder und Jugendliche:
Ein BPtK-Ratgeber für Eltern
Die Bundespsychotherapeutenkammen (BPtK) hat einen Ratgeber für Eltern herausgegeben, der eine erste Orientierung bei
seelischen Störungen und Krisen ihrer Kinder geben soll.
Die hier nachfolgende Pressemitteilung wurde
mit Datum vom 21.11.2013 veröffentlicht:
In keiner Lebensphase verändert sich der Mensch so stark
wie in Kindheit und Jugend – sowohl körperlich als auch seelisch. Jedes Mädchen
und jeder Junge sucht dabei seinen Weg. Schwierige Phasen sind normal. Keine
Entwicklung ist geradlinig. Hindernisse helfen beim Erwachsenwerden. Krisen und
Konflikte können Kinder und Jugendliche aber auch überfordern. Dann können aus
Angst und Bedrückung, Rückzug und Trotz, Widerstand und Wut seelische
Erkrankungen werden, die eine Behandlung erfordern. Auch für Eltern ist es nicht
einfach, die normalen Krisen ihrer Kinder von psychischen Störungen zu
unterscheiden.
Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) hat deshalb für
Eltern einen Ratgeber herausgegeben, der eine erste Orientierung bei seelischen
Störungen und Krisen ihrer Kinder geben soll. Psychotherapeutinnen und
Psychotherapeuten können seelische Überlastungen und Erkrankungen beurteilen und
beraten, ob eine Behandlung notwendig ist oder nicht. Sie nehmen sich Zeit und
die Sorgen der Kinder und Eltern ernst. Anlass für ein Gespräch mit einem
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten können sein:
bei Säuglingen und Kleinkindern
Schlafstörungen
zu spät sprechen lernen, große Ungeschicklichkeit
vor allem bei Schulkindern
anhaltende Unruhe und
Aufmerksamkeitsstörungen
auffallend aggressives,
verweigerndes und oppositionelles Verhalten
weglaufen, Schule schwänzen, stehlen und lügen
vor allem bei Jugendlichen
Essstörungen
selbst verletzendes Verhalten
düstere, lebensmüde
Stimmungen; Gedanken, sich umzubringen
starkes Verlangen (Sucht) zum
Beispiel nach Alkohol, Medikamenten, Drogen, Internet.
Bundespsychotherapeutenkammer (10/2013):
Psychotherapie für
Kinder und Jugendliche – Informationen für Eltern
Pressemitteilung der Bundespsychotherapeutenkammer (21.11.2013)
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AKTUELL: Nummer 18/2013
Ergänzung zur Freud Bibliographie
Anmerkung: Es handelt sich hier um einen über
verschiedene E-Mail-Verteiler (Parfen Laszig und bbpp) verschickten Text, den
ich leicht, nicht aber inhaltlich geändert habe:
Seit
Erscheinen der zweiten Auflage der Freud-Bibliographie 1999 (Freud-Bibliographie
mit Werkkonkordanz. Bearbeitet von Ingeborg Meyer-Palmedo und Gerhard Fichtner.
Zweite, verbesserte und erweiterte Auflage. S. Fischer Verlag, Frankfurt am Main
1999. [Erstauflage 1989]) sind zahlreiche Schriften und Briefe Freuds neu
veröffentlicht worden. Weitere Manuskripte und Entwürfe wurden entdeckt, und
anonym publizierte Rezensionen und Lexikonartikel konnten ihm inzwischen
zugeschrieben werden. Außerdem konnten in zahlreichen Einträgen der zweiten
Auflage Korrekturen und Ergänzungen vorgenommen werden, von kleinen Irrtümern
bei Seitenzahlen bis zu Publikationsdaten, die aufgrund neuer Erkenntnisse
richtigzustellen waren
Gerhard
Fichtner hat bis kurz vor seinem Tode am 4. Januar 2012 solche Neueinträge sowie
Addenda und Korrigenda für eine eventuelle dritte Auflage gesammelt. Eine
Druckfassung dieses umfangreichen zusätzlichen Materials in Gestalt einer
dritten Auflage von >Freud-Bibliographie mit Werkkonkordanz< ist derzeit nicht
möglich. Damit die Freud-Forschung jedoch weiterhin über ein einheitliches
aktuelles Verzeichnis verfügt, nach dem Freuds Werke und Briefe zitiert werden
können, hat der S. Fischer Verlag dankenswerterweise die Erlaubnis erteilt, daß
diese Ergänzungen elektronisch zugänglich gemacht werden.
Albrecht
Hirschmüller hat das Verzeichnis bis zum 30. Juni 2013 ergänzt und mit
Unterstützung anderer Freud-Forscher (Gregor Ackermann, Ilse Grubrich-Simitis,
Ludger M. Hermanns und Michael Schröter) weiter bearbeitet. Diese Fassung steht
nun als pdf-File auf der Homepage des Instituts für Ethik und Geschichte der
Medizin der Universität Tübingen zur Verfügung.
Hinweise,
Korrekturen und Ergänzungen erbeten an: Prof. Dr. med. Albrecht Hirschmüller,
Institut für Ethik und Geschichte
der Medizin, Goethestr. 6, 72076 Tübingen (Tel. 07071/2976011;
albrecht.hirschmüller@uni-tuebingen.de)
Ergänzung Freud
Bibliographie (2013):
www.iegm.uni-tuebingen.de
(der Link zur jeweils aktuellen Fassung befindet sich auf der Startseite
rechts)
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AKTUELL: Nummer 17/2013
Kostenerstattungsverfahren: Schriftliche
Bestätigungen von PsychotherapeutInnen (kein Behandlungsplatz) sind nicht
erforderlich
(Teil
IV)
In letzter Zeit berichten kassenzugelassene
ärztliche und psychologische PsychotherapeutInnen und Kinder- und
JugendlichentherapeutInnen vermehrt über Bitten von PatientInnen, die einen
Therapieplatz suchen, ihnen zu bestätigen, daß ein Therapieplatz in
absehbarer Zeit nicht bereit gestellt werden kann. Hintergrund sind
Auskünfte von Krankenkassen, die zur Übernahme der Kosten im
Erstattungsverfahren (§
13 Absatz 3 SGB V)
bereit sind, wenn eine bestimmte Anzahl kassenzugelassener PsychotherapeutInnen keinen
Therapieplatz anbieten können. Ich gehe daher nochmals auf die Problematik
ein (siehe Archiv).
Das Kostenerstattungsverfahren sieht die
Möglichkeit einer Behandlung bei approbierten PsychotherapeutInnen (nicht
aber HeilpraktikerInnen oder HeilpraktikerInnen für Psychotherapie (vgl. auch Archiv:
Teil 3) vor, die nicht über eine
Kassenzulassung verfügen und deshalb eine Privatpraxis betreiben.
PatientInnen können sich eine entsprechende Behandlung selbst beschaffen und
sich nach Vorauslage der Rechnungen die Kosten (begrenzt auf die
Stundensätze der Gesetzlichen Krankenversicherung) erstatten lassen.
Schriftliche Bestätigungen von kassenzugelassenen PsychotherapeutInnen sind
dazu nicht erforderlich. Für das Kostenerstattungsverfahren sind
eine Reihe von Unterlagen notwendig,
die vor Beginn der Behandlung an die jeweilige Krankenkasse übermittelt
werden sollten. Darunter
ein Protokoll, das die vergebliche Suche nach
einer/m PsychotherapeutIn mit Kassenzulassung dokumentiert. Versicherte sollten möglichst viele Psychotherapeuten anrufen (mindestens
drei bis fünf) und dabei den
-
Namen der
Psychotherapeutin,
-
Datum und die
Uhrzeit des Telefongesprächs und
-
die genannte
Wartezeit auf einen Behandlungsplatz
protokollieren.
Wartezeiten von über drei Monate
gelten grundsätzlich als nicht zumutbar. Danach können sich Versicherte an
eine/n Psychotherapeutin/en mit einer Privatpraxis wenden. Wichtig dabei ist
nachzufragen, ob
-
eine
Behandlung kurzfristig übernommen werden kann und
-
die "Fachkunde in einem
psychotherapeutischen Richtlinienverfahren" (Verhaltenstherapie,
tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie)
vorliegt. Daher ist es sinnvoll,
sich bereits zu Beginn der Suche nach einem Therapieplatz über die Art der
Psychotherapie Gedanken zu machen. Diesem Zweck dienen auch die Vorgespräche
(probatorischen Sitzungen), die bei verschiedenen PsychotherapeutInnen in
Anspruch genommen werden können.
Ausführliche Hinweise
zum Kostenerstattungsverfahren finden Sie in einer Broschüre der
Psychotherapeutenkammer.
Bundespsychotherapeutenkammer:
Kostenerstattung. Ein BPtK-Ratgeber für psychisch kranke Menschen
(Stand: April 2012)
Archiv Kostenerstattung:
Teil 1 &
Teil 2 &
Teil 3
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AKTUELL: Nummer 16/2013
Joachim
Küchenhoff: Psychiatrische Klassifikation und die Anerkennung des Fremden
Der Psychoanalytiker,
Chefarzt und ärztlicher
Leiter der Psychiatrie Baselland hat
anläßlich der Veröffentlichung des
DSM-V
einen sehr interessanten
und aufschlußreichen
Beitrag veröffentlicht und mir freundlicherweise gestattet, diesen auf
meiner Seite online zu stellen (weitere Veröffentlichungen nur mit
Genehmigung des Autors). Küchenhoff beschäftigt sich dabei mit
der
Logik von Klassifikationssystemen,
der
Frage, was aus philosophischer und psychoanalytischer Sicht diesen
Systemen fehlt sowie mit
de
r
Psychopathologie und der Notwendigkeit einer Anerkennung des Fremden.
Küchenhoff, J. (2013):
Psychiatrische Klassifikation und die Anerkennung des Fremden (Word-97-2003-Dokument)
Hinweis für DGPT-Mitglieder: Der
Beitrag wurde auch im Mitglieder-Rundschreiben der DGPT 03/2013: 15-20
veröffentlicht
Novem
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AKTUELL: Nummer 15/2013
Neue Rechengrößen in der Sozialversicherung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die Rechengrößen der Sozialversicherung für 2014 vorgelegt.
Die Anpassung gemäß der
Einkommensentwicklung erfolgt turnusgemäß jährlich
. Die
Verordnung bedarf jedoch noch der Zustimmung des Bundesrats. Unter Rechengrößen für das Jahr 2014 finden Sie finden die Verordnung
und alle Angaben im Detail.
|
West |
Ost |
Monat |
Jahr |
Monat |
Jahr |
Beitragsbemessungsgrenze: Allgemeine Rentenversicherung |
5.950 € |
71.400 € |
5.000 € |
60.000 € |
Beitragsbemessungsgrenze: Knappschaftliche Rentenversicherung |
7.300 € |
87.600 € |
6.150 € |
73.800 € |
Beitragsbemessungsgrenze: Arbeitslosenversicherung |
5.950 € |
71.400 € |
5.000 € |
60.000 € |
Versicherungspflichtgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung |
4.462,50 € |
53.550 € |
4.462,50 € |
53.550 € |
Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung |
4.050 € |
48.600 € |
4.050 € |
48.600 € |
Bezugsgröße in der
Sozialversicherung |
2.765 € |
33.180 € |
2.345 € |
28.140 € |
|
|
|
|
|
vorläufiges
Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung |
34.857 € |
* In der gesetzlichen Kranken-
und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich.
November
2013
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AKTUELL: Nummer 14/2013
Die spezifische Rolle der ärztlichen Psychotherapie in
Deutschland
Eine umfangreiche Expertise im
Auftrag der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur spezifischen Rolle der
ärztlichen Psychotherapie (Epidemiologische Bedeutung, historische
Perspektive und zukunftsfähige Modelle aus Sicht der Patienten, ihrer
Behandler und der Kostenträger) haben Prof. Dr. med. Gereon Heuft, Prof. Dr.
med. Harald Freyberger und Prof. Dr. med. Renate Schepker vorgelegt.
Da der Bericht eine sehr
übersichtliche Darstellung der Rahmenbedingungen der ärztlichen und
psychologischen Psychotherapie (einschließlich Kinder- und
JugendlichenpsychotherapeutInnen) beinhaltet, habe ich diese hier in
tabellarischer Weise angefügt (sie beruht auf den Ausführungen der Seiten
35ff).
1. Die Weiterbildung in Psychosomatischer
Grundversorgung
-
Seit 2003 obligater Bestandteil der Weiterbildung in
den Fachgebieten Allgemeinmedizin und Innere Medizin (Hausarztfunktion) sowie
Frauenheilkunde
und Geburtshilfe
-
fakultativer Erwerb für alle in die
Patientenversorgung eingebundenen FachärztInnen
-
Abrechnungsberechtigung: GOP 35100/35110 EBM)
-
ca. 66.000 ÄrzInnen mit entsprechender Weiterbildung
(31.12.2009)
-
62 % der AllgemeinärztInnen sowie 68% der
FrauenärztInnen mit der Weiterbildung (KBV-Hochrechnung 2001).
|
2. FachärztInnen mit der Zusatzbezeichnung
Psychotherapie
-
FachärztInnen mit der 'alten' Zusatzbezeichnung
Psychotherapie, die ganz überwiegend (mindestens 90 % ihres gesamten
Leistungsbedarfs) aus Leistungen der Abschnitte G IV und G V, sowie
nach Nr. 850-858 des Abschnittes G III abrechnen
-
2.176 Ärzte mit der Zusatzbezeichnung Psychotherapie
ambulant tätig (KBV zum 31.12.2008)
-
Abrechnungsberechtigung: Kapitel 35
(Richtlinien-Psychotherapie) und fachspezifisches Kapitel 23 für
Ärztliche und Psychologische Psychotherapeuten (Grundpauschale
23211/23212; Psychotherapeutisches Gespräch als Einzelleistung 23220
EBM)
-
Die 'neue' Zusatzweiterbildung fachgebundene
Psychotherapie ergänzt die somatische Facharztkompetenz (MWBO v.
25.06.2010): Fähigkeit zur "Vorbeugung, Erkennung und
psychotherapeutischen indikationsbezogenen Behandlung von
Erkrankungen des jeweiligen Gebietes, die durch psychosoziale
Faktoren und Belastungsreaktionen mitbedingt sind."
|
3. FachärztInnen für Psychiatrie und
Psychotherapie sowie NervenärztInnen
-
Im 'psychotherapeutischen' Teil der Weiterbildung zum
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie“ sind 240
psychotherapeutische Behandlungsstunden, 100 Stunden theoretische
Weiterbildung sowie 150 Stunden Einzel- oder Gruppenselbsterfahrung
und 35 Doppelstunden Balintgruppenarbeit oder Fallarbeit
nachzuweisen
-
das Gebiet der Psychiatrie und Psychotherapie ist
durch "die Vorbeugung, Erkennung und somatotherapeutische,
psychotherapeutische sowie sozialpsychiatrische Behandlung und
Rehabilitation von psychischen Erkrankungen und psychischen
Störungen im Zusammenhang mit körperlichen Erkrankungen und
toxischen Schädigungen unter Berücksichtigung ihrer psychosozialen
Anteile, psychosomatischen Bezüge und forensischen Aspekte"
charakterisiert (MWBO v. 25.06.2010)
-
weitere Behandlergruppen: NervenärztInnen,
FachärztInnen für Nervenheilkunde (alte Bezeichnung), FachärztInnen
für Neurologie und Psychiatrie sowie für Neurologie, Psychiatrie und
Psychotherapie
-
die neurologische Weiterbildung beinhaltet die
"Vorbeugung, Erkennung, konservative Behandlung und Rehabilitation
der Erkrankungen des zentralen, peripheren und vegetativen
Nervensystems einschließlich der Muskulatur" MWBO v. 25.06.2010
-
1.917 FachärztInnen für Psychiatrie und
Psychotherapie sowie 2.567 NervenärztInnen in der vertragsärztlichen
Versorgung (KBV Ende 2008)
-
Abrechnungsberechtigung: Leistungen aus dem Kapitel
35 und dem fachspezifischen Kapitel 21 zur psychiatrischen und
psychotherapeutischen Behandlung.
|
4. FachärztInnen für Psychosomatische
Medizin und Psychotherapie
-
Aus dem Facharzt für Psychotherapeutische Medizin (Beschluß
des Deutschen Ärztetages 1992) wurde 2003 die schon ursprünglich
angestrebte
-
Facharztbezeichnung 'Psychosomatische Medizin und
Psychotherapie' (Beschluß des Deutschen Ärztetages 2003)
-
Aufgabengebiet: "Erkennung psychotherapeutischer
Behandlung, Prävention und Rehabilitation von Krankheiten und
Leidenszuständen, an deren Verursachung psychosoziale und
psychosomatische Faktoren einschließlich dadurch bedingter
körperlich-seelischer Wechselwirkungen maßgeblich beteiligt sind" (MWBO
v. 25.06.2010)
-
die fünfjährige Facharztweiterbildung beinhaltet die
umfangreichste Kompetenz für Psychotherapie innerhalb der
fachärztlichen Gebiete:
-
1.500 Therapiestunden unter Supervision sowie150
Stunden Einzel- und 70 Doppelstunden Gruppenselbsterfahrung beim
psychodynamischen Weiterbildungsweg (Tiefenpsychologie;
Psychoanalyse) bzw. 70 Doppelstunden Einzel- oder
Gruppenselbsterfahrung bei der Weiterbildung im
verhaltenstherapeutischen Verfahren.
-
2.508 Fachärzte für Psychosomatische Medizin und
Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung
-
Abrechnungsberechtigung: Leistungen aus dem Kapitel
35 sowie (seit 2005) Leistungen aus dem fachspezifischen Kapitel 22
EBM. Das neu aufgenommene Kapitel 22 hat zum Ziel, neben der
Richtlinien-Psychotherapie eine psychosomatisch-psychotherapeutische
'Sprechstunde' im Zusammenwirken mit den anderen niedergelassenen
Facharztgruppen einzurichten.
|
5. FachärztInnen für Kinder- und
Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
-
Die Facharztqualifikation wurde erstmals 1964 vom
Ärztetag anerkannt und 1966/67 weiter ausformuliert.
-
das Fachgebiet umfasst die "Prävention und
Rehabilitation bei psychischen, psychosomatischen,
entwicklungsbedingten und neurologischen Erkrankungen oder Störungen
sowie bei psychischen und sozialen Verhaltensauffälligkeiten im
Säuglings-, Kindes- und Jugendalter und bei Heranwachsenden auch
unter Beachtung ihrer Einbindung in das familiäre und soziale
Lebensumfeld." (MWBO vom 25.6.2010)
-
fünfjährige Weiterbildung mit einem Pflichtjahr
(wahlweise in der Kinder- und Jugendmedizin, Neurologie, Psychiatrie
und Psychotherapie und/oder der Psychosomatischen Medizin und
Psychotherapie; aufgrund der geforderten neurologischen Kompetenz
können 6 Monate in der Neuropädiatrie angerechnet werden)
-
270 Therapiestunden unter Supervision als Einzel-,
Familien- und Supportiver Therapie sowie Krisenintervention, sowie
20 abgeschlossene psychiatrische Einzel- und 20 Gruppenbehandlungen
sind nachzuweisen. Weiter 150 Stunden Einzel- oder
Gruppenselbsterfahrung entweder in Verhaltenstherapie oder
tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie sowie 3.5
Doppelstunden Balintarbeit (neben einer umfänglichen theoretischer
Weiterbildung auf dem Gebiet psychosomatischer, psychiatrischer und
neurologischer Krankheitsbilder, der Entwicklungsdiagnostik und der
speziellen Psychotherapie.
-
771 ÄrztInnen für Kinder- und Jugendpsychiatrie und
-psychotherapie, insgesamt:
-
1.682 ÄrztInnen für Kinder- und Jugendpsychiatrie
(und -psychotherapie); BÄK zum 31.12.2010
|
6. Bereichsbezeichnung Psychoanalyse
-
FachärztInnen für Psychosomatische Medizin und
Psychotherapie, für Psychiatrie und Psychotherapie sowie die
Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
können, wenn sie im psychodynamischen Verfahren weitergebildet sind,
die Bereichsbezeichnung "Psychoanalyse" zusätzlich erwerben
-
Voraussetzungen: vertiefende theoretische
Weiterbildung, die sowohl als ambulante oder stationäre ärztliche
Weiterbildung bei einem entsprechend weiterbildungsbefugten Arzt
oder als Institutsweiterbildung erfolgen kann sowie, vertiefende,
umfangreichere Selbsterfahrung in der psychoanalytischen
Behandlungstechnik (insgesamt mind. 200 Stunden
Einzelselbsterfahrung) sowie Erfahrungen in der Durchführung von
psychoanalytischen Behandlungen längerer Dauer bei entsprechenden
Indikationen unter kontinuierlicher Supervision außerhalb von
dienstlichen Abhängigkeitsverhältnissen
-
Abrechnungsberechtigung: Behandlung im Rahmen der
Psychotherapie-Richtlinien bis zu 300 Stunden
psychodynamisch-psychoanalytisch Behandlung
-
2.148 ÄrztInnen (1.089 Frauen, 1.059 Männer) mit
einer Zusatzbezeichnung "Psychoanalyse" nach MWBO 2003 (unabhängig
von der tatsächlichen psychotherapeutischen Tätigkeit); Stand:
Bundesarztregister Ende 2004.
|
7. Psychologische Psychotherapeuten (PP)
-
Abschluss des Diplom-Studiums bzw. zwischenzeitlich:
Master
-
mindestens dreijährigen Ausbildung, überwiegend an
Instituten mit psychodynamischer oder verhaltenstherapeutischer
Ausrichtung mit nachfolgender Approbation zum Psychologischen
Psychotherapeuten (PP)
-
Voraussetzungen: 600 supervidierte
Behandlungsstunden, 600 Theoriestunden sowie 120 Stunden Einzel-
oder Gruppenselbsterfahrung. 12 Monate praktische Tätigkeit in der
Psychiatrie, weitere 6 Monate in einer Klinik für Psychiatrie, in
einer psychosomatisch-psychotherapeutischen Klinik oder in der
Praxis von FachärztInnen für Psychosomatische Medizin und
Psychotherapie
-
Ausbildungsinhalt: "Erwerb besonderer Kenntnisse,
Erfahrungen und Fertigkeiten in der Vorbeugung, Verhütung, Erkennung
und Behandlung von Störungen mit Krankheitswert, einschließlich der
Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt, die Begutachtung, die
notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation und die Maßnahmen zur
Qualitätssicherung" (BPtK 13.05.2006)
-
im Vergleich mit den ärztlichen Behandlergruppen ist
die Ausbildung der Psychologischen Psychotherapeuten aufgrund der
Ausrichtung ihres Studiums methodisch-theoretisch umfassender. Dafür
ist die klinische Weiterbildung kürzer und umfasst keine klinischen
Weiterbildungszeiten in einem somatisch-medizinischen Fachgebiet,
sodaß eine somatisch-medizinische Basisqualifikation fehlt
-
13.801 Psychologische PsychotherapeutInnen in der
vertragsärztlichen Versorgung (Ende 2010)
-
Abrechnungsberechtigung: Kapitel 35
(Richtlinien-Psychotherapie) und 23 (Grundpauschale 23211/23212;
Psychotherapeutisches Gespräch als Einzelleistung 23220 EBM).
|
8. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJP)
-
Zulassung zur Ausbildung neben PsychologInnen auch
PädagogInnen oder SozialpädagogInnen oder Absolventen einer
gleichwertigen Ausbildung zugelassen werden (vgl. KJPsychTh-APrV)
-
unterschiedliche Handhabung der Bundesländer bei der
Frage der Voraussetzung eines Bachelor- oder Masterabschlusses (alle
ärztlichen Berufsverbände gegen Bachelor-AbsolventInnen)
-
insbesondere sollten Kinder und Jugendliche gegenüber
erwachsenen PatientInnen nicht herabgestuft werden und Kinder- und
JugendlichenpsychotherapeutInnen "auf den wissenschaftlichen,
geistigen und ethischen Grundlagen der Psychotherapie
eigenverantwortlich und selbständig handeln (…) können“ (gemäß § 1
(2) KJPsychTh-APrV)
-
Voraussetzungen: Ausbildungszeit von mindestens 4.200
Stunden abgelegt werden; diese umfasst u. a. eine mindestens 1.200
Stunden dauernde praktische Tätigkeit an einer kinder- und
jugendpsychiatrischen Einrichtung mit Zulassung zur Weiterbildung
von Kinder und JugendpsychiaterInnen und -psychotherapeutInnen, 600
Praxisstunden in einer Einrichtung der psychotherapeutischen oder
psychosomatischen Versorgung, 600 Theoriestunden mit praktischen
Übungen und 600 Therapiestunden mit 150 Supervisionsstunden sowie
mindestens 120 Stunden Selbsterfahrung
-
3.395 niedergelassene Kinder- und
JugendlichenpsychotherapeutInnen (KBV Ende 2010)
-
erhebliches West-Ost-Gefälle mit einem über 4-fach
verminderten Anteil an KJP bezogen auf 100.000 Einwohner unter 18
Jahren in den neuen Bundesländern
|
9. Weitere Berufsgruppen
-
In teil- und vollstationären
psychiatrisch-psychotherapeutischen,
psychosomatisch-psychotherapeutischen und kinder- und
jugendpsychiatrisch-psychotherapeutischen Krankenhäusern und
Abteilungen sowie in psychosomatischen Rehabilitationskliniken sind
neben ärztlichen und psychologischen PsychotherapeutInnen auch 'SpezialtherapeutInnen'
(vgl. Prozedurenkatalog OPS im Psych-Entgeltsystem) tätig: Im
Wesentlichen handelt es dabei um die Bereiche der Kunst- und
Gestaltungstherapie, der Konzentrativen Bewegungstherapie (KBT), der
Musiktherapie sowie der Sozialarbeit bzw. Sozialpädagogik, für
Kinder und Jugendliche zusätzlich der Motopädie/Bewegungstherapie,
der Ergotherapie/Gestaltungstherapie und der
Heilpädagogik/Spieltherapie
-
für Psychologische PsychotherapeutInnen hat der
Wissenschaftliche Beirat Psychotherapie (WBP) mit dem Ziel einer
Festlegung der Ausbildungsqualität in seinem Methodenpapier (Version
2.8; Stand vom 20.09.2010) psychotherapeutische Verfahren
(z. B. Richtlinienverfahren, Gesprächspsychotherapie, Systemische
Psychotherapie), psychotherapeutische Methoden (z. B.
die vom Wissenschaftlichen Beirat Psychotherapie anerkannte
EMDR-Methode zur Behandlung von Typ-I-Traumata) sowie psychotherapeutische Techniken (wie z. B.
Konfrontationsbehandlung; Desensibilisierung; Übertragungsdeutung
etc.) definiert
-
Berufsgruppe der SpezialtherapeutInnen: häufig
definiertes Berufsbild als PhysiotherapeutIn (z. B. bei der KBT),
als ErgotherapeutIn (z. B. in der Gestaltungstherapie), als KJP eine
vorausgehende Hochschulausbildung als Heilpädagogin/e, Motopädagogin/e
bzw. Motologin/e oder ein Studium der Sozialarbeit bzw.
Sozialpädagogik abgeschlossen, bevor i. d. R. im Rahmen einer
berufsbegleitenden Institutsausbildung mit Theorie, Selbsterfahrung
in der Methode und Behandlungserfahrungen unter Supervision über
mind. 3 Jahren ein in der jeweiligen Methoden zertifizierter
Abschluss erreicht wird
-
Studiengänge für Berufsbilder, die als
SpezialtherapeutInnen tätig sind wie z. B. Mototherapie oder
Musiktherapie
-
alle diese Methoden berechtigen nicht, an der
kassenärztlichen Versorgung als PsychotherapeutInnen teilzunehmen,
weil ihnen die empirischen Nachweise als eigenständige
psychotherapeutische Verfahren fehlen; sie stellen jedoch in den
eingangs erwähnten Kliniken und Abteilungen einen wichtigen
Bestandteil der methodischen Vielfalt innerhalb stationärer Settings
dar.
-
Interventionen durch Diplom-PsychologInnen ohne
weitere psychotherapeutische Ausbildung, 'Psychotherapie' durch
HeilpraktikerInnen und entsprechend bezeichnete weitere Angebote
durch 'Heiler' etc. sind kein Gegenstand dieser Expertise
-
Bereich Kinder und Jugendliche: SpezialtherapeutInnen
im ambulanten Bereich der Sozialpsychiatrie-Vereinbarung; mehr als
die Hälfte der aktuell 854 niedergelassenen Kinder- und
JugendpsychiaterInnen/-psychotherapeutInnen betreiben eine
multiprofessionell ausgestattete Praxis nach
Sozialpsychiatrie-Vereinbarung (SPV; gemäß § 43a SGB V; Anlage 24 zu
den Bundesmantelverträgen vom 1.7.2009) mit pädagogischen und
psychologischen MitarbeiterInnen (nach der SPV mindestens 1,5
nichtärztliche MitarbeiteInnen-vollzeit je Ärztin/Arzt), die eine
"kinder- und jugendpsychiatrische bzw. therapeutische
Zusatzqualifikation" aufweisen. Sicherstellung und Nachweis der
Kooperation mit "Psychologischen PsychotherapeutInnen, Kinder- und
JugendlichenpsychotherapeutInnen, SprachtherapeutInnen (LogopädInnen),
ErgotherapeutInnen oder PhysiotherapeutInnen" (§ 3 (3) SPV);
Verpflichtung der PraxisinhaberInnen zu regelmäßigen,
interdisziplinären Fallkonferenzen. Gemäß der
Sozialpsychiatrie-Vereinbarung (Anlage 24 zu den
Bundesmantelverträgen) können ÄrztInnen für Kinderheilkunde,
NervenärztInnen und PsychiaterInnen mit mindestens 2-jähriger
Weiterbildung im Bereich der Kinder- und Jugendpsychiatrie ebenfalls
an der Sozialpsychiatrie-Vereinbarung teilzunehmen
-
Selbsthilfe- und Angehörigengruppen als die gesamte
psychosomatisch-psychotherapeutisch-psychiatrische Versorgung
ergänzende Arbeit sowie durch
-
öffentliche und kirchliche Beratungsstellen mit
Schwerpunkten in der Ehe-, Paar-, und Familienberatung,
Schwangerenkonfliktberatung und Suchttherapie.
|
Oktober
2013
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AKTUELL: Nummer 13/2013
Die Arztgruppe der PsychotherapeutInnen
Nach wie vor herrscht in der
(Fach-) Öffentlichkeit ein großes Chaos hinsichtlich der Begrifflichkeiten
im Bereich der Psychotherapie. Der Titel "PsychotherapeutIn" darf
ausschließlich von
Ärztliche PsychotherapeutInnen
und psychologische PsychotherapeutInnen (PP + KJP), die sich in einer Praxis
niedergelassen haben und an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen
(also PatientInnen der Gesetzlichen Krankenversicherungen behandeln) werden
nach § 101 Abs. 4 Satz 1 SGB V als eine Arztgruppe
('Psychotherapeuten') geführt. Gemäß der aktuellen Bedarfsplanung (vgl.
Bedarfsplanungsrichtlinien/B-R des Gemeinsamen Bundesausschusses Stand
20.06.13) werden alle Arztgruppen künftig in 4 Bereiche eingeteilt:
-
Hausärztliche Versorgung
-
Allgemeine fachärztliche
Versorgung
-
Spezialisierte fachärztliche
Versorgung und
-
Gesonderte fachärztliche
Versorgung
Die
'Psychotherapeuten' werden der 'Allgemeinen fachärztlichen Versorgung'
zugeordnet sein (§ 12 Abs. 1 Ziff. 8 B-R). Zu ihnen zählen im einzelnen:
-
überwiegend oder
ausschließlich psychotherapeutisch tätige ÄrztInnen,
-
FachärztInnen
für Psychotherapeutische Medizin,
-
FachärztInnen
für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,
-
Psychologische
PsychotherapeutInnen und
-
Kinder- und
JugendlichenpsychotherapeutInnen.
www.g-ba.de
Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses
über die Bedarfsplanung sowie die Maßstäbe
zur Feststellung von Überversorgung und
Unterversorgung in der vertragsärztlichen
Versorgung (Bedarfsplanungs-Richtlinie) -
zuletzt geändert am 20. Juni 2013
veröffentlicht im Bundesanzeiger BAnz AT
29.07.2013 B3 vom 29. Juli 2013 in Kraft
getreten am 30. Juli 2013
September
2013
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AKTUELL: Nummer 12/2013
Patientenrechte
Das Thema Patientenrechte spielt eine immer
bedeutsamere Rolle. Im Zuge des Patientenrechtegesetzes bin ich auf die
Seite des Vereins Für Soziales Leben e.V. in 59348 Lüdinghausen. Dort finden
sich sehr übersichtliche und leicht verständliche Informationen zum
Patientenrechten, zum Patientenrechtegesetz (Gesetzestext und Erläuterungen)
und zur Patientenverfügung. Zudem gibt es News zu den genannten Themen und
ein Forum, bei dem man sich über die verschiedenen Fragen austauschen kann.
September
2013
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AKTUELL: Nummer 11/2013
Einkommenssituation der PsychotherapeutenInnen
Vorbemerkung:
Das liebe (?) Geld spielt im Bereich der Medizin und Psychotherapie immer wieder
- so wie überall - eine wichtige Rolle: Es gibt Begehrlichkeiten, Geld
symbolisiert Ansehen, Status, Macht und Potenz; schon Freud stellte einen
Zusammenhang zwischen Kot und Geld bzw. (Gold, Geschenk) in der kindlichen
Triebentwicklung her (vgl. z. B. Freud 1918b - GW XII, 27-157: Aus der
Geschichte einer infantilen Neurose [Der "Wolfsmann"]) her.
Gerade PsychotherapeutInnen und
vielleicht sogar speziell PsychoanalytikerInnen tun sich nicht immer leicht
damit zu sehen, daß auch sie solchen mit dem Thema Geld verbundenen
Triebregungen und Abwehrmechanismen unterliegen und es, z. B. im Zusammenhang
der Frage des Ausfall- bzw. Bereitstellungshonorars, keineswegs nur um unbewußte
Konflikte der PatientInnen geht. Der Umgang mit Geld prägt Beziehungen (auch die
therapeutische Arbeitsbeziehung) und Geld vermittelt schon immer, vielleicht
aber doch auch zunehmend, das verführerische Gefühl, alles sei käuflich bis hin
zur narzißtisch gefärbten Phantasien dem Prozeß der Ohnmacht, Alterung und
Vergänglichkeit entgehen zu können.
Bei einem Stundensatz von derzeit
81,87 (derzeitiges Honorar für von den Gesetzlichen Krankenkassen bewilligte
Therapiestunden; PKV nach GOÄ/GOP: 92,50 Euro) ist natürlich auch die Frage
erlaubt, ob PsychotherapeutInnen nicht außerordentlich gut bezahlt werden.
Allerdings wird dabei doch auch
häufig übersehen, daß dieser Satz keineswegs den Reinertrag oder gar den
Praxisgewinn darstellt. Zunächst müssen die Praxiskosten abgezogen
werden (Miete, Telefon, PC-Hardware, Software, Fahrtkosten, Fortbildungskosten
etc.), gegebenenfalls die Personalkosten (Praxisreinigung,
HandwerkerInnen, Buchhaltung, in seltenen Fällen PraxishelferInnen) und
schließlich müssen die Sozialversicherungskosten (Altersvorsorge,
Krankenversicherung, Unfall-/Berufsunfähigkeitsversicherung,
Haftpflichtversicherung).
Berücksichtigt werden muß auch, daß
PsychotherapeutInnen in vielen Situationen Einkommenseinbußen selbst tragen
müssen (z. B. rechtzeitig abgesagte Stunden, krankheits- oder urlaubsbedingte
Absagen, Beendigungen von Therapien), daß KollegInnen, die sich im Lehrbetrieb
(Ausbildung künftiger PsychotherapeutInnen an den privaten
Ausbildungsinstituten) oder in der Berufspolitik (Institute, Fachverbände,
Kammern) engagieren dafür lediglich eine minimale Aufwandsentschädigung bekommen
und Zeit für Intervision (Besprechung mit KollegInnen) und Fortbildung
investieren. Letzteres (Fortbildungspflicht) gilt natürlich für alle ÄrztInnen
und PsychotherapeutInnen.
Weniger problematisch als die
Bezahlung an sich ist die Tatsache, daß ärztliche, psychologische
PsychotherapeutInnen und Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen am Ende
der Skala der FachärztInnen stehen.
Die Deutsche
PsychotherapeutenVereinigung (DPtV) hat in einer aktuellen Pressemitteilung (19.08.13)
darauf hingewiesen, daß PsychotherapeutInnen mit einer Kassenpraxis nach den
jüngsten Erhebungen des Statistischen Bundesamtes zur Einkommenssituation nicht
einmal die Hälfte ihrer ärztlichen KollegInnen verdienen. In der Mitteilung
heißt es:
Ärzte haben
nach den jüngsten Erhebungen des Statistischen Bundesamtes ein zwei- bis dreimal
höheres Einkommen als Psychotherapeuten. Psychotherapeuten erzielen einen
Reinertrag, also Umsatz abzüglich Kosten, in Höhe von nur 61.000 Euro. Ärzte
hingegen im Durchschnitt 166.000 Euro. Bei Abzug der Einnahmen von
Privatversicherten hatten Ärzte im Jahr 2011 immer noch einen durchschnittlichen
Reinertrag von 114.000 Euro, Psychotherapeuten hingegen aber nur 49.800 Euro.
"Wir fordern den Bewertungsausschuss auf, endlich dafür zu sorgen, dass
Psychotherapeuten bei gleichem Arbeitseinsatz ein Einkommen erzielen können wie
es jeder im fachärztlichen Versorgungsbereich tätige Vertragsarzt erzielen
kann", betont der Bundesvorsitzende der Deutschen PsychotherapeutenVereinigung (DPtV)
Dieter Best angesichts der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Zahlen.
"Es ist unzumutbar, dass Psychotherapeuten immer wieder vor Gericht und mit
jahrelanger Verzögerung Honorarnachschläge einklagen zu müssen", betont Best."
In regelmäßigen
Abständen erhebt das Statistische Bundesamt Einkommens- und Kostendaten
niedergelassener Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten.
Die jetzt
vorliegenden Zahlen für 2011 beweisen erneut, dass Psychotherapeuten bei der
ärztlichen Honorarverteilung weit abgeschlagen am unteren Ende der
Einkommensskala stehen und dies trotz ähnlicher Arbeitszeiten. Die
Benachteiligung der Psychotherapeuten wird noch dadurch vergrößert, dass seit
der Erhebung des Statistischen Bundesamtes 2011 zwar die somatisch tätigen
Arztgruppen durch die jährlichen regionalen Honorarverhandlungen deutlich
zugelegt haben, nicht jedoch die Psychotherapeuten. Sie müssen sich mit einer
minimalen Steigerung von insgesamt 84 Cent pro Psychotherapiesitzung seit 2009
begnügen. Die Kluft zwischen den Einkommen der Ärzte und der Psychotherapeuten
wird immer größer. Psychotherapeuten können bei Inflationsraten von jährlich ein
bis zwei Prozent nur durch Einschränkungen der Praxiskosten, der privaten
Lebensführung und der Altersvorsorge über die Runden kommen. Auch die Anstellung
von Praxispersonal ist mit diesen Einkommen kaum möglich.
Das
Bundessozialgericht hat seit 1999 immer wieder entschieden, dass der
Bewertungsausschuss aus Kassenärztlicher Bundesvereinigung und Spitzenverband
der gesetzlichen Krankenkassen die Einkommensentwicklung der Psychotherapeuten
in regelmäßigen Abständen an die der Ärzte anpassen muss. Dieser Auflage ist der
Bewertungsausschuss seit 2008 nicht mehr nachgekommen.
"Hier wird
geltendes Recht einfach ignoriert. Die nächste Bundesregierung muss mit einer
gesetzlichen Klarstellung den Bewertungsausschuss verpflichten, die
Psychotherapie als reine Zuwendungsleistung so zu vergüten, dass
Psychotherapeuten bei gleichem Arbeitseinsatz dasselbe verdienen können wie
Ärzte der somatischen Medizin", fordert Best.
Auf der Seite
Fakten und Zahlen (in letzten Drittel unter der
Überschrift: "PsychotherapeutInnen - Einkommenssituation") finden sich alle mir
zugänglichen relevanten Daten zur Einkommenssituation von PsychotherapeutInnen,
Deutsche PsychotherapeutenVereinigung
(DPtV) - Pressemitteilung 10/13 (19.08.13):
Psychotherapeuten verdienen mit einer Kassenpraxis nicht einmal die Hälfte ihrer
ärztlichen Kollegen. Erhebungen des Statistischen Bundesamtes zur
Einkommenssituation
September
2013
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AKTUELL: Nummer 10/2013
Neues Psychotherapeutenverfahren in der Gesetzlichen
Unfallversicherung (1.07.2012)
Zum 1. Juli
2012 ist das neue Psychotherapeutenverfahren der
Gesetzlichen Unfallversicherung
in Kraft getreten. Es regelt
Anforderungen (fachliche und sonstige
Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für die Zulassung von
PsychotherapeutInnen einschließlich ihrer Zusammenarbeit mit den UV-Trägern)
und Handlungsanleitung (Regularien zum Verfahren im einzelnen
Behandlungsfall).
Damit die Chronifizierung eines psychischen Gesundheitsschadens vermieden
wird, sind die 'NetzwerktherapeutInnen' verpflichtet, die Behandlung eines
UV-Falls innerhalb einer Woche zu übernehmen; dabei werden bis zu
fünf probatorische Sitzungen übernommen. Damit das angestrebte Ziel der
beruflichen und sozialen Eingliederung zügig erreicht werden kann, erfolgt
die Bewilligung weiterer Therapiesitzungen auf Antrag und Berichterstattung.
Anmerkung: Die Informationen auf der
Seite 'Psychotherapeutenverfahren' der Gesetzlichen
Unfallversicherung sind ausgesprochen spärlich und unübersichtlich (Links zu
den weiteren Seiten fehlen). Viel problematischer aber: Das äußerst
bürokratische Verfahren mit minimalen Behandlungskontingenten, einer
Vielzahl von Berichten und hohen fachlichen Anforderungen ist nicht
geeignet, niedergelassene PsychotherapeutInnen von einer Mitarbeit in der UV
zu überzeugen; auch PatientInnen - insbesondere jene mit traumatogenen
Erkrankungen/Unfallerlebnissen bzw. traumatisierenden Folgen von
Erkrankungen im Zusammenhang von Unfällen werden m. E. psychotherapeutisch
nicht hinreichend versorgt. Unklar bleibt, weshalb das Gebührenverzeichnis
(fast) ausschließlich traumaspezifische Interventionsziffern beinhaltet und
andere psychische Erkrankungen erst gar nicht auftauchen sowie, welche
Therapieverfahren angewendet werden bzw. werden sollen. In der
Psychotherapeutensuche der UV (Seite 'Psychotherapeutenverfahren') finden
sich in München 18, in Fürstenfeldbruck und Freising keine und in Dachau 2
KollegInnen.
www.dguv.de: Hier gelangen Sie zum Psychotherapeutenverfahren (kaum Informationen und weiterführende Links
fehlen)
www.dguv.de: Anforderungen und Handlungsanleitungen der gesetzlichen
Unfallversicherungs-träger zur Beteiligung am Psychotherapeutenverfahren (in
der Fassung vom 1.07.2012)
www.dguv.de: Gebührenverzeichnis: Psychotherapeutenverfahren der
gesetzlichen Unfallversicherungsträger - Stand: 1. Juli 2012
www.dguv.de: Downloadbereich - Formtexte für Ärzte [PsychotherapeutInnen?]
(letzte Aktualisierung (04/2013)
Psychotherapeutenjournal: Beitrag aus dem Mitteilungen der Ostdeutschen
Psychotherapeutenkammer. Die Bedeutung und Versorgung psychischer Störungen
in der gesetzlichen Unfallversicherung - Das Psychotherapeutenverfahren.
Psychotherapeutenjournal
1/2013: 99-101
August
2013
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AKTUELL: Nummer 9/2013
Bürgertelefon des Bundesgesundheitsministeriums
August
2013
++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++Aktuell ++
AKTUELL: Nummer 8/2013
Bundespsychotherapeutenkammer: BPtK-Standpunkt. Politik für
psychisch kranke Menschen Handlungsbedarf in der nächsten Legislaturperiode
(Juni 2013)
Die Bundespsychotherapeutenkammer hat eine
Broschüre aufgelegt, in der sie politische Forderungen für die nächste
Legislaturperiode (ab Herbst 2013) aufstellt. Unter dem Thema "Psychische
Erkrankungen sind Volkskrankheiten" geht es im ersten Teil um:
-
Defizite des Behandlungsangebots für
psychisch kranke Menschen
-
internationale Leitlinien-Empfehlungen für
Psychotherapie
-
die Stigmatisierung psychischer
Krankheiten
-
die Ausweitung der durch psychische
Krankheiten verursachten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit
-
und die durch psychische Erkrankungen
bedingen Produktionsausfälle.
Unter der Überschrift "Gesundheitspolitischer
Handlungsbedarf" werden dann Forderungen für die Psychotherapie, für
PatientInnen und PsychotherapeutInnen erhoben - unter spezieller
Berücksichtung der Bereiche
-
Prävention
-
Bedarfsplanung
-
ambulante und stationäre
Versorgungsstrukturen
-
Selbstbestimmungsrecht in schweren
Krankheitsphasen
-
ausreichender Versicherungsschutz bei
psychischen Erkrankungen
erhoben.
Bundespsychotherapeutenkammer:
BPtK-Standpunkt. Politik
für psychisch kranke Menschen
Handlungsbedarf in der nächsten
Legislaturperiode (Juni 2013)
Juni
2013
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AKTUELL: Nummer 7/2013
DSM-V: Tendenz zur Pathologisierung!?
Im Mai 2013
hat die APA (American Psychiatric Association) die überarbeitete Fassung der
Klassifikation psychischer Erkrankungen, das Diagnostic and Statistical
Manual of Mental Disorders V (DSM-V) veröffentlicht. In der Folge kam es zu
heftiger Kritik - die sich insbesondere auf eine Tendenz zur
Pathologisierung alltäglicher seelischer Krisen und einem daraus
resultierenden Behandlungsbedarf bezog. Auf diesem Hintergrund hat die die
Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) gemeinsam mit den Universitäten Marburg
(Prof. Dr. Winfried Rief), Frankfurt (Prof. Dr. Ulrich Stangier) und
Mainz (Prof. Dr. Wolfgang Hiller) am 30.05.2013 ein Symposium zum DSM-V
veranstaltete. Hauptredner war Prof. Dr. Allen Frances, Vorsitzender
der Entwicklergruppe des DSM-IV, der inzwischen als einer der schärfsten
Kritiker des neuen Diagnose-Handbuchs gilt. Auf der Webseite der BPtK (www.bptk.de)
Aktuell/Aktuelle Nachrichten (30.05.13) findet sich ein Bericht zu diesem
Symposium.
Bundespsychotherapeutenkammer (30.
Mai 2013): Über die Grenzen
zwischen psychischer Gesundheit und
Krankheit? BPtK-Symposium zum neuen
DSM-V
Anmerkung 1 (30.05.2013):
Als Psychoanalytiker sehe ich die Tendenz zur
deskripriven Pathologisierung grundsätzlich als
problematisch an - sie häufig Ausdruck einer Abwehr von
Ohnmacht angesichts eines Leidens sein, das (im Rahmen
der Gegenübertragung) massive Affekte in den
BehandlerInnen auslöst. Das spricht nicht gegen eine
Diagnostik im Sinne eines heueristischen Prozessen;: Das
Finden einer gemeinsamen Sprache über und Präzisierung
von psychische(n) Vorgänge(n). Allerdings geht es in der
psychoanalytischen Diagnostik um weit mehr als um eine
deskriptive Beschreibung von Symptomen und Kriterien von
Krankheitsentitäten: Bedeutsam sind insbesondere
biographisch-psychodynamische Hintergründe und deren
Auswirkungen auf die Persönlichkeitsstruktur und innere
Konflikte. Zudem wird die neurosenpsychologischen
Diagnostik als Überlegung bzw. Arbeitshypothese
verstanden, die sich im Rahmen der Behandlung
verifizieren/falsifizieren bzw. verändern kann und wird.
Anmerkung 2 (15.12.2013): Siehe dazu auch den Beitrag von
Joachim
Küchenhoff: Psychiatrische Klassifikation und die Anerkennung des Fremden in AKTUELL: Nummer 16/2013.
Mai
2013
++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++Aktuell ++
AKTUELL: Nummer 6/2013
Titelführung 'Psychotherapeut in Ausbildung' unzulässig
Eine
Psychotherapeutin in Ausbildung (PiA) aus Bayern
wurde wegen der Verwendung des Titels "Psychotherapeutin
i.A." in einem Dokument verklagt. Der Richter sah darin einen
Straftatbestand (Titelmißbrauch, § 132a StGB i. V. mit §
1 PTG), das Verfahren wurde allerdings gegen Zahlung einer Buße in
Höhe von 500 Euro eingestellt.
Die Verwendung von Berufsbezeichnung wie "Psychotherapeut
in Ausbildung" oder gar "Psychotherapeut
i.A." ist wegen der damit verbundenen Verwechselungsgefahr
mit dem geschützten Titel "Psychotherapeut" nicht empfehlenswert und mit
erheblichen juristischen Risiken verbunden. Rechtlich zulässig ist es (nach
Auskunft des Justiziars einer Landespsychotherapeutenkammer - Stand 5/2013)
sich als "in Ausbildung zum Psychologischen
Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichentherapeuten"
zu bezeichnen.
§ 1 PTG-Psychotherapeutengesetz: Berufsausübung
(1) Wer die heilkundliche
Psychotherapie unter der Berufsbezeichnung
"Psychologische Psychotherapeutin" oder "Psychologischer
Psychotherapeut" oder die heilkundliche Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapie unter der Berufsbezeichnung
"Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin" oder
"Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut" ausüben will,
bedarf der Approbation als Psychologischer
Psychotherapeut oder Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeut. Die vorübergehende Ausübung
des Berufs ist auch auf Grund einer befristeten
Erlaubnis zulässig. Die Berufsbezeichnungen nach Satz 1
darf nur führen, wer nach Satz 1 oder 2 zur Ausübung der
Berufe befugt ist. Die Bezeichnung "Psychotherapeut"
oder "Psychotherapeutin" darf von anderen Personen als
Ärzten, Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder-
und Jugendlichenpsychotherapeuten nicht geführt werden.
Anmerkung 1
(25.05.2013): Im Zuge einer anderen Recherche
stieß ich auf eine Merkwürdigkeit, die m. E. dringend
der Klärung bedarf: In der Anlage 7 zu § 9 PsychThApprO
(Eingeschränkte Behandlungserlaubnis; Fassung der BPtK:
http://www.bptk.de/uploads/media/20111010_BPtK_PsychThApprO.pdf)
heißt es im Text der entsprechenden Bescheinigung: "Mit
Wirkung vom heutigen Tage wird ihm/ihr die
eingeschränkte Behandlungserlaubnis als
Psychotherapeut/Psychotherapeutin in Ausbildung erteilt."
Und weiter: "Die Approbation
berechtigt den Psychotherapeuten/die Psychotherapeutin
in Ausbildung zur Ausübung der heilkundlichen
Psychotherapie unter Supervision oder Aufsicht im Rahmen
für die Dauer des laufenden Ausbildungsverhältnisses."
Ganz offensichtlich
handelt es sich hier um eine
Approbation
mit der Berechtigung vorübergehend den Titel
Psychotherapeut/Psychotherapeutin in Ausbildung
zu führen. Wenn dem so ist
scheint mit das kürzlich gegen eine
Ausbildungsteilnehmerin ergangene Urteil wegen
unzulässiger Titelführung (siehe oben) obsolet.
Eine juristische Merkwürdigkeit am Rande: In der Anlage
7 (zu § 9 PsychThApprO) wird auf die Voraussetzungen
nach § 5 Abs. 4 des Psychotherapeutengesetzes verwiesen.
Ein solcher Absatz 4 existiert (jedenfalls in § 5
PsychThG - zuletzt geändert durch Art. 34a G v.
6.12.2011 I 2515) aber nicht.
Anmerkung 2
(29.05.2013): Die Frage hat sich dahingehend
geklärt, daß es sich um einen Entwurf der BPtK handelt
(17. DPT), der (leider) keine Gesetzeskraft erhalten
hat.
Mai
2013
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AKTUELL: Nummer 5/2013
BPtK-Spezial (März 2013) zur Reform der Bedarfsplanung
Die
Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) hat ein Broschüre zur Reform der
Bedarfsplanung veröffentlicht. Auf der Seite der BPtK (Aktuell/News) heißt
es dazu: "Darin wird beschrieben, wo sich neue
Zulassungsmöglichkeiten für Psychotherapeuten ergeben und wie das neue
Verfahren beim Praxisverkauf ausgestaltet ist. Sie erklärt die zentralen
Inhalte der Reform und die damit verbundenen Chancen und Risiken."
Die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns informiert im KVB Forum Ausgabe 3/2013: 6-10 unter der (zumindest für PsychotherapeutInnen)
etwas irreführenden Überschrift: Welche Chancen bietet die neue
Bedarfsplanung? über die Auswirkungen der neuen Bedarfsplanungs-Richtlinie
des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) Ende letzten Jahres.
KVB Forum
Ausgabe 3/2013: 6-10:
6-10: Welche Chancen bietet die neue Bedarfsplanung?
Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK;
www.bptk.de):
BPtK-Spezial März 2013:
Reform der Bedarfsplanung
März
2013
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AKTUELL: Nummer 4/2013
Döbert, Jürgen: Die Systematik der Honorarverteilung:
aktualisierte Version (U. Böker/Bundesverband der
Vertragspsychotherapeuten-bvvp)
Der
berufspolitisch sehr aktive Kollege Jürgen Döbert (2. Stellvertretender
Vorsitzen des bvvp) hat die derzeitige Systematik der Honorarverteilung in
einem übersichtlichen Papier (Stand
2/2013) dargestellt.
www.bvvp.de
März
2013
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AKTUELL: Nummer 03/2013
Psychotherapeutische Versorgung: Es gibt keine Gesundheit ohne psychische
Gesundheit (Deutsches
Ärzteblatt 2013; 110 (12): A-543 / B-485 / C-485)
Die Autorin, Prof. Dr. med. Gabriela
Stoppe (Mitglied des Arbeitskreises Versorgungsforschung der Bundesärztekammer),
berichtet in ihrem Beitrag über Expertisen zur ärztlichen Psychotherapie, die
der Arbeitskreis Versorgungsforschung des Wissenschaftlichen Beirats der
Bundesärztekammer in Auftrag gegeben hat. Das Fazit: Die spezifische Rolle der ärztlichen
Psychotherapie für die Versorgung muss deutlicher werden. In dem Beitrag wird
auf eine Reihe wichtiger Daten, Zusammenhänge und Ergebnisse verwiesen, so
beispielsweise:
▪ |
Zwar sind die Krankheitshäufigkeiten – mit Ausnahme
der Demenz – in den letzten Jahren nicht
eindeutig angestiegen, weltweit wird aber mit einer
Zunahme von direkten und indirekten Kosten
psychischer Erkrankungen von 2,5 (2010) auf 6
Billionen US-Dollar (2030) gerechnet |
▪ |
Bereits
heute spielen psychische Erkrankungen die Hauptrolle
bei Erwerbsminderungen und Frühberentungen |
▪ |
88 bis 99 Prozent der psychisch Kranken haben
zusätzlich eine behandlungsbedürftige somatische
Erkrankung; aus der Sicht der Verfasserin legt
bereits dieser Zusammenhang nahe, die
psychiatrisch-psychotherapeutische Versorgung noch
enger in den somatischen Behandlungskontext
einzubinden |
▪ |
In
Deutschland bestehen mehr Facharztqualifikationen
für den Bereich der psychischen Störungen als in
jedem anderen Land; dies werden in mindestens 5
Jahren erworben und belegen die Erfahrung von
FachärztInnen Erfahrung mit Krankheit, Komorbidität,
Rezidiven, Chronifizierungen und multidisziplinärer
Zusammenarbeit |
▪ |
Psychologische PsychotherapeutInnen (PP) absolvieren
ein Psychologiestudium und anschließend eine drei-
bis fünfjährige Ausbildung zur/m Psychotherapeutin/en,
die ein Praxisjahr in psychiatrischen und
psychosomatischen Kliniken einschließt |
▪ |
Die Versorgungsdichte in den Bundesländern schwankt
erheblich, vor allem aber zwischen Stadt und Land |
▪ |
Zahl der behandelten Fälle pro Quartal:
FachärztInnen für Psychiatrie und Psychotherapie: 400
Fälle
FachärztInnen
für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie:
etwa 50 Fälle
PP und
andere psychotherapeutisch tätige Arztgruppen: etwa
50 Fälle
Kinder-
und JugendpsychiaterInnen: 280 bzw. 35 Fälle |
▪ |
Die höhere Fallzahl geht auf Kosten der 'Intensität'
im Einzelfall.
Abrechnung von Leistungen der
Richtlinienpsychotherapie ab (Kapitel 35 EBM):
100
Prozent der Psychologischen PsychotherapeutInnen
98
Prozent der ärztlichen PsychotherapeutInnen
91
Prozent der FachärztInnen für Psychosomatische Medizin
und Psychotherapie
59
Prozent der HausärztInnen und ca.
80
Prozent der PsychiaterInnen.
Quantitativ entfällt der größte Anteil der
Leistungen auf Psychologische PsychotherapeutInnen und HausärztInnen. Bei der Abrechnung
von Gesprächen liegen die PsychiaterInnen vor allen
anderen psychotherapeutischen Fachgruppen (Angaben
der KBV) |
▪ |
Psychiatrische Gesprächsleistungen werden deutlich
schlechter vergütet als die
Richtlinienpsychotherapie. In einer Expertise im
Auftrag der KBV kam Melchinger 2008 zu dem Ergebnis,
daß in der ambulanten Versorgung 70 Prozent der
psychisch Kranken durch Psychiater versorgt werden,
die jedoch nur ein Viertel der Gesamtausgaben dafür
erhalten |
▪ |
Häufigste
Diagnosen in der stationären psychosomatischen
Versorgung (Haupt- bzw. Erstdiagnosen):
affektive Störungen: 59 % (ICD-F3)
neurotische, Anpassungs- und somatoformen Störungen:
38 % (ICD-F4)
sowie Eßstörungen und Persönlichkeitsstörungen |
▪ |
Häufigste Diagnosen in psychiatrischen
Fachkrankenhäusern (Haupt- bzw. Erstdiagnosen):
schizophrene oder schizoaffektive Psychosen: 10 %
(ICD-F2)
hirnorganische Störungen wie Demenzen: 7 % (ICD-F0)
Alkohol- und Drogenabhängigkeit: 31 % (ICD-F1)
|
▪ |
Häufigste Diagnosen in der Kinder- und
Jugendpsychiatrie:
Störungen des Sozialverhaltens und der Emotionen
allein oder kombiniert: 42 %
Reaktionen auf schwere Belastungen,
Anpassungsstörungen: 19 %
hyperkinetische Störungen: 14 % |
▪ |
Bei
ambulanten PsychotherapiepatientInnen überwiegen
affektive Störungen, somatoforme und Eßstörungen |
▪ |
Untersuchung von 312 PsychotherapeutInnen
(Rücklaufquote von 57 % bei psychologischen und 21
%bei ärztlichen PsychotherapeutInnen): Keine
Unterschiede hinsichtlich Diagnose, Therapiedauer,
Abbruchraten, Vorbehandlung oder medikamentöser
Therapie |
▪ |
Es gibt kaum Informationen über Zuweisungswege:
Relativ wenig Psychotherapien kommen über
HausärztInnen oder PsychiaterInnen zustande; zwei Studien
zufolge suchten sich 70 % bzw. 40 % der PatientInnen ihre TherapeutInnen selbst. Es ist anzunehmen,
daß schwerer
psychisch Kranke sich weniger gut eine Therapie
organisieren können |
▪ |
Inanspruchnahme: Trotz eines Anstiegs insgesamt
immer noch gering, mindestens ein Drittel der
PatientInnen wird nicht angemessen behandelt |
▪ |
Wartezeiten: 7,3 Wochen (Stadt) und 13 Wochen (Land) |
Weiter geht
die Autorin auf Diagnosegruppen ein, die keine oder
kaum Richtlinienpsychotherapie erhalten, auf die den
PatientInnen kaum bekannten Qualifikationsunterschiede, auf ärztliche versus
psychologische Kompetenzen und die aus ihrer Sicht
notwendige Verteidigung der Beziehungsmedizin durch alle
ÄrztInnen. Der Beitrag
beinhaltet zudem eine ganze Reihe weiterer Zahlen über PsychotherapeutInnen:
▪ |
Teilnahme an der ambulanten Versorgung (Ende 2010,
Quelle KBV):
13.800 Psychologische PsychotherapeutInnen
3.507 Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen
und
5.420 psychotherapeutisch tätige von insgesamt
138.472 ÄrztInnen |
▪ |
ÄrztInnen (31. Dezember 2011, Quelle:
Bundesärztekammer)
9.105 FachärztInnen für Psychiatrie und
Psychotherapie
4.024 FachärztInnen für Psychosomatische Medizin und
Psychotherapie
3.437 FachärztInnen für Neurologie und Psychiatrie
und
1.806 FachärztInnen für Kinder- und
Jugendpsychiatrie und -psychotherapie.
Von diesen insgesamt 18.372 Spezialisten sind 9.694
ambulant tätig und stehen 43.190 in der
Allgemeinmedizin tätigen ÄrztInnen gegenüber |
▪ |
Seit 2003 ist ein Kurs zur psychosomatischen
Grundversorgung obligater Bestandteil der
Weiterbildung zur/m Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin
beziehungsweise Innere Medizin (Hausarztfunktion)
und der FachärztInnen für Gynäkologie und Geburtshilfe.
66 000 ÄrztInnen sind im Rahmen der psychosomatischen
Grundversorgung tätig (Quelle: KBV) |
▪ |
Vertretene Richtlinienverfahren (ärztliche
PsychotherapeutInnen):
tiefenpsychologisch: 64 %
verhaltenstherapeutisch: 13 %
Vertretene Richtlinienverfahren (psychologische
PsychotherapeutInnen):
tiefenpsychologisch: 36 %
verhaltenstherapeutisch: 47 % |
Anmerkung:
Obwohl die Autorin sehr differenziert informiert, bleiben
einige Aspekte sehr tendenziös. Die (von Vielen ärztlichen
KritikerInnen geradezu mantraartig wiederholte)
Behauptung, die Richtlinienpsychotherapie habe zu einer
"Gleichförmigkeit der abgerechneten Leistungen geführt" bis
hin zur Unterstellung die dysfunktionale Diskrepanz der
Vergütung führe dazu, "dass schwerer kranke oder alte
Patienten weniger 'gern' behandelt werden" hat, ist
unsinnig. Die Bundespsychotherapeutenkammer hat dies längst
widerlegt. Und auch das berichtete Ergebnis, sowohl bei ÄrztInnen wie PsychologInnen
(zutreffend müßten es PP und KJP sein) sei "unstrittig, dass
die Behandlung psychotischer Störungen, Suchterkrankungen,
organischer Störungen, Essstörungen sowie psychischer
Störungen bei körperlicher Krankheit in den ärztlichen
Kompetenzbereich gehört(en)" hat mit der Realität wenig zu
tun. Ich empfehle in diesem Zusammenhang beispielsweise einen Blick in die seit 20 Jahren
bestehenden Weiterbildungen in analytischer Psychosentherapie mit einer inzwischen
großen Zahl ärztlichen und psychologischer PsychotherapeutInnen, die tiefenpsychologisch fundiert,
analytisch und verhaltenstherapeutisch mit PsychotikerInnen
(und Bordeline-Persönlichkeitsstörungen) arbeiten. (www.ddpp.eu).
unstreitig ist, daß die aufgezählten Erkrankungen häufig
auch eine ärztliche Mitbehandlung erfordern - das gilt
allerdings auch für viele ärztliche KollegInnen, die nicht
(mehr) somatisch tätig sind.
Völlig richtig ist aber, was die Autorin zu den "Ausgaben
für psychische Krankheiten" schreibt. Obwohl diese
"ansteigen, so ist der Anteil an den Gesamtkosten im
Gesundheitswesen immer noch vergleichsweise gering.
Hauptkostentreiber bleibt der medizintechnologische
Fortschritt, der das hier diskutierte Gebiet wenig betrifft.
Es wird darum gehen, die Ausgaben in den verschiedenen
Sektoren regelmäßig neu auszubalancieren." Wir werden
noch heftige Verteilungskämpfe zwischen
psychotherapeutisch-psychosomatisch-psychiatrischer und
somatische Versorgung erleben!
Deutsches
Ärzteblatt (Dtsch Arztebl
2013; 110 (12): A-543 / B-485 / C-485) - Stoppe,
Gabriela:
Psychotherapeutische Versorgung: Der Arbeitskreis
Versorgungsforschung des Wissenschaftlichen Beirats der
Bundesärztekammer hat Expertisen zur ärztlichen Psychotherapie
in Auftrag gegeben. Fazit: Ihre spezifische Rolle für die
Versorgung muss deutlicher werden.
März
2013
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AKTUELL: Nummer 02/2013
Das Patientenrechtegesetz tritt in Kürze in Kraft
Das Patientenrechtegesetz hat am 1.02.2013 die letzte
Hürde, den Bundesrat, genommen und wird in Kürze in Kraft treten - die aktuelle Fassung
des Gesetzes finden Sie unten. In das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) wurde ein
neuer Abschnitt "Behandlungsvertrag" (§§ 630a BGB) eingefügt, das die Rechte der
PatientInnen gegenüber den BehandlerInnen (ÄrztInnen und nichtärztliche
PsychotherapeutInnen) stärken soll.
Insbesondere im
Hinblick auf den Datenschutz ist das Gesetz von den betroffenen
Berufsgruppen (und hier insbesondere bei den
PsychotherapeutInnen, die tiefenpsychologische und analytische
Verfahren anwenden) sehr kritisch aufgenommen worden. Sie finden
einschlägige Stellungnahmen und weitere Informationen auf meiner
Webseite www.schweigepflicht-online.de unter Aktuelles:
AKTUELL: Nummer 03/2013.
Bundesratssitzung
am 11.01.2013: Gesetz zur Verbesserung der Rechte
von Patientinnen und Patienten (Drucksache
7/13)
Februar
2013
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AKTUELL: Nummer 01/2013
Psychotherapie bei Bundeswehrangehörigen
Zum 1.01.2013
hat die Bundesrepublik Deutschland (BM der Verteidigung) einen
Sicherstellungsvertrag zur ärztlichen Versorgung von Bundeswehrangehörigen (SoldatInnen)
mit der Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) geschlossen.
Behandlungsberechtigt sind alle an der vertragsärztlichen Versorgung
teilnehmenden ÄrztInnen und PsychotherapeutInnen.
Das Verfahren zur Psychotherapie ist in Anlage 4
beschrieben:
Verfahren zur Durchführung von Psychotherapie
1.
|
Soweit sich Vorschriften des Vertrages vom 31. Januar 1989 in der
jeweils geltenden Fassung auf Ärzte beziehen, gelten sie entsprechend für
Psychologische Psychotherapeuten. |
2.
|
Insbesondere folgende Vorschriften des Vertrages vom 31. Januar 1989
in der jeweils geltenden Fassung finden für Psychologische Psychotherapeuten
keine Anwendung: § 5, § 6 Absätze 2 ff. |
3.
|
Psychotherapeutische Behandlungen dürfen im Rahmen dieses Vertrages
nur durch Ärzte oder Psychologische Psychotherapeuten erfolgen, die im
Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zur Durchführung von
psychotherapeutischen Behandlungen berechtigt sind. |
4.
|
Die Genehmigung psychotherapeutischer Behandlungen im Rahmen dieses
Vertrages erfolgt durch das Sanitätsamt der Bundeswehr (im folgenden SanABw
genannt). Wird eine psychotherapeutische Behandlung durch einen Arzt oder
Psychologischen Psychotherapeuten ohne Genehmigung des SanABw begonnen oder
durchgeführt, werden die Kosten hierfür nicht von der Bundeswehr übernommen.
Die vor Beginn der Behandlung durch einen Psychologischen Psychotherapeuten
erforderliche Abklärung einer somatischen Erkrankung wird durch den
Truppenarzt auf der Grundlage der sanitätsdienstlichen Bestimmungen
veranlasst. |
5.
|
Für die Darstellung der vorgesehenen Behandlungsverfahren und des
notwendigen Umfanges einer Psychotherapie gemäß diesem Vertrag finden die
PTVFormulare für den Ersatzkassenbereich Anwendung. Ein entsprechender
Behandlungsplan und die Anforderung der notwendigen Therapiesitzungen für
die Durchführung einer Psychotherapie muss – über den zuständigen
Truppenarzt – an das SanABw weitergeleitet werden. Dabei finden die für den
Ersatzkassenbereich gebräuchlichen Antragsformulare PTV 2 E (Angaben des
Therapeuten zum Antrag des Versicherten auf Kurzzeit- oder Langzeittherapie)
und PT 3a/b/c E (Bericht an den Gutachter zum Antrag des Versicherten auf
tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie bei
Erwachsenen) bzw. VT 3a/b/c E (Bericht an den Gutachter zum Antrag des
Versicherten auf Verhaltenstherapie) Anwendung.
Bei einem Antrag auf die Durchführung von Langzeittherapie kann
durch das SanABw ein ziviler Gutachter eingeschaltet werden. Die
Höhe der Gebühren für Gutachten und Obergutachten einschließlich
anfallender Kosten richtet sich nach der zwischen der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem Verband der
Angestellten-Krankenkassen getroffenen Vereinbarung. Bei Umwandlung
einer Kurzzeit- in eine Langzeittherapie ist diese auf dem
entsprechenden PTVFormular spätestens bis zur 20. Stunde der
Kurzzeittherapie durch den Arzt oder Psychologischen
Psychotherapeuten dem Truppenarzt vorzulegen, der diese an das
SanABw weiterleitet. Die Genehmigung der psychotherapeutischen
Behandlung erteilt das SanABw. Der Truppenarzt überweist den
Soldaten mit der Genehmigung des SanABw (vierfach – gleichzeitig
Behandlungsausweis) an den Arzt oder Psychologischen
Psychotherapeuten.
Bei Ablehnung der Genehmigung durch das SanABw unterrichtet der
Truppenarzt hierüber den zivilen Arzt oder Psychologischen Psychotherapeuten
und belehrt den Soldaten aktenkundig über die Ablehnung. |
6.
|
Ein Wechsel des Arztes oder Psychologischen Psychotherapeuten nach
bereits begonnener Psychotherapie bedarf der Zustimmung des SanABw und ist
durch den Truppenarzt mit entsprechender Begründung zu beantragen (z. B. bei
Versetzung des Soldaten). |
7.
|
Eine erneute ambulante Psychotherapie kann wegen derselben Krankheit
erst zwei Jahre nach Abschluss einer ambulanten Kurz- bzw. Langzeittherapie
beantragt werden. |
8.
|
Der Arzt oder Psychologische Psychotherapeut ist verpflichtet, die
Beendigung einer psychotherapeutischen Behandlung dem zuständigen
Truppenarzt unverzüglich mitzuteilen. |
9.
|
Zur Diagnostik und Indikationsstellung notwendige probatorische
Sitzungen können ohne Genehmigung des SanABw auf Vordruck San/Bw/0217
abgerechnet werden. Auf das Gesamtkontigent der Therapie werden die
probatorischen Sitzungen nicht angerechnet. Es können maximal fünf
probatorische Sitzungen, bei analytischer Psychotherapie maximal acht
durchgeführt werden. Die Abrechnung der psychotherapeutischen Leistungen
erfolgt auf dem dafür von der Bundeswehr zur Verfügung gestellten
Behandlungsausweis. |
Quelle: Deutsches Ärzteblatt PP 2/2013:
90-95
Februar
2013
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AKTUELL: Nummer 10/2012
Jonathan Shedler: Die Wirksamkeit psychodynamischer
Psychotherapie
In der
Zeitschrift Psychotherapeut (2011; 56: 265-277) ist ein Artikel von Jonathan
Shedler (Department of Psychiatry, University of Colorado, Aurora, USA) zur
Wirksamkeit psychodynamischer Psychotherapie erschienen.
Einleitend heißt es:
In gewissen Kreisen besteht die Ansicht, dass psychodynamische Konzepte und
Behandlungen nicht ausreichend empirisch gestützt sind oder dass
wissenschaftliche Daten zeigen, andere Behandlungsformen seien wirksamer.
Diese Ansicht scheint sich verselbstständigt zu haben. Akademiker genau wie
Administratoren und Entscheidungsträger im Gesundheitswesen erzählen es sich
gegenseitig weiter. Mit jeder Wiederholung wächst die scheinbare
Glaubwürdigkeit. An irgendeinem Punkt scheint es kaum noch notwendig, es zu
bezweifeln oder nochmals darauf zurückzukommen, weil „alle“ wissen, dass es
so ist. (Shedler 2011: 265)
Im Folgenden weist der Autor nach, daß es eine
Vielzahl von empirischen Nachweisen zur Wirksamkeit psychodynamischer (der
Autor verwendet den Begriff synonym mit psychoanalytischer) gibt, zeigt aber
auch Schwächen einiger Untersuchungen bzw. Untersuchungsmethoden auf.
Der Artikel steht zum kostenlosen Download zur
Verfügung (Hinweis zum Copyright: Es handelt sich um einen direkten Link auf
die Seite der European Federation for Psychoanalytic Psychotherapy in
the Public Sector / Swiss Sections:
www.efpp.ch):
www.efpp.ch/psychotherapie_politik/Shedler 2011 Die Wirksamkeit
psychodynamischer Psychotherapie.pdf
Auf der Seite der EFP (Sektion
Schweiz) finden sich weitere interessante Beiträge zum Thema - unter
"Psychotherapie-Politik", dort finden sich dann u. a. auch Literaturhinweise und
Referenzen zum Thema 'Psychoanalytische Langzeittherapie'.
Oktober
2012
++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++Aktuell ++
AKTUELL: Nummer 9/2012
Datentransparenzverordnung: Datenerhebung für den Bereich
Psychotherapie
Obwohl die
Sammlung sensibler (hier allerdings anonymisierter) Daten immer mit Vorsicht
zu betrachten ist, erscheint die kürzlich in Kraft getretene
Datentransparenzverordnung dringend erforderlich, um endlich differenzierte
Daten für den Bereich der Psychotherapie als Planungsgrundlage zur Verfügung
zu haben.
In einer Pressemeldung der
Bundespsychotherapeutenkammer (26.09.2012) heißt es dazu:
Mehr Daten für eine
bessere Versorgung
Datentransparenzverordnung in
Kraft getreten
Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) kann
zukünftig auf die Daten des morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleichs
zwischen den gesetzlichen Krankenkassen zurückgreifen. Mit den Daten lassen
sich z. B. bestimmte Diagnosen altersbezogen darstellen und damit die
psychotherapeutische Versorgung besser analysieren. Am 18. September 2012
ist die dafür notwendige Datentransparenzverordnung in Kraft getreten. Die
BPtK gehört danach zu den im SGB V aufgezählten Nutzungsberechtigten. „Bei
unserer Arbeit haben wir immer wieder festgestellt, dass bestimmte Daten zur
Versorgung schlicht fehlen“, erklärt BPtK-Präsident Prof. Dr. Rainer
Richter. „Es freut uns sehr, dass es noch gelungen ist, ins Gesetz
aufgenommen zu werden. Der Gesetzentwurf sah das zunächst nicht vor.“
Das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation
und Information (DIMDI) wird als öffentliche Stelle die Aufgaben der
Datentransparenz wahrnehmen und die Daten aufbereiten. Bis Ende des Jahres
soll das Antragsverfahren ausgestalten sein, mit dem ein Zugriff auf die
Daten möglich wird.
Das SGB V sah jahrelang Regelungen zur
Datentransparenz vor, die nie umgesetzt wurden. Ursprünglich war die
gemeinsame Selbstverwaltung damit beauftragt worden, die Einzelheiten
vertraglich festzulegen. Doch eine entsprechende Vereinbarung kam nie
zustande. Der Gesetzgeber ermächtigte daher im GKV-Versorgungsstrukturgesetz
das Bundesministerium für Gesundheit (BMG), die Einzelheiten in einer
Verordnung festzulegen. Dies hat das BMG nun mit der
Datentransparenzverordnung getan.
Pressemeldung der BPtK (26.09.2012):
Mehr Daten für eine bessere Versorgung
Verordnung zur Umsetzung der Vorschriften über die Datentransparenz (Datentransparenzverordnung
- DaTraV) v. 10. September 2012 (BGBl. I S. 1895)
September
2012
++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++Aktuell ++
AKTUELL: Nummer 8/2012
Kostenerstattungsverfahren (GKV): Kein Anspruch auf
Kostenübernahme bei Inanspruchnahme einer/s Heilpraktikerin (Landessozialgericht
Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Juli 2012 – L 11 KR 4261/11)
(Teil III)
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat die Klage eines
Versicherten abgewiesen, der von seiner Krankenkassen die
Übernahme der Kosten einer psychotherapeutischen Behandlungen
verlangte, die von einem Therapeuten durchgeführt wurde/wird,
der weder über eine Approbation nach dem Psychotherapeutengesetz
noch über eine Zulassung zur vertragsärztlichen
Versorgung verfügt.
Nach Auffassung des Gerichts fehlt dem Therapeuten (der auch
kein Psychotherapeut ist - den Titel dürfen ausschließlich
entsprechen qualifizierte ÄrztInnen, Psychologische
PsychotherapeutInnen und Kinder- und
JugendlichenpsychotherapeutInnen führen) die generelle
Qualifikation Qualifikation zur Ausübung der Heilkunde im
Bereich der Psychotherapie - jedenfalls im Bereich des SGB und
damit der Gesetzlichen Krankenkassen (GKV)
Im vorliegenden Fall kommt hinzu, daß der betroffene Therapeut
(Dr. M.) mit der von ihm als "tiefenpsychologisch orientierten
Verhaltenstherapie " bezeichneten Therapie ein nach den
Psychotherapie-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA)
nicht anerkanntes Verfahren angewandt hat bzw. anwendet. Andere
als die in den Richtlinien erwähnten Verfahren
(Verhaltenstherapie, tiefenpsychologisch fundierte und
analytische Psychotherapie) bedürften einer Anerkennung durch
den GBA (§ 17 Psychotherapie-Richtinien).
Rechtslupe (13.
August 2012): Die Kostenübernahme eines
Psychotherapeuten nach dem Heilpraktikergesetz
Beschluß des LSG Baden-Württemberg 6. Juli 2012 –
L 11 KR 4261/11
Archiv Kostenerstattung: Teil 1 &
Teil 2
August
2012
++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++Aktuell ++
AKTUELL: Nummer 7/2012
Bundespsychotherapeutenkammer: Informationsbroschüre für
PatientInnen zum Kostenerstattungsverfahren (April 2012)
(Teil II)
Angesichts der teils unzumutbaren Wartezeiten bei der Suche nach
einem Therapieplatz hat die Bundespsychotherapeutenkammer eine Broschüre für PatientInnen
zum Kostenerstattungsverfahren aufgelegt. Dieses Verfahren
beinhaltet die Möglichkeit, sich Leistungen der
gesetzlichen Krankenkasse für den Fall selbst zu beschaffen, daß
die jeweilige Kasse hierzu nicht in der Lage ist. So kann
beispielsweise die Behandlung in einer Privatpraxis (mit oftmals
geringen Wartezeiten) in Anspruch genommen werden und im Wege
der Kostenerstattung (§ 13 SGB V) von der Krankenkasse ersetzt
werden. Die Broschüre informiert, was Sie in diesem Fall
unbedingt beachten müßen.
Die BPtK schreibt dazu:
Neben den Psychotherapeuten mit Kassenzulassung gibt es in Deutschland auch niedergelassene Psychotherapeuten, die in Privatpraxis arbeiten. Sie verfügen in der Regel ebenso wie die zugelassenen Psychotherapeuten über die so genannte „Fachkunde in einem Richtlinienverfahren“. Richtlinienverfahren sind: Analytische Psychotherapie, tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und Verhaltenstherapie. (Seite 7)
Diese Information ist unvollständig. Zwischenzeitlich können approbierte PsychotherapeutInnen auch in anderen Verfahren ausgebildet werden, die keine Richtlinienverfahren sind: Gesprächspsychotherapie und systemische Psychotherapie. Und viele privat tätigen PsychotherapeutInnen arbeiten nicht streng nach einem Richtlinienverfahren, während die in der GKV tätigen, niedergelassenen PsychotherapeutInnen das tun müssen. Deshalb würde ich über den Rat der Bundespsychotherapeutenkammer hinaus (Nachzufrage, ob die/der PsychotherapeutIn über eine entsprechende Fachkunde verfügt) nachfragen, ob sie auch überausreichende Erfahrungen mit diesem Verfahren verfügen.
Bundespsychotherapeutenkammer:
http://www.bptk.de
Broschüre:
Kostenerstattung. Ein BPtK-Ratgeber für psychisch kranke
Menschen. Stand 4/2012 (pdf-Dokument)
Archiv Kostenerstattung:
Teil 1
Juni
2012
++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++Aktuell ++
AKTUELL: Nummer 6/2012
Wege zur Psychotherapie: Informationsbroschüre der
Bundespsychotherapeutenkammer (März 2012)
Die Bundespsychotherapeutenkammer hat eine aktuelle Broschüre
vorgelegt, in der über psychische Erkrankungen und
Psychotherapie informiert wird:
1. Was ist Psychotherapie?
5
2. Wann bin ich psychisch krank?
6
Erste Fragen an sich selbst
7
3. Wer behandelt psychische Krankheiten?
8
Wie finde ich einen Psychotherapeuten?
9
4. Wie werden psychische Krankheiten behandelt?
13
5. Was passiert in einer Psychotherapie?
20
6. Wirkt Psychotherapie?
27
7. Wer übernimmt die Kosten?
30
8. Welche Rechte haben Sie als Patient?
34
9.
Adressen
38
Bundespsychotherapeutenkammer:
www.bptk.de
Broschüre:
Wege zur Psychotherapie, Stand 3/2012 (pdf-Dokument)
März
2012
++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++Aktuell ++
AKTUELL: Nummer 5/2012
Gutachten "Zur ambulanten
psychosomatischen/psychotherapeutischen Versorgung in der kassenärztlichen
Versorgung in Deutschland – Formen der Versorgung und ihre Effizienz"
Die Justus-Liebig-Universität Gießen (Prof. Dr. med. Johannes
Kruse) und die Ruprecht-Karls Universität Heidelberg (Prof. Dr.
med. Wolfgang Herzog) haben im Auftrag der KBV ein Gutachten
erstellt, das nun in Form eines ersten Zwischenberichts
vorliegt. In der Pressemitteilung der KVB heißt es dazu:
In dem Gutachten beschreiben die Autoren
die verschiedenen Formen der Versorgung und ihrer Effizienz.
Prof. Johannes Kruse von der Klinik für Psychosomatik und
Psychotherapie in Gießen erklärte die Zielsetzung und das
Vorgehen: "Es mangelt bislang an Studien, um die Effizienz des
aktuellen Versorgungssystems besser abschätzen zu können. Zwar
ist die Wirksamkeit der Therapien nachgewiesen, es liegen aber
kaum naturalistische Studien vor, die differenziert die
verschiedenen Versorgungsprofile der Behandlergruppen
analysieren. Wir haben dafür eine systematische Recherche der
aktuellen Literatur durchgeführt und Querschnittsdaten der KBV
aus dem Jahr 2008 statistisch ausgewertet", sagte Kruse.
Pressemitteilung KBV
16.01.2012 (hier können der Zwischenbericht sowie weitere
Infos heruntergeladen werden)
Zwischenbericht zum Gutachten "Zur ambulanten
psychosomatischen/psychotherapeutischen Versorgung in der
kassenärztlichen Versorgung in Deutschland – Formen der
Versorgung und ihre Effizienz" (16.01.2012)
Abstract/Zusammenfassung des Zwischenberichts vom 16.01.2012
Februar
2012
++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++Aktuell ++
AKTUELL: Nummer 4/2012
Versorgungsstrukturgesetz
Das zu Jahresbeginn in Kraft getretene Versorgungsstruktur hat
zu einer Vielzahl von Änderungen im Bereich des
Gesundheitswesens geführt. Unter Anderem wurden auch die
Voraussetzungen für die Bewerbung um einen Kassensitz
verschärft. Künftig sind 5 Jahre einer vertragsärztlichen
Tätigkeit in einem unterversorgten Planungsbereich ein Kriterium
bei der Bewerberauswahl - das
wäre v. a. für nichtärztliche KandidatInnen (Psychologen,
Pädagogen u. a.) nach der Ausbildung zur/m Psychotherapeutin/en
(Approbation und Fachkunde) ein erhebliches Problem (vgl. unten:
Bundesgesetzblatt v. 28.12.11: 2996 - Änderung § 130 Abs. 4 -
linke Spalte unten).
Im Zuge der Veränderungen bei
der Bedarfsplanung wird es aller Voraussicht nach zu einer
deutlichen Zunahme der Planungsbereiche kommen (bisher 400
- künftig ca. 4000). Im Bereich der Psychotherapie ist eine
Zunahme der Vertragsarztsitze wahrscheinlich, allerdings (aus
finanziellen Gründen) im überschaubaren Bereich und insbesondere
beschränkt auf Planungsbereiche, die dann als unterversorgt
gelten.
Änderungen des
SGB V (Rechtsabteilung der KBV), Stand 1.01.2012
Auszug aus dem Versorgungsstrukturgesetz:
Bundesgesetzblatt v. 28.12.11:
2996 -
Änderung § 130 Abs. 4 SGB V
Februar
2012
++ Aktuell +++
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+++ Aktuell +++Aktuell ++
AKTUELL: Nummer 3/2012
Wartezeit für Psychotherapie - was nun?
(Teil I) - Kostenerstattung
Es ist bekannt, daß die Wartezeit bei PsychotherapeutInnen
oftmals unangemessen lang sind - teils bestehen Warteliste und
bis zum möglichen Beginn der Psychotherapie können Monate
vergehen. Hinzu kommt, daß nicht - wie eigentlich vorgesehen -
mehrere PsychotherapeutInnen (ggf. mit unterschiedlichen
Therapie- bzw. Richtlinienverfahren) aufgesucht werden können,
um schließlich eine Entscheidung zu treffen, welche/r
PsychotherapeutIn (und welches Verfahren) geeignet ist. Dabei
ist das 'Arbeitsbündnis' also die menschliche (PatientIn -
PsychotherapeutIn) und inhaltliche (PatientIn -
Therapieverfahren) Passung ein wesentliches Kriterium für den
Erfolg einer Psychotherapie.
Daß die Zahl der niedergelassenen PsychotherapeutInnen in den
meisten kreisfreien Städten und Landkreisen Deutschland nicht
dem tatsächlichen Bedarf entspricht ist nicht verwunderlich -
schon weil der Bedarf im Jahr 1999 willkürlich (und ohne jede
wissenschaftliche Berechnung) mit der Zahl der damals
kassenzugelassenen PsychotherapeutInnen als gedeckt erklärt
wurde. Mit dem Anfang des Jahres in Kraft getretenen
Versorgungsstrukturgesetz soll der Bedarf (für alle Arztgruppen
und ärztlichen/nichtärztlichen PsychotherapeutInnen) kleinräumg
erfaßt werden. Ob das allerdings die Versorgungssituation in der
Praxis verbessern wird, steht in den Sternen - zudem wird noch
viel Zeit ins Land gehen, ehe hier neue Zahlen vorliegen und
ggf. sich zusätzliche PsychotherapeutInnen niedergelassen haben.
In der Fachöffentlichkeit, zunehmend aber auch in der Presse,
kursieren daher immer wieder Lösungsvorschläge im Rahmen der
Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung.
Tatsächlich haben gesetzlich Versicherte einen Anspruch auf
Kostenerstattung, wenn die KK ihrer Aufgabe, rechtzeitig für die
notwendige Behandlung eines Versicherten zu sorgen nicht
nachkommt zw. nicht nachkommen kann (§ 13 Absatz 3 SGB V).
Die Bundespsychotherapeutenkammer fordert eine Wartezeit von 3
Wochen für ein erstes Gespräch und sieht eine Wartezeit von über
3 Monaten als unzumutbar an. Hinsichtlich des praktischen
Vorgehens rät sie:
Rufen Sie zunächst die Psychotherapeuten
mit Kassenzulassung in der Nähe ihres Wohnortes an und fragen
nach einem freien Behandlungsplatz. Eine Liste der zugelassenen
Psychotherapeuten gibt es bei den "Kassenärztlichen
Vereinigungen".
Erhalten Sie rechtzeitig einen Termin,
nehmen Sie ihn wahr (...).
Entscheidend ist, dass Sie nachweisen
können, dass rechtzeitig keine Behandlung bei den zugelassenen
Psychotherapeuten möglich ist. Notieren Sie deshalb Datum und
Uhrzeit Ihrer Anfrage sowie ggf. wann Ihnen der erste Termin in
Aussicht gestellt wurde. Sie sollten deshalb bei möglichst
vielen Psychotherapeuten anfragen.
Teilen Sie Ihrer Krankenkasse mit, dass
Sie bei den zugelassenen Psychotherapeuten rechtzeitig keinen
Termin erhalten haben. Legen Sie die Übersicht Ihrer Anfragen
Ihrem Schreiben bei und bitten Sie die Krankenkasse, Ihnen
innerhalb einer angemessenen Frist (z. B. einer Woche) einen
Psychotherapeuten zu nennen, bei dem Sie kurzfristig in der Nähe
Ihres Wohnortes einen Termin erhalten.
Suchen Sie sich nach Ablauf dieser Frist
einen approbierten Psychotherapeuten ohne Kassenzulassung. Ein
approbierter Psychotherapeut ist daran zu erkennen, dass er sich
entweder "Psychologischer Psychotherapeut" oder "Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeut" nennen darf. Lassen Sie sich von
diesem Psychotherapeuten schriftlich bestätigen, dass eine
Behandlung notwendig ist und dass bei ihm kurzfristig ein freier
Behandlungsplatz verfügbar ist.
Beantragen Sie dann, dass Ihre
Krankenkasse der Behandlung durch diesen Psychotherapeuten
zustimmt und Ihnen die dafür notwendigen Kosten nach § 13 Absatz
3 SGB V erstattet. Beantragen Sie nicht generell die
Kostenerstattung anstelle von Sachleistungen nach § 13 Absatz 2.
Ein ausreichendes Versorgungsangebot vorausgesetzt, ist es für
Versicherte einfacher, wenn ihre Ärzte bzw. Psychotherapeuten
mit den Krankenkassen abrechnen (Sachleistung).
Grundsätzlich ist es Aufgabe der
gesetzlichen Krankenversicherung, rechtzeitig für die notwendige
Behandlung eines Versicherten zu sorgen. Ist sie dazu nicht in
der Lage und sind dem Versicherten für eine selbst beschaffte
Leistung Kosten entstanden, muss die Krankenkasse die Ausgaben
übernehmen (§ 13 Absatz 3 SGB V). Der Versicherte wählt dann
statt der "Sachleistung" die "Kostenerstattung". Bei der
Sachleistung legt der Versicherte nur seinen
Krankenversicherungsausweis vor und die Krankenkasse übernimmt
die Behandlungskosten. Bei der Kostenerstattung erhält der
Versicherte vom Psychotherapeuten eine Rechnung und bekommt
danach die Ausgaben von seiner Kasse erstattet. Das kann auch
vereinfacht werden, indem nach der Kostenübernahmeerklärung der
Krankenkasse die Abwicklung direkt zwischen Krankenkasse und
Psychotherapeut erfolgt.
Es ist darauf hinzuweisen, daß neben Psychologischen
PsychotherapeutInnen oder Kinder- und
JugendlichenpsychotherapeutInnen auch ärztliche
PsychotherapeutInnen aufgesucht werden können (Arztsuche bei der
jeweiligen KV). Leider ist es in der Praxis für PatientInnen
schon schwierig genug kassenzugelassene ärztliche und
nichtärztliche PsychotherapeutInnen ausfindig zu machen. Das
gilt natürlich erst recht für (nichtärztliche)
PsychotherapeutInnen ohne Kassenzulassung (aber mit
Approbation). Auch ist bekannt, daß HeilpraktikerInnen (bzw.
HeilpraktikerInnen beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie)
in Einzelfällen Psychotherapie im Kostenerstattungsverfahren
durchführen. Das ist jedoch abzulehnen, weil sie weder nicht
über eine der Approbation vergleichbare psychotherapeutische
Qualifikation verfügen und schon gar nicht über die Ausbildung
in einem Richtlinienverfahren (Verhaltenstherapie,
tiefenpsychologische oder analytische Psychotherapie). Gleiches
gilt allerdings auch für PsychologInnen ohne Approbation, sowie
für KollegInnen mit Approbation, die eine anderes (nicht
kassenzugelassenes Verfahren wie z. B. Gesprächspsychotherapie,
systemische Therapie) erlernt haben.
Die Situation ist also sehr unübersichtlich weshalb ich allen
Hilfesuchenden empfehlen würde, sich im Falle der erfolglosen
Suche an die (Kinder- und/oder Erwachsenen-) Ambulanz eines
anerkannten Ausbildungsinstituts für Psychotherapie zu wenden.
Dazu ist es wichtig zu wissen, daß diese (Instituts-) Ambulanzen
sowohl Beratung über Psychotherapie bzw. die Vermittlung von
Psychotherapieplätzen anbieten, als auch zu Ausbildungszwecken
dienen: Ein Teil der PatientInnen erhält das Angebot
zusätzlicher Anamnesen (Auseinandersetzung mit der eigenen
Lebensgeschichte und etwaigen Konflikten, Symptomen,
Krankheiten), die von PsychotherapeutInnen in Ausbildung (PIAs)
erhoben werden. Da die KandidatInnen supervidiert werden
ist die Qualität der Anamnesesitzungen gesichert. Anschließend
wird sich die (verhaltenstherapeutisch, tiefenpsychologisch
fundiert und/oder psychoanalytisch ausgerichtete) Ambulanz
bemühen, Ihnen bei der Suche nach TherapeutInnen des jeweils
passenden Psychotherapieverfahren behilflich zu sein.
Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK): Pressemitteilung v. 9.01.2012:
Kostenerstattung häufig
einziger Ausweg für psychisch kranke Menschen. Unzumutbare
Wartezeiten auch nach dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz
Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK):
Ausbildungsstätten (staatlich anerkannt gem. § 6
Psychotherapeutengesetz) (Die Listen für Bayern sind weder
vollständig noch auf dem neuesten Stand - ich habe die BPtK
entsprechend informiert)
Bayerische Landeskammer der Psychologischen Psychotherapeuten
und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (PTK Bayern):
Links zu den Ausbildungsinstituten (verlinkt mit den Listen
der zuständigen Bezirksregierungen)
§
13 SGB V (über www.gesetze-im-internet.de)
Januar
2012
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AKTUELL: Nummer 2/2012
Kosten-Nutzen-Analyse in den Niederlanden: Psychoanalysis
versus psychoanalytic psychotherapy
Kosten-Nutzen-Analysen im Bereich der Psychotherapie sind
ausgesprochen selten. Umso interessanter ist eine Studie, die
2010 im International Journal of Technology Assessment in Health
Care (26: 3-10) erschienen ist. Die AutorInnen (Berghout, C. C.
& Zevalkink, J. & Hakkaart-van Roijen, L.) haben dabei
psychoanalytische Langzeitbehandlungen verglichen:
Psychoanalyse (3 oder mehr Wochenstunden auf der Couch) mit
psychoanalytischer Psychotherapie (1-2 Wochenstunden im Sitzen;
vergleichbar mit der tiefenpsychologisch fundierten
Psychotherapie der deutschen Richtlinientherapie).
Die AutorInnen kommen zum Ergebnis, daß Psychoanalyse (N = 78;
durchschnittliche Dauer: 6,46 Jahre, SD = 2,68 Jahre) zwar mehr
kostet als psychoanalytische Psychotherapie (N= 104;
durchschnittliche Dauer: 3,94 Jahre, SD = 2,5 Jahre ), die
Psychoanalyse der psychoanalytischen Psychotherapie hinsichtlich
der Effektivität bezogen auf die gesundheitsbezogene Qualität
der Lebensperspektive überlegen ist. Ausgangspunkt der
Berechnungen waren die "Quality adjusted Life-Years" (Qualy).
Die Mehrkosten einer Psychoanalyse lagen bezogen auf ein
zusätzliches Qualy bei 53.384 Euro.
Die Schlußfolgerung der AutorInnen geht dahin, daß die Kosten
für Psychoanalyse zwar deutlich höher als für psychoanalytische
Psychotherapie liegen (ein Qualy: Mehrkosten von über 50.000
Euro), sich jedoch angesichts des höheren Nutzens innerhalb
einer akzeptablen Bandbreite bewegen. Aus ihrer Sicht sind
weitere Forschungen notwendig um herauszufinden, ob das
Kosten-Nutzen-Verhältnis mit unterschiedlichen Patientengruppen
variiert.
SD:
standard deviation/Standardabweichung
N: Zahl der ProbandInnen
Berghout, C. C. & Zevalkink, J. & Hakkaart-van Roijen, L.
(2010): A cost-utility analysis of psychoanalysis versus
psychoanalytic psychotherapy. International Journal of
Technology Assessment in Health Care 26: 3-10
Januar
2012
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AKTUELL: Nummer 1/2012
Selektiverträge: Gefahr der Aushebelung der
Richtlinien-Psychotherapie
Erschreckendes Beispiel der Priorisierung: Vertrag zwischen KVB und der Siemens
Betriebskrankenkasse (12/2010)
(Teil 2)
Nach vielen Monaten hat sich nun auch die Aufsichtsbehörde der
Kasseärztlichen Vereinigung - das Bayerische
Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit - zu der von
mir aufgezeigten ethischen Problematik des
Kooperationsvertrags zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung
Bayerns (KVB) und der Siemens Betriebskrankenkasse (SBK)
geäußert (23.12.2011):
Das
Ministerium betont, nur die Rechtsaufsicht ausüben zu
können, also lediglich Beanstandungen vornehmen zu können, wo gegen Gesetz
oder maßgebliches Recht verstoßen werde ("Zweckmäßigkeitserwägungen
kommen nicht in Betracht"). Weiter beruft sich das Staatsministerium auf
Äußerungen der KVB, es habe "keine unsachgemäße Bevorzugung von Versicherten
stattgefunden". Das belegt die KVB mit Zahlen der
Psychotherapieplatzvermittlung: Von ca. 60.000 Vermittlungen seien 2011 ca.
20 über den Kooperationsvertrag zustande gekommen, es könne - so die KVB
- also nicht von einer "Wettbewerbsverzerrung" ausgegangen werden. Auch sei
vertraglich eine Begrenzung der vermittelbaren Plätze im Vertrag vereinbart.
Und dann
kommt es: "Wie uns die KVB weiter mitteilt werde der
Vertrag wegen der geringen Inanspruchnahme zudem zum 31.03.2012 beendet".
Wie die KVB
dem Ministerium mitgeteilt hat, seinen von etwa 60.000 Vermittlungen durch
die Psychotherapiekoordinationsstelle der KVB lediglich 20 über den
Kooperationsvertrag zustande gekommen. Das
Staatsministerium sieht "unter Zugrundelegung der Stellungnahme der KVB
(...) somit weder Anlass noch Möglichkeit für ein rechtsaufsichtliches
Tätigwerden".
Kommentar:
Die
Stellungnahme ist ein klassisches Beispiel dafür wie, die zugrundeliegende
Problematik (Priorisierung, ethisches Prinzip der Gleichbehandlung der
Versicherten, Verführung der PsychotherapeutInnen zu unethischem Handeln)
ignoriert wird - alles ganz rechtsstaatlich! Aber sei es darum - 'da Kaas
is bissn' - wie man auf gut bayerisch sagt.
Anmerkung:
Die
KVB hat mittlerweile das Auslaufen des Vertrages schriftlich mitgeteilt
(Schreiben v.
31.01.12); wie zu hören ist, wird aber bereits über einen weiteren (noch
unsinnigeren) Vertrag zur Verkürzung der Wartezeiten bei Psychotherapie
diskutiert.
Januar
2012
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AKTUELL: Nummer 25/2011
Checkliste für
Psychotherapeutenbewertungsportale: Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) und
Ärztliches Zentrum für Qualität in der Medizin (ÄZQ)
stellen Kriterien für verlässliche Patienteninformationen vor
Portale zur Bewertung von ÄrztInnen und (ärztliche/nichtärztlichen)
PsychotherapeutInnen im Internet
haben Hochkonjunktur. Weil die dort
angebotenen Informationen allerdings häufig unvollständig, unübersichtlich und
zuweilen auch falsch sind, haben die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), die
Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und das
Ärztliche Zentrum für
Qualität in der Medizin (ÄZQ) eine
Checkliste entwickelt, die nun in einer überarbeiteten Fassung (Dezember 2011)
vorliegt.
Dezember
2011
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AKTUELL: Nummer 24/2011
Zum Streit um das Ausfallhonorar: Stellungnahme bzw. juristische Expertise der
Psychotherapeutenkammer Niedersachsen
(Berns & Lange, Oktober
2011)
Teil I
Inge Berns und
Burkhard Lange haben eine ausführliche Arbeit zur Problematik
des 'Ausfallhonorars' vorgelegt. Dabei geht es keineswegs nur (wie häufig)
alleine um juristische Aspekte, sondern insbesondere auch um die
psychotherapeutische Bedeutung dieser Frage(n). Aus der Einleitung (Zitat):
Kurzbeschreibung für das Inhaltsverzeichnis
Ein Berufsgericht verurteilt ein Kammermitglied wegen
Verletzung der Berufspflichten im Zusammenhang mit der Forderung eines
Ausfallhonorars. Die Frage des Ausfallhonorars, oft nur juristisch
betrachtet, wird als originär psychotherapeutische Angelegenheit
identifiziert. Wirtschaftliche und organisatorische Gesichtspunkte werden
diskutiert.
Zusammenfassung:
Antworten auf Fragen zum Honorar für verabredete, vom
Patienten aber nicht wahrgenommene Sitzungen werden oft im juristischen
Regelwerk gesucht. Ausgehend von einem Berufsgerichtsfall, in dem der
Rechtsanspruch auf ein so genanntes Ausfallhonorar bestätigt, das
Kammermitglied aber im Zusammenhang mit der Honorarforderung wegen
Verletzung allgemeiner Berufspflichten verurteilt wurde, zielt dieser
Artikel darauf ab, die psychotherapeutische Relevanz der Thematik
herauszuarbeiten und sie in Relation zu setzen zu wirtschaftlichen,
organisatorischen und rechtlichen Gesichtspunkten.
Nachtrag 1
(28.12.2011): Auch die
PTK Hamburg hat sich aktuell zum Thema geäußert. Unter dem launigen Titel
"Wer zu spät oder gar nicht kommt, den ... Das Ausfallhonorar - ein
weiterhin leidiges Thema" berichtet Bettina Nock über Grundzüge der gängigen
Praxis in der Gestaltung und Erhebung von Ausfallhonoraren und deren
juristische Hintergründe. Die - teils diskussionswürdigen - Fakten scheinen
mir der Erwähnung wert:
-
Mit Aufsuchen der/des Psychotherapeutin/en wird ein Behandlungsvertrag
(Dienstvertrag § 611 BGB) geschlossen, mit entsprechenden Rechten und
Pflichten (PsychotherapeutIn: Behandlungsleistung; PatientIn:
Honorarzahlung),
-
eine Kündigung des Behandlungsvertrags von Seiten der/s Patientin/en ist
jederzeit möglich,
-
psychotherapeutische Praxen sind Bestellpraxen,
-
hält die/der PatientIn einen vereinbarten Termin nicht ein, kann der/die
PsychotherapeutIn - wegen des eingetretenen 'Annahmeverzugs' (§ 615 BGB) -
dennoch ein Honorar verlangen, das gilt auch für telefonisch vereinbarte
Erstgespräche,
-
ein Anspruch auf das Ausfallhonorar entsteht nicht, wenn
a) ein/e andere/r PatientIn einbestellt werden könnte (Verpflichtung der
PsychotherapeutInnen, sich um Ersatz zu bemühen),
b) die/der PsychotherapeutIn anderen Dienstverpflichtungen (?) nachkommen
konnte, oder
c) der Behandlungsvertrag noch vor dem Termin außerordentlich gekündigt
wurde (§ 627 BGB),
-
die Absagefrist kann in der Regel zwischen 24 bis 48 Stunden betragen
(bezogen auf Werktage, zumeist außer Samstag); längere Fristen oder eine
sog. 'Klavierlehrerregelung' ( d. h. die Bindung an die Urlaubszeiten der
PsychotherapeutInnen) werden von der PTK Hamburg als Berufsverstoß
angesehen,
-
das Ausfallhonorar darf nicht höher sein als das vereinbarte
Leistungshonorar (KK-Stundensatz bzw. GOP/GÖÄ), üblicherweise liegt es 10
bis 30% unter diesem, da die Zeit anderweitig genutzt werden kann
(Bürotätigkeit, Anträge etc.),
-
der Anspruch bestand bisher unabhängig vom Grund der Terminabsage bzw. des
Terminversäumnisses, die Rechtsprechung macht neuerdings jedoch einen
Unterschied zwischen verschuldetem/nicht verschuldetem Terminversäumnis,
-
obwohl eine entsprechende Vereinbarung zum Ausfallhonorar nicht zwingend
notwendig ist, wird zu einer entsprechenden, schriftlich fixierten Klausel
geraten.
In:
Psychotherapeutenjournal (Heft 3/2011) 10: 301.
Nachtrag 2
(31.12.2011):
Psychoanalytischen KollegInnen empfehle ich die Lektüre des aktuellen
Aufsatzes von Frank Blohm (2011): Das Unbehagen am Ausfallhonorar. In: Forum
der Psychoanalyse 27: 61-81.
Psychotherapeutenkammer Niedersachsen (www.pknds.de):
Rechtliches/Juristische
Expertisen/Streit um Ausfallhonorar zwischen Patienten und
Psychotherapeuten (Oktober 2011)
Direkt zum
pdf-Dokument (Inge Berns & Burkhard Lange: Streit um
Ausfallhonorar zwischen Patienten und Psychotherapeuten)
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AKTUELL: Nummer 23/2011
Eine große Dichterin - Christa Wolf - ist tot (1.12.2011)
Die Schriftstellerin und Dichterin Christa Wolf (1929 in Landsberg an der Warthe - heute Polen -
geboren) ist am Donnerstag im Alter von 82 Jahren gestorben. Nach der Flucht aus
der Heimat lebte sie zunächst in der Nähe von Schwerin und legte 1949 ihr Abitur
ab. In der im selben Jahr gegründeten DDR studierte sie Pädagogik (Lehramt) und
trat (ebenfalls 1949) in die SED ein. Sie nahm Partei für die Idee einer
sozialistischen Gesellschaft, stand der Führung der DDR zugleich sehr kritisch
gegenüber - bereits 1962 wurde sie von der Staatssicherheit wegen ihrer
'Zurückhaltung' kritisiert und in den folgenden Jahren bis zum Ende der DDR
umfassend überwacht. In einem Interview (Der Tagesspiegel 30.04.1996) meinte
sie, spätestens seit 1965 habe sie aufgehört, sich "mit der DDR, so wie sie war,
zu identifizieren". In den 1990er Jahren wurde dann bekannt, daß sie in den drei
davorliegenden Jahren (1959-1962) selbst für die Staatssicherheit (Deckname: 'IM
Margarete') tätig war. Die daraufhin einsetzende massive Kritik setzte ihr sehr
zu und führte dazu, daß sie 1993 ihre Stasi-Täterakte vollständig
veröffentlichte ("Akteneinsicht Christa Wolf"). 2010 setzte sie sich in
ihrem Werk "Stadt der Engel oder The Overcoat of Dr. Freud" u. a. auch kritisch
mit ihrer Tätigkeit für die Stasi und ihrer heftigen Reaktion auf die damalige
Kritik an ihr auseinander.
Christa Wolf stand einer psychoanalytischen Erkenntnishaltung nahe - wie schon
der Titel des oben erwähnten Buches verrät. 2007 hielt sie den Eröffnungsvortrag
auf dem 45.
Kongress der Internationalen Psychoanalytischen Vereinigung (IPV) in Berlin. Im
Kongressbericht faßt die Berichterstatterin (Dr.
Isolde de Vries am 11.8.2007;
www.psyche-und-kultur.de; heruntergeladen:
3.12.2011)
zusammen:
In ihrem
Einleitungsvortrag spann Christa Wolf zum Thema "Nachdenken über den blinden
Fleck" einen weiten Bogen von antiken Mythen bis zu einem prophetischen Blick in
die Zukunft. Sie fand in der Literatur eine "geronnene Erinnerung", und sprach
von "Gefühlen, die sich an die Erinnerung klammern". "Zwischen dem Paradies und
der Hölle befindet sich die Erinnerung und dazwischen das Vergessen". Es gäbe
aber auch einen "Erinnerungswahn", der mit der "Mordgewalt" einhergehe und eine
"zerstörerische Wut, mit der sich die Widersprüche unserer Welt entladen". "Wenn
Gewalt die Erinnerung ausgelöscht hat und die Leerstellen den Menschen krank
machen", dann könne die Psychoanalyse hilfreich ansetzen, meinte Christa Wolf.
Viele Jahre vorher hatte sie schon geschrieben:
Menschen, die nichts von sich wissen, sind die sichersten
Objekte für Demagogie und Massenwahn (Die Dimension des Autors. Essays
und Aufsätze. Reden und Gespräche 1959-1985 Band I. Luchterhand: Frankfurt/M.
1990: 78). Erst durch Erinnerungsarbeit können "tödliche
Vereinfachungen" abgebaut werden und "Möglichkeiten
(...) auf menschliche Weise zu existieren" erschlossen werden (ebd. 503).
Daß Verdrängung
in ihrem eigenen Leben eine nicht unerhebliche Rolle spielte zeigte sich
nicht daran, daß sie für die Stasi arbeitete, sondern daß sie genau dieses
lange nicht erinnerte (obwohl die Veröffentlichung ihrer Täterakte zeigte,
daß die drei von ihr verfassten Berichte die überwachten Personen weitgehend
positiv darstellen). In "Kindheitsmuster" (Werke Band 5. Luchterhand:
München 2000: 594) schrieb sie:
Hat das Gedächtnis seine Schuldigkeit getan? Oder hat
es sich dazu hergegeben, durch Irreführung zu beweisen, dass es unmöglich
ist, der Todsünde dieser Zeit zu entgehen, die da heißt: sich nicht kennen
lernen wollen?
Im Zweifel über die Authentizität der Erinnerung formulierte 1968 in "Nachdenken
über Christa T." (Luchterhand: Darmstadt 1971: 7) sie:
Die Farbe der Erinnerung trügt. (...) Endgültig abgewiesen
suchen wir Trost im Vergessen, das man Erinnerung nennt.
Eines ihrer wunderbarsten Zitate in diesem Zusammenhang findet sich im selben
Buch (München: dtv 1999: 66):
Wie man es erzählen kann, so ist es nicht gewesen.
Es zielt auf den Versuch einer
Annäherung an das Gewesene mit der Einsicht, daß der Versuch einer vollständigen
Bildes vergeblich bleiben muß. Hier wird die Analogie zur psychoanalytischen
Erkenntnishaltung sichtbar.: Dem Fremden, Unbewußten in uns können wir uns
annähern, es ist nicht vollständig erschließbar und doch trägt es dazu bei, mit
diesen Facetten in Kontakt zu treten, Verbindungen herzustellen und so den
"tödlichen Vereinfachungen" und der Gefahr der daraus resultierenden
destruktiven (neurotischen, psychotischen) Entgleisungen zu entkommen.
Dezember
2011
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Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++Aktuell ++
AKTUELL: Nummer 22/2011
Stiftung Warentest berichtet über die fünf wissenschaftlich anerkannten
Psychotherapieverfahren (Heft 11/2011)
In Heft 11/2011 hat die Stiftung Warentest einen Test zum Thema "Psychotherapie:
Welche Therapie hilft" veröffentlicht. Vorgestellt werden die in Deutschland
wissenschaftlich anerkannten Verfahren:
-
Verhaltenstherapie
-
Analytische Psychotherapie
-
Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie
-
Systemische Psychotherapie
-
Gesprächspsychotherapie
Die Stiftung Warentest stellt die Therapieformen vor und informiert über deren
Stärken aber auch über die in Psychotherapien auftretenden Schwierigkeiten. Eine
Checkliste soll Betroffenen helfen zu erkennen, inwieweit eine
behandlungsbedürftige psychische Störung bei ihnen vorliegt und schließlich
werden Informationen zur Therapeutensuche bzw. Ansprechpartner vorgestellt.
Anmerkung: Die Untersuchung der
Stiftung Warentest stellt im Großen und Ganzen einen informativen Beitrag für
Menschen dar, die sich für eine Psychotherapie interessieren. Problematisch aber
ist, daß einzelne Fakten schlichtweg falsch sind: So treffen Aussagen zur
Analytischen Psychotherapie (die Verwendung der
Couch ist
keineswegs "nicht mehr so üblich", andererseits aber nicht zwingend und in
bestimmten Situationen sogar kontraindiziert;
1-2 Wochenstunden:
tatsächlich i. d. R. 3 Wochenstunden ggf. auch 2 Wochenstunden oder selten - bei
bestimmten schweren Erkrankungen: modifizierte analytische Psychotherapie mit 1
Wochenstunde) oder zur Tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie (Therapiedauer
3 Monate bis 2 Jahre: Tatsächlich dauert bereits eine regulär
durchgeführte Kurzzeitpsychotherapie mit 1 Wochenstunde mindestens ein halbes
Jahr) nicht oder zumindest so nicht zu. Wenig fundiert sind die Kommentare zur
Eignung/Wirksamkeit der einzelnen Verfahren: Für alle Verfahren liegen
Untersuchungen vor. Diese sind allerdings hinsichtlich ihrer jeweiligen Methodik
und des Indikationsbereichs (Anwendung bei verschiedenen Diagnosen) stark
umstritten und werden derzeit vom Gemeinsamen Bundesausschuß (G-BA) ausgewertet.
Das Bundessozialgericht hat darauf hingewiesen, daß sich die
Richtlinienverfahren (VT/TfP und AP) grundsätzlich bewährt haben (AKTUELL: Nummer 10/2010).
Hilfreich wäre m. E. ein Hinweis auf weitere Gefahren einer Psychotherapie
(Grenzverletzungen bzw. -überschreitungen von Seiten der PsychotherapeutInnen)
gewesen. Es ist bedauerlich, daß gerade die Stiftung Warentest hinsichtlich der
Fakten nicht sorgfältiger recherchiert hat!
Der Beitrag der
Stiftung Warentest
ist für 2,50 Euro im Internet (online und pdf-Dokument) abrufbar:
Psychotherapie: Welche Therapie hilft
Oktober
2011
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AKTUELL: Nummer 21/2011
Die Apothekenumschau berichtet über die fünf wissenschaftlich anerkannten
Psychotherapieverfahren
In ihrer aktuellen Online-Ausgabe (26.10.2011) gibt die
Apothekenumschau/Autor: Stephan Soutschek) einen kurzen Überblick über
die in Deutschland wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren.
-
Verhaltenstherapie
-
Analytische Psychotherapie
-
Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie
-
Systemische Psychotherapie
-
Gesprächspsychotherapie
Anmerkung: Obwohl diese fünf
Verfahren wissenschaftlich anerkannt sind, können derzeit lediglich die ersten
drei Verfahren mit den Gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet werden.
Ausnahmsweise, wenn eine Behandlung wegen langer Wartezeiten (fehlende
Therapieplätze) nicht oder sehr viel später durchgeführt werden könnte, ist die
Durchführung einer Systemischen bzw. Gesprächspsychotherapie im sogenannten
Erstattungsverfahren auch bei nicht in der vertragsärztlichen Versorgung
zugelassenen PsychotherapeutInnen möglich. Die Privaten Krankenkassen erstatten
oftmals neben den ersten drei Verfahren auch die Kosten anderer
Psychotherapieverfahren (Achtung: Vertragsbedingungen genau lesen!)
www.apotheken-umschau.de: Psychotherapie: Die Verfahren im Überblick (26.10.2011)
++ Aktuell +++
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AKTUELL: Nummer 20/2011
ICD-10-GM Version 2012 (Internationale statistische Klassifikation der
Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, 10. Revision, German
Modification)
Das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information
(DIMDI) hat eine überarbeite Version der
ICD-10-GM
(früher: ICD-10-SGB-V) vorgelegt: In einer Meldung vom 27.09.2011 schreibt das
DIMDI:
Das
DIMDI hat die endgültige Fassung der
ICD-10-GM
Version 2012 (Internationale Klassifikation der Krankheiten und
verwandter Gesundheitsprobleme, German Modification) auf seinen
Internetseiten veröffentlicht. In die neue Version flossen knapp 80
Vorschläge aus Fachgesellschaften und von Fachleuten aus Ärzteschaft,
Krankenkassen und Kliniken sowie Änderungen der
Weltgesundheitsorganisation (WHO)
ein. Die Klassifikation bildet die Basis für das pauschalierende
Vergütungssystem
G-DRG (German Diagnosis Related Groups).
DMDI: Kapitel V:
Psychische und Verhaltensstörungen (F00-F99)
DMDI: ICD-10-GM/2012:
Kapitel I-XXII (online)
DMDI: ICD-10-GM/2012: Kapitel I-XXII (kostenlose
Buchfassung)
Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI)
September
2011
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AKTUELL: Nummer 19/2011
Wissenschaftlichen Studie unter Leitung von Prof. Dr. Hans-Ulrich Wittchen (TU
Dresden):
Psychische Störungen stellen in Europa die größte gesundheitspolitische
Herausforderung des 21. Jahrhunderts dar -
Deutlich mehr psychische und neurologische Erkrankungen in Europa als bislang
angenommen
Die Studie wurde vom European College of Neuropsychopharmacology (ECNP) und dem
European Brain Council (EBC)
im Rahmen des Task
Force Projektes "Größenordnung, gesellschaftliche
Belastung und Kosten durch psychische und neurologische Erkrankungen in Europa
2010" erstellt und am 5. September 2011 vorgestellt. Sie wurde
über drei Jahre durchgeführt und erstreckt sich auf alle 27 Staaten der EU,
sowie die Schweiz, Island und Norwegen mit einer Einwohnerzahl von insgesamt 514
Millionen Menschen. Berücksichtigt wurden mehr als 100 unterschiedliche
psychische und neurologische Krankheitsbilder. Die Studie stellt neben
gravierenden Mißständen in der Versorgung (nur ein Drittel der Betroffenen
erhält eine Behandlung, die zudem häufig nicht nach den fachlichen
Richtlinien erfolge) eine erschreckend hohe Zahl psychischer Erkrankungen (über
38% der Bevölkerung leiden jährlich
unter einer klinisch bedeutsamen psychischen Störung!) fest. Hauptergebnisse
(Zitat):
-
Jährlich leiden 38,2 Prozent aller Einwohner der
EU (164,8 Millionen Menschen) unter einer klinisch bedeutsamen
psychischen Störung.
-
Psychische Störungen sind in allen Altersstufen
ähnlich häufig und selbst unter Kindern und jungen Erwachsenen weit
verbreitet.
-
Die häufigsten Erkrankungsformen sind
Angststörungen (14,0 Prozent der Gesamtbevölkerung), Schlafstörungen
(7,0 Prozent), unipolare Depressionen (6,9 Prozent), psychosomatische
Erkrankungen (6,3 Prozent), Alkohol- und Drogenabhängigkeit (> 4
Prozent), Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörungen (5 Prozent aller
Kinder und Jugendlichen), und Demenzen (1 Prozent bei 60-65 Jährigen bis
30 Prozent bei Personen über 85 Jahren).
-
Häufigkeit und Rangreihe der psychischen Störungen
sind mit Ausnahme von Suchterkrankungen in allen Ländern ähnlich.
-
Im Vergleich zu 2005 ergeben sich keine Hinweise
auf eine Zu- oder Abnahme der Häufigkeit psychischer Störungen. Eine
Ausnahme bildet, aufgrund der angestiegenen Lebenserwartung, eine
Zunahme der Demenzerkrankungen. Ein in verschiedenen EU-Ländern häufig
„wahrgenommener“ Anstieg ist nicht auf eine Zunahme der
Erkrankungshäufigkeit, sondern auf verändertes Hilfesuch- und
Therapieverhalten der betroffenen Patienten bzw. der behandelnden
Einrichtungen zurückzuführen.
-
Auch hinsichtlich der extrem niedrigen
Behandlungsraten psychischer Störungen hat sich im Vergleich zu 2005
keine Veränderung gezeigt. Höchstens ein Drittel aller Betroffenen in
der EU erhalten irgendeine Form professioneller Aufmerksamkeit oder eine
Therapie.
-
Die Behandlung startet meist erst Jahre nach
Krankheitsbeginn und entspricht oft nicht den minimalen Anforderungen an
eine adäquate Therapie.
-
Zusätzlich zu den 38 Prozent der Einwohner, die an
psychischen Störungen leiden, sind weitere Millionen Menschen in der EU
von neurologischen Erkrankungen wie Schlaganfall, Morbus Parkinson oder
Multipler Sklerose betroffen.
-
Insgesamt ist die gesellschaftliche Belastung
durch psychische Störungen – gemessen durch den Indikator „disability-adjusted
life years (DALYs)” der Weltgesundheitsorganisation – bei weitem größer
als die durch irgendeine andere Krankheitsgruppe (Krebs,
Herzerkrankungen etc). Die Studie legt erstmals spezifisch für die EU
entsprechende Zahlen vor und zeigt, dass psychische Störungen für 26,6
Prozent der gesellschaftlichen Gesamtbelastung durch Krankheiten in der
EU verantwortlich sind.
-
Die vier am stärksten belastenden Erkrankungen
sind dabei: Depression, Demenzen, Alkoholabhängigkeit und Schlaganfall.
Aus der Sicht der ForscherInnen spielen dabei einige (veränderungswürdige)
Faktoren eine bedeutsame Rolle:
-
Die disziplinäre Fragmentierung in Forschung und
Praxis hinsichtlich unterschiedlicher Berufsgruppen (z.B. Psychiater,
Neurologen, Psychotherapeuten, Psychologen) sowie daraus resultierend
verschiedene Konzepte in Forschung und Praxis sowie Diagnostik und
Therapie.
-
Die gesellschaftliche und politische Tendenz,
psychische und neurologische Erkrankungen zu marginalisieren und zu
stigmatisieren.
-
Das weitverbreitete Unwissen in der Bevölkerung
und in der Gesundheitspolitik bezüglich der verschiedenen Formen
psychischer Störungen, ihrer Ursachen und Behandlungsmöglichkeiten.
Neben einer dem tatsächlichen Ausmaß psychischer Störungen entsprechenden
Ausgabenerhöhung wird gefordert, die Grundlagen- sowie die klinische Anwendungs-
und Versorgungsforschung zu verbessern:
Ziel ist die verbesserte Aufklärung der Ursachen für
psychische Störungen, um effektivere psychologische und medikamentöse
Interventionen der Prävention und Therapie zu entwickeln, und so der
Herausforderung zunehmender Belastungen durch psychische Störungen besser zu
begegnen.
Wittchen (Lehrstuhl für Klinische Psychologie und
Psychotherapie TU Dresden) fordert weiter:
Das niedrige Problembewusstsein gekoppelt mit dem Unwissen
über das wahre Ausmaß hinsichtlich Häufigkeit, Belastungen und Kosten
psychischer Störungen in allen Gesellschaften und Schichten, ist das zentrales
Hindernis für die Bewältigung dieser Herausforderung. Es bedarf einerseits einer
deutlichen Erhöhung der nationalen und europäischen Forschungsbudgets um die
Ursachen-, Präventions- und Behandlungsforschung zu intensivieren. Andererseits
sind zusätzlich der Ausbau der Behandlungsressourcen für psychische Störungen
und verbesserte Zuweisungsmodelle erforderlich, um die defizitäre
Versorgungssituation unmittelbar zu verbessern.
Anmerkung: Die besondere Bedeutung
der Forschungen von Wittchen besteht darin, daß sie epidemiologischer Natur ist,
während die in der Öffentlichkeit häufig verbreiteten Zahlen sich auf bestimmte
Personengruppen beziehen - und nicht auf die Bevölkerung hochgerechnet werden
dürfen. Erschreckend ist das Ausmaß psychisch der in der Bevölkerung bestehenden
klinischen psychischen Störungen - wenngleich die Fragen nach der Validität (u.
a. Schwellenkriterien für Diagnosestellung) und Reliabilität (u. a.
Übereinstimmung der Kriterienanwendung bei verschiedenen RaterInnen)
verschiedenen U bleiben. Die auch in Deutschland notwendige Verbesserung der
Versorgungssituation wird durch das geplante Versorgungsstrukturgesetz
konterkariert.
Pressemitteilung TU Dresden (5.09.2011)
über den Informationsdienst Wissenschaft (IDW)
September
2011
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AKTUELL: Nummer 18/2011
Arztbibliothek
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Bundesärztekammer haben eine
Arztbibliothek ins Netzt gestellt (www.arztbibliothek.de).
Auf der Seite befinden sich Informationen, die von ExpertInnen des Ärztlichen
Zentrums für Qualität in der Medizin "recherchiert und auf Qualität der
Information und Seriosität des Anbieters geprüft wurden" (Zitat auf der
Startseite) und fortlaufend ergänzt und erweitert werden. Weiter heißt es;
Ärztliches Handeln verlangt zuverlässiges und
aktuelles Wissen. Die zunehmende Informationsflut macht es jedoch immer
schwieriger und aufwändiger, vertrauenswürdiges und nützliches Wissen zu
identifizieren. KBV und BÄK möchten deshalb mit der ARZTBIBLIOTHEK
medizinisches Wissen gezielter verfügbar machen.
Themen:
-
Leitlinien
-
Cochrane Reviews
-
Patienteninformation
-
Evidenz-/HTA-Berichte
-
Fortbildung
-
Arzneimittelinformation
-
Literatursuche/Lexika
-
Patientensicherheit
-
Qualität in der Medizin
-
Rechtsquellen
-
Themen von A - Z
Die
Informationsangebote richten sich in erster
Linie an ÄrztInnen, anderen
Heilberufe, Fachberufe und
Entscheidungsträger im deutschen
Gesundheitswesen steht aber auch anderen
Personen (PatientInnen) offen.
September
2011
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AKTUELL: Nummer 17/2011
(Teil V)
Veröffentlichung der Patientenleitlinie zur Depression
In einer Pressemitteilung (25.08.2011) informiert das Ärztliche Zentrum für
Qualität in der Medizin über die kürzlich veröffentlichte PatientenLeitlinie zur
Unipolaren Depression (Zitat):
Unter
http://www.versorgungsleitlinien.de/patienten/depressioninfo
steht jetzt eine neue, ausführliche
Information für Patienten mit depressiven Erkrankungen und deren
Angehörige bereit: Die PatientenLeitlinie „Unipolare Depression“
vermittelt in verständlicher Form, wie eine Depression
diagnostiziert wird und welche Behandlungsmöglichkeiten es gibt.
Außerdem finden Betroffene und Angehörige Hinweise zum Umgang mit
der Erkrankung, weiterführende Adressen und Literatur.
Depressive Erkrankungen sind sehr verbreitet.
Das Bundesgesundheitsministerium nimmt an, dass etwa vier Millionen
Deutsche von einer Depression betroffen sind. Dabei ist die
Dunkelziffer hoch: Nach den Ergebnissen einer WHO-Studie werden
depressive Erkrankungen in etwa der Hälfte der Fälle nicht
diagnostiziert, und selbst die diagnostizierten Fälle werden oft
nicht angemessen behandelt. In den vergangenen Jahren haben sich die
Behandlungsmöglichkeiten für Patienten mit Depression in Deutschland
zwar deutlich verbessert, optimal abgestuft und abgestimmt zwischen
haus-, fachärztlicher und psychotherapeutischer Behandlung sind
Diagnostik und Therapie aber immer noch nicht.
Die S3-Leitlinie/Nationale VersorgungsLeitlinie „Unipolare
Depression, initiiert von der Deutschen Gesellschaft für
Psychiatrie, Psychotherapie und Nervenheilkunde (DGPPN), die im
November 2009 veröffentlicht wurde, schließt diese Lücke. Jetzt ist
die Patientenversion dieser NVL erarbeitet worden, die Laien in
verständlicher Form die Handlungsempfehlungen für Ärzte vermittelt.
Die PatientenLeitlinie "Unipolare Depression" wurde von
Patientenvertretern erarbeitet. Betreuung und Redaktion erfolgten
durch das Ärztliche Zentrum für Qualität in der Medizin (ÄZQ).
Während einer öffentlichen Konsultation gingen 30 Kommentare ein,
die von den Autoren teilweise berücksichtigt wurden.
Das Programm für Nationale VersorgungsLeitlinien steht unter der
Trägerschaft von Bundesärztekammer, Kassenärztlicher
Bundesvereinigung und der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen
Medizinischen Fachgesellschaften. Mit der Durchführung wurde das
Ärztliche Zentrum für Qualität in der Medizin beauftragt. Zu
ausgewählten Krankheitsbildern arbeiten Experten verschiedener
Organisationen zusammen, um im Rahmen der strukturierten Versorgung
chronisch kranker Menschen die angemessene und evidenzbasierte
Patientenversorgung darzustellen.
Auf der Grundlage dieser ausführlichen PatientenLeitlinie wurden
bereits zwei Kurzinformationen für Patienten erarbeitet, die
ebenfalls im Internet zum kostenlosen Download zur Verfügung stehen.
Weitere Informationen:
PatientenLeitlinie "Unipolare Depression"
Übersichtsseite der Nationalen VersorgungsLeitlinie Depression
Kurzinformationen für Patienten
Übersicht Patientenleitlinien des ÄZQ
Leitlinienarchiv:
Teil I +
Teil II +
Teil III +
Teil IV
August
2011
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AKTUELL: Nummer 16/2011
Das Referat Genderforschung der Universität Wien legt
einen Reader zum Thema "Psychoanalyse und Gender Studies" vor
Im Reader zu einem Workshop, der im Juni 2010 mit mit Juliet Mitchell an der
Universität Wien stattgefunden hat, finden sich im Anschluß an ein Vorwort von
Eva Laquièze-Waniek
(Psychoanalyse und Gender Studies – Ein Vorwort zum Reader)
Aufsätze von
Christine Metzler:
Geht’s nur um Ödipus und die Eltern? Die absenten Geschwister der
klassischen Psychoanalyse,
Theodora Oberperfler:
Ödipus – too big
to fall? Anmerkungen zu Freuds Antikenrezeption und
Alexander Fleischmann:
“Wo Es war soll
Ich werden”: Die Aufgabe des Subjekts.
Referat
Genderforschung der Universität Wien
Weitere
Informationen zum Workshop und zum Reader (einschließlich Download)
Reader
Psychoanalyse und Gender Studies
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AKTUELL: Nummer 15/2011
Die IPU Berlin (International
Psychoanalytic University Berlin) hat eine außerordentlich interessante Sammlung
psychoanalytischer Texte aufgebaut (www.archieve.org)
Die psychoanalytische Hochschule Berlin
(IPU) hat damit begonnen eine Reihe wichtiger historischer Werke,
Zeitschriften und Texte online zu stellen, vielfach - noch? - nicht
vollständig, so fehlen häufig einzelne Hefte/Jahrgänge von Zeitschriften).
Zu finden sind u. a.:
Sigmund Freud (1906-1922) Sammlung kleiner Schriften zur Neurosenlehre
Sigmund Freud (1924-1934)
Gesammelte Schriften
Sigmund Freud (1929-1933)
Kleinoktavausgabe
Jahrbuch für psychoanalytische
und psychopathologische Forschungen (1909-1914)
Zentralblatt für Psychoanalyse
(1911-1914)
Imago. Zeitschrift für Anwendung
der Psychoanalyse auf die Geisteswissenschaften (1912-1937)
Internationale Zeitschrift für
ärztliche Psychoanalyse (1913-1937)
Internationale Zeitschrift für Psychoanalyse und Imago
(1939-1941)
Zeitschrift für psychoanalytische
Pädagogik (1926-1937)
Almanach der Psychoanalyse
(1926-1938)
Die Psychoanalytische Bewegung
(1929-1933)
Zeitschrift für politische Psychologie und Sexualökonomie (1934-1938)
Early Psychoanalytic Monographies:
Franz Deuticke Verlag (1886-1950)
J. F. Bergmann (1901-1917)
Karger (1904-1917)
Hugo Heller (1907-1918)
Internationaler Psychoanalytischer Verlag (1919-1938)
Imago Publishing (1940-1960)
Payot (1922-1923)
Revue Française de
Psychanalyse (1927-1939)
De Lange (?)
Moffat, Yard and company
(1912-1919)
Baillière, Tindall and
Cox (1916)
George Allen And Unwin
Limited (1924)
Harcourt, Brace and Howe
(1921)
Verlag für Sexualpolitik (1932-1941)
Nervous and Mental Disease Monograph Series (1909-1922)
International
Psycho-Analytical Library (1921-1951)
W. W. Nortan & Company
(1950)
Urban & Schwarzenberg (1907-1930)
The International Journal of
Psycho-Analysis (1920-1922)
Die Schriften können (sehr komfortabel) online
gelesen werden, stehen aber auch in verschiedene anderen Dateiformaten zur
Verfügung; über das Format "pdf with text" kann der Text auch kopiert
werden.
Auf der entsprechenden (Unter-)Seite "Internet
Archieve" (www.archive.org
siehe unter 'Additional
Collections') heißt es zur Sammlung der IPU: "The
Collection of the International Psychoanalytic University (COTIPUB) aims to
comprise the fundaments of psychoanalytic writing (Freud & Disciples) as
well as all psychoanalysis-relevant ..."
Übersicht der online gestellten Werke:
IPU-Sammlung
August
2011
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AKTUELL: Nummer 14/2011
Die gesundheitspolitische Sprecherin des Bündnis 90/Die
Grünen, Birgit Bender, fordert eine eigene Systematik bei der Bedarfsplanung für
PsychotherapeutInnen
Bericht des Deutschen Ärzteblatts (ärzteblatt.de vom 24.07.2011):
"Bei
der Versorgung mit psychotherapeutischen Leistungen existiert eine im
Vergleich zu anderen Ärztegruppen besondere Situation, die eine spezifische
Antwort bei der Bedarfsplanung sowie dem Abbau von Unter- und Überversorgung
erforderlich macht", so Bender Mitte Juli in Berlin.
Sie
kommentierte damit die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage
"Über- und unterversorgte ärztliche Planungsbereiche in Verbindung mit der
Relation Ärzte/Ärztinnen zur Bevölkerung" vom Juli 2011.
"Ich teile
die Auffassung, dass nicht jede Ungleichverteilung zwischen Stadt und Land
problematisch ist, da diese auch Abbild der regionalen Versorgungsstruktur
und eines unterschiedlichen Inanspruchnahmeverhaltens von Patienten ist"
sagte Bender. Allerdings sei das Stadt-Land-Gefälle bei Haus- und Fachärzten
sehr viel geringer als bei Psychotherapeuten.
Laut der
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage beträgt das
Versorgungsverhältnis zwischen den Planungsbereichen mit der niedrigsten und
der höchsten Versorgungsdichte für Hausärzte durchschnittlich 1:1,6, für
Frauenärzte 1:3, für Augen- und HNO-Ärzte sowie Orthopäden 1:4, für
Nervenärzte 1:6 und für Radiologen 1:7. Für Psychotherapeuten liege das
Verhältnis deutlich höher bei etwa 1:16.
© hil/aerzteblatt.de
ärzteblatt.de vom
24.07.2011
Kleine Anfrage von Bündnis 90 die Grünen (4.07.2011):
Über- und
unterversorgte ärztliche Planungsbereiche in Verbindung mit der Relation
Ärzte/Ärztinnen zur Bevölkerung
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage von Bündnis 90 die Grünen (20.07.2011)
Juni
2011
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AKTUELL: Nummer 13/2011
DGPT: Das Gutachterverfahren in der Psychotherapie hat
sich bewährt - kritische Stellungnahme zur verzerrenden Darstellung von
Studienergebnissen durch die Techniker Krankenkasse
Die Deutsche Gesellschaft für Psychoanalyse, Psychotherapie, Psychosomatik und
Tiefenpsychologie (DGPT) hat sich in einer Pressemeldung (E-Mail-Eingang:
29.06.2011) kritisch zu der von der Techniker Krankenkasse in Auftrag gegebenen
Studie "Qualitätsmonitoring in der ambulanten Psychotherapie" geäußert.
Presseinformation DGPT e.V.
Gutachterverfahren bei ambulanter Psychotherapie
bewährt und verlässlich - DGPT kritisiert interessengeleitete und verzerrte
Darstellung von Studienergebnissen durch Techniker Krankenkasse
Die Ergebnisse des von der Techniker-Krankenkasse (TK)
initiierten Forschungsprojekts "Qualitätsmonitoring in der ambulanten
Psychotherapie" belegen im Gegensatz zu jetzigen öffentlichen Behauptungen
der TK die Angemessenheit des bisher praktizierten Vorab-Genehmigungssystems
(Gutachterverfahren) und den Nutzen von ambulanter Psychotherapie. Die TK
hatte nach fünfjähriger Laufzeit die Ergebnisse veröffentlicht. "Die
Ergebnisse sind eindeutig: Psychotherapie ist hochwirksam und erbringt für
jeden ausgegebenen Euro zwei bis vier Euro gesamtgesellschaftlichen Nutzen",
sagt der stellvertretende Vorsitzende der Deutschen Gesellschaft für
Psychoanalyse, Psychotherapie, Psychosomatik und Tiefenpsychologie (DGPT)
e.V., Dr. Bernhard Janta. Die TK stelle diese Ergebnisse jedoch verzerrt und
durch eigene Interessen geleitet dar, um das bislang etablierte
Gutachterverfahren im Vorfeld einer ambulanten Psychotherapie abzuschaffen
und eigene Systeme zur psychometrischen Messung einzurichten.
In diesem Forschungsvorhaben hat die TK, zusammen mit
Wissenschaftlern der Universitäten Mannheim und Trier, die Effektivität
ambulanter Psychotherapie und Möglichkeiten regelmäßiger Qualitätsmessungen
untersucht. An der Studie nahmen von 2005 bis 2009 knapp 400 Therapeuten
sowie 1.708 Patienten in den Regionen Westfalen-Lippe, Hessen und Südbaden
teil. Die Hälfte der teilnehmenden Therapeuten beantragte die Behandlungen
gemäß dem seit Jahrzehnten etablierten Gutachterverfahren. Der anderen
Hälfte wurden die Behandlungen nur auf der Grundlage der psychometrisch
erhobenen Patientendaten bewilligt. Zusätzlich wurden Patienten und
Therapeuten zu verschiedenen Zeitpunkten vor, während, am Ende und ein Jahr
nach der Behandlung um ihre Einschätzung der Ergebnisqualität der Therapie
gebeten.
"Es hat sich mittlerweile im gesamten Bereich der
Krankenversorgung als notwendig erwiesen, auch etablierte Behandlungsabläufe
wissenschaftlich zu hinterfragen. Dies wird auch von Seiten der
Psychoanalytiker begrüßt", sagt Dr. Bernhard Janta. Die DGPT habe das
TK-Projekt vom Beginn an kritisch begleitet und fachliche Unterstützung
angeboten, die leider nur sehr begrenzt und zögerlich akzeptiert wurde.
Es zeigt sich aber, auch dass die Annahmen der TK
bezüglich des Gutachterverfahrens falsch waren. "Die Begründung der TK für
diese Studie war von Beginn an, dass man das etablierte Gutachterverfahren
für überflüssig und zu teuer hielt. Stattdessen wollte die TK ein separates
System der psychometrischen Messungen bei den Patienten bzw. Befragungen von
Therapeuten und Patienten sowie den weitgehenden Verzicht auf das
Gutachterverfahren bei der Genehmigung von Langzeitpsychotherapien
einrichten", erläutert der Medizinische Direktor einer Klinik zur Behandlung
seelischer Erkrankungen. Die TK-Studie stelle aber nun selbst fest: "Geht
man davon aus, dass es sich beim Gutachterverfahren ebenso wie beim
TK-Modell um eine Form der Qualitätsbeurteilung handelt, lassen sich im
Vergleich beider Vorgehensweisen keine Unterschiede in den
Behandlungsergebnissen feststellen" (Zitat aus der Ergebniszusammenfassung
der Studie).
"Damit ist belegt, dass sich trotz der
unterschiedlichen Bewilligungspraxis in beiden Gruppen bezüglich der
Prozess- und Ergebnisqualität der psychotherapeutischen Behandlungen keine
signifikanten Qualitätsunterschiede feststellen ließen", zitiert der
Psychoanalytiker wörtlich aus der Studie.
Damit ist das Gutachterverfahren als bewährte und
unverzichtbare Einrichtung der Qualitätssicherung in der ambulanten
Psychotherapie erneut eindrucksvoll bestätigt worden. "Die Schlussfolgerung
der TK, dass die bisherige Begutachtungspraxis überflüssig und abzuschaffen
sei, ist eine unzulässige Behauptung", so Dr. Janta. Sie werde durch die
veröffentlichten wissenschaftlichen Studienergebnisse in keiner Weise
gestützt.
Ansprechpartner:
Dr. Felix
Hoffmann - Geschäftsführer DGPT
Qualitätsmonitoring in der
ambulanten Psychotherapie:
ABSCHLUSSBERICHT
(in der korrigierte Endfassung) Modellvorhaben der Techniker
Krankenkasse nach § 63 Abs. 1 SGB V
Stellungnahme der
Bundespsychotherapeutenkammer (9.05.2011):
Langzeitstudie der Techniker Krankenkasse
belegt: Psychotherapie ist nachhaltig wirksam. Jeder Euro für
Psychotherapie ist gut investiertes Geld (siehe auch
www.bptk.de
unter Aktuell)
Nachtrag 1 (8.07.2011):
Inzwischen hat sich auch die Deutsche Psychotherapeutenvereinigung
äußerst kritisch zur TK-Studie geäußert. In de Pressemeldung vom
2.07.11 heißt es dazu:
"
'Die Behauptung der Techniker Krankenkasse,
eine hohe Zahl von Therapeuten sei verantwortlich für eine erhöhte
Inanspruchnahme von Psychotherapien, kann nicht unwidersprochen
bleiben. Aus der geringeren Inanspruchnahme von
psychotherapeutischen Leistungen in absolut unterversorgten Gebieten
zu schließen, dort werde auch weniger Psychotherapie benötigt, ist
absurd. Vielmehr ist es doch logisch, dass dort wo das Angebot wie
im Osten sehr gering und die Wartezeiten sehr lang sind, weniger
Psychotherapien stattfinden' äußerte der Bundesvorsitzende der
Deutschen PsychotherapeutenVereinigung (DPtV) Dipl.-Psych. Dieter
Best heute in Berlin". Zur Pressemeldung der DPtV: v.
2.07.2011
Nachtrag
2 (23.07.2011): Auch eine Stellungnahme des
Vorsitzenden der liegt jetzt vor: Sie kommt zu einem
niederschmetternden Ergebnis, was die Wissenschaftlichkeit der
duirchgeführten Studie betrifft. Neben handwerklichen Fehlern, sieht
Sasse die grundsätzliche Problematik, daß die Untersuchung nicht
verfahrensspezifisch (VT/TfP/AP) durchgeführt wurde. Sasse weit im
Zusammnenhang der Forderung nach einer Abschaffung des bisherigen
Gutachterverfahrens auf einen Umstand hin, der in der TK-Studie
unter den Tisch fällt: Würde das Gutachterverfahren in seiner
bisherigen Form abgeschafft, hatte das weitreichende
berufspolitische Folgen: "Die festen Honorarsätze für Psycho
Den Text der Stellungnahme finden Sie hier (Word-Dokument): Dr. H.
Sasse (28.07.2011)
Die gesamte
Kritische Studie zum
Modellvorhaben der Techniker Krankenkasse „Qualitätsmonitoring in
der ambulanten Psychotherapie“ von Dr. Heiner Sasse (Januar
2011, 229 Seiten) finden Sie hier:
Kostenfreier Download:
www.dgip.de/publikationen (pdf-Datei)
Juni
2011
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AKTUELL: Nummer 12/2011
Fortsetzung der Psychotherapie bei Kassenwechsel (GKV)
in Bayern
Während bislang bei einem Kassenwechsel ein neuer Genehmigungsbescheid (und
damit auch ein neuer Antrag der PatientInnen) bei der neuen KK notwendig war
(Voraussetzung der Leistungsabrechnung), ist das Verfahren zum 2. Quartal 2011
vereinfacht worden. Nunmehr können die behandelnden PsychotherapeutInnen den von
der bisherigen KK "bewilligten Antrag, unter Angabe der
verbleibenden genehmigten Reststunden und unter Zugabe einer Kopie des
datenschutzrechtlich unbedenklichen Teil des Gutachtens - soweit eines vorliegt
- bei der neuen Krankenkasse einreichen und bekommen im Anschluss direkt die
Bewilligung der Kassen mitgeteilt. Der Pat muss also nicht mehr selbst aktiv
werden" (Schreiben Dr. I. Enger/Kassenärztliche Vereinigung Bayerns, 7.04.2011).
Schreiben der KVB v. 7.04.2011 (Auszug)
Juni
2011
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AKTUELL: Nummer 11/2011
AOK und Barmer GEK: Arztsuche und Arztbewertung
Die AOK und die Barmer GEK bieten neuerdings ein Portal (arztnavi) an, mittels
dessen FachärztInnen gesucht und bewertet werden können. Die jeweiligen Masken
sind vom Aussehen her etwas unterschiedlich, inhaltlich aber gleich. Über den
Sinn & Unsinn von Bewertungsseiten läßt sich trefflich streiten - nicht zuletzt
sind hier auch Fragen des Persönlichkeits- und Datenschutzes angesprochen.
Die Arzt-/Psychotherapeutensuche ist grundsätzlich sehr gut aufgebaut: M. W.
erstmalig können dort im Feld "Fachgebiet" unter dem Stichwort "Ärztliche und
psychologische Psychotherapie") PsychotherapeutInnen in ihrer Gesamtheit ("Alle
Psychotherapeuten") oder je nach ihrem Grundberuf
-
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut (psychologisch)
-
Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (ärztlich)
-
Psychiatrie und Psychotherapie
-
Psychologische(r) Psychotherapeut/in
-
Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
-
Psychotherapeutische Medizin
gesucht werden. Die Datenquelle (www.weisse-liste.de)
ist allerdings nicht auf dem neuesten Stand, zudem werden auch KollegInnen
erfaßt, die keine Kassenzulassung haben!
www.aok-arztnavi.de
arztnavi.barmer-gek.de
Mai
2011
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AKTUELL: Nummer 10/2011
Ambulante Psychotherapie bei
Suchterkrankungen künftig ausnahmsweise auch ohne Voraussetzung der
Entgiftung/Abstinenz möglich
Der G-BA hat die bisherige Regelung in den Psychotherapie-Richtlinien verändert.
Bislang sah § 22 Abs. 2 Nr. 1 (PT-Richtlinien) vor, daß bei Suchterkrankungen ambulante
Psychotherapie nur "nach vorangegangener Entgiftungsbehandlung, das heißt im
Stadium der Entwöhnung unter Abstinenz" erbracht werden kann.
Im Jahr 2009 setzte sich die damalige Drogenbeauftragte der
Bundesregierung (Bätzing), für eine Prüfung der Änderung der
Psychotherapie-Richtlinie für die psychotherapeutische Behandlung von Alkohol,
Drogen- oder Medikamentenabhängigen durch den G-BA ein. Dabei bezog sie sich u.
a. auf die Möglichkeit eines Beginn einer Psychotherapie mit dem Ziel der
Erreichung der Abstinenz (also ohne bereits zurückliegende Entgiftung und
bestehende Abstinenz).
Nach Erkenntnis des Unterausschusses Psychotherapie (des
G-BA) sind ExpertInnen übereinstimmend der Ansicht, daß
Abstinenz grundsätzlich als Voraussetzung für
die Erreichung und Aufrechterhaltung eines Therapieerfolges anzusehen [ist]; bei
einem Rückfall solle jedoch nicht von einer Therapie abgesehen werden, wenn
dieser therapeutisch bearbeitet werden könne. Die Abstinenz könne bei bestimmten
Patientengruppen auch ohne die von der Richtlinie geforderte "vorausgegangene
Entgiftungsbehandlung" erreicht werden (Begründung zum Beschluß des G-BA,
14.04.2011).
Der nunmehr getroffene Beschluß des G-BA sieht daher vor, daß
eine ambulante Psychotherapie für von Alkohol, Drogen oder Medikamenten
abhängige PatientInnen "künftig ausnahmsweise auch dann möglich [ist], wenn noch
keine Suchtmittelfreiheit vorliegt. Diese Ausnahme von der weiterhin bestehenden
Regelung, dass Suchtkranke vor Beginn einer psychotherapeutischen Behandlung
abstinent sein müssen" hat der Gemeinsame Bundesausschuss heute in Berlin
beschlossen (Pressemitteilung
G-BA, 14.04.2011). Weiter heißt es in der Mitteilung:
Allerdings greift die Ausnahmeregelung nur
dann, wenn die Patientin oder der Patient bereits Schritte unternommen hat, die
eine baldige Abstinenz herbeiführen. Die psychotherapeutische Behandlung ist zu
Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung bei noch bestehender Abhängigkeit
nur dann zulässig, wenn die Suchtmittelfreiheit parallel zur Behandlung bis zum
Ende von maximal 10 Behandlungsstunden erreicht werden kann. Zudem sieht der
G-BA-Beschluss vor, dass bei einem Rückfall die ambulante Psychotherapie nur
dann fortgesetzt werden kann, wenn unverzüglich geeignete Behandlungsmaßnahmen
zur Wiederherstellung der Suchtmittelfreiheit ergriffen werden.
Für opiatabhängige Menschen, die sich in
einer substitutionsgestützten Behandlung befinden, ist eine ambulante
Psychotherapie künftig dann möglich, wenn ein Beigebrauch ausgeschlossen und die
regelmäßige Zusammenarbeit mit den substituierenden Ärztinnen und Ärzten und den
weiteren zuständigen Stellen sichergestellt ist.
Weiterführende
Links zum Beschluß finden Sie auf der Seite des
G-BA (Unterseite:
Beschlüsse Datum 14.04.2011)
April
2011
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AKTUELL: Nummer 9/2011
Selektiverträge: Gefahr der Aushebelung der
Richtlinien-Psychotherapie
Erschreckendes Beispiel der Priorisierung: Vertrag zwischen KVB und der Siemens
Betriebskrankenkasse (12/2010)
(Teil 1)
Auch in der Psychotherapie scheint sich
der Zeitgeist der Selektivverträge einzunisten. Obwohl besondere
Leistungen für spezielle Patientengruppen auch
innerhalb des Kollektivvertrags möglich wären (und dann in gleicher
Weise für die Versicherten aller Krankenkassen erbracht
würden), tendieren die Kassenärztlichen Vereinigungen
und Krankenkassen zum Abschluß von Selektivverträgen. Die
Leistungserbringer werden zumeist mit einer höheren Vergütung
einzelner Leistungen zur Einschreibung in den jeweiligen Selektivvertrag
'gelockt'. Insgesamt sollen aber keine zusätzlichen Kosten
entstehen, weil durch die verbesserte Versorgung insgesamt Kosten
gespart werden sollen - die Rechnung dürfte allerdings in aller
Regel nicht aufgehen!
Besonders problematisch im Bereich
der Psychotherapie ist nun der Umstand, daß Patientinnen (die sich
in das Programm ihrer Krankenkasse eingeschrieben haben) nur noch
jene Leistungen zur Verfügung stehen, die im Vertrag vorgesehen sind.
Und das sind - zumindest bei den bisher (innoffiziell) bekannt
gewordenen Verträgen (z. B. AOK Baden-Württemberg) - weitaus
weniger psychotherapeutische Leistungen als in den PT-Richtlinien
vorgesehen. So können Zahl und Dauer der Sitzungen begrenzt werden
(z. B. insgesamt 10 Sitzungen pro Patient a 30 Minuten) - alles
Verhandlungssache! Das ist die Antwort auf ein häufig zu hörendes
Argument für Selektivverträge im Bereich der Psychotherapie: Die
Versicherten sollten schnellst möglichst eine effektive Therapie
erhalten. Es geht also um schnelle Versorgung (an sich ja
begrüßenswert, denn es fehlt an Therapieplätzen - allerdings nicht
nur für die Versicherten einer Krankenkasse!) und kurze aber
effektive Behandlungen! Dahinter steht das Bild von PatientInnen,
die Gegenstand einer Behandlung werden, die mit ihnen durchgeführt
wird. Echte Psychotherapie ist das nicht! Und weiter: Auch die freie
Wahl der/s Psychotherapeutin/en wird eingeschränkt, weil nur jene
KollegInnen aufgesucht werden können, die sich in den Vertrag mit
der Kasse der/s Versicherten eingeschrieben haben.
In Bayern kam es Ende
letzten Jahres zum Abschluß eines Vertrages
zur
erweiterten Psychotherapieplatzvermittlung zwischen
der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns und der Siemens
Betriebskrankenkasse (SBK - Schreiben des damaligen KVB-Vorstands Rudi Bittner
an die bayerischen PsychotherapeutInnen vom
22.12.2010).
Hier wird nicht von einem Selektiv- sondern einem
Kooperationsvertrag gesprochen - in der Zielrichtung scheinen mir
die Unterschiede marginal. Demnach erhalten KollegInnen für das
Freihalten eines Psychotherapieplatzes bzw. die Übernahme von SKB-PatientInnen mehr Honorar als üblich und auch (was sonst
überhaupt nicht möglich ist) bis zu zweimal ein Ausfallhonorar,
wenn PatientInnen nicht erscheinen!
Ich halte
diese Vereinbarung für ethisch und moralisch inakzeptabel. M. E.
darf die Vergabe eines Psychotherapieplatzes (abgesehen von einem
vorhandenen freien Platz) lediglich nach den Kriterien der
Dringlichkeit, der
Indikation für das
jeweilige Richtlinienverfahren und der
Passung
zwischen PatientIn und TherapeutIn vorgenommen werden. Würden diese Grundsätze mißachtet, käme es unweigerlich zu einem Wettbewerb
der verschiedenen gesetzlichen Kassen, die sich dann gegenseitig
überböten (noch höhere Honorare an PsychotherapeutInnen, die Plätze
für die jeweilige Kasse reservieren). Das Ziel des
Kooperationsvertrages besteht also darin, daß bei einem
tatsächlichen Mangel an Behandlungsmöglichkeiten, die eigenen
Versicherten bevorzugt behandelt werden. Die Mehrkosten
(Honorardifferenz) übernimmt konsequenterweise die Siemens
Betriebskrankenkasse.
Es ist nicht
neu, daß die Zahl der angebotenen Psychotherapieplätze für die
Versorgung der Bevölkerung (und ganz unabhängig von Versicherung in
der GKV/PKV). Jedoch haben die zuständigen Institutionen (z. B. KBV,
G-BA) bei der Bedarfsfeststellung und Versorgung im Bereich der
Psychotherapie über viele Jahre hinweg gänzlich versagt. Das gilt in
vielfacher Hinsicht, so für
-
das kaum
nachvollziehbare System der Bedarfsplanung (die
Einwohner/Arzt-Relation beträgt zwischen 2.577:1 in Kernstädten und 23.106:1 in
ländlichen Regionen)
-
die
unsachgemäße Zusammenlegung der Bedarfsplanung von PP und KJP
-
die
Wartezeiten für PatientInnen; die
rechnerische
Überversorgung der Mehrzahl der Landkreise und kreisfreien
Städte in Deutschland entspricht einer tatsächlichen
Unterversorgung mit Psychotherapiesitzen bzw. angebotenen Psychotherapieplätzen
-
die
Reservierung von Psychotherapeutensitzen für ärztliche Psychotherapeuten
(derzeit 25 %), die angesichts einer Vielzahl vakanter Sitze gänzlich
abgeschafft gehört
-
die
Tatsache, daß PP ihre Zulassung KJP auch dann nicht zurückgeben können, wenn sie
keine Kinder und Jugendlichen mehr behandeln; sie werden aber weiterhin so
gezählt als würden sie das tun und verfälschen so die Statistik – das gilt
natürlich auch für diejenigen, die eine Doppelapprobation haben, diese auch
behalten wollen, aber keine oder nur vereinzelt Kinder und Jugendliche
behandeln.
Und schließlich ist auch
ein Teil der Kollegenschaft an der Problematik beteiligt, weil die
psychotherapeutische Praxis dauerhaft (und geplant) nicht ausgelastet wird,
obwohl die Praxis bzw. Zulassung in der Bedarfsplanung voll gezählt wird.
Mir scheint es hier
um die sehr grundsätzliche Frage der Priorisierung im Bereich der
Psychotherapie zu gehen: Honorarunterschiede für gleiche Leistungen bei einer
Teilgruppe der gesetzlich Versicherten (SBK-Mitglieder) ohne erkennbaren sachlichen Grund. Ich werde
aus diesem Grund die Angelegenheit weiterverfolgen und habe mich
bereits vorab (Februar 2011) an die
KVB Bayern (Frau Dr. Enger,
die im Vorstand die Interessen der PsychotherapeutInnen vertritt)
gewandt. Die Antwort fiel ernüchternd aus: Frau Dr. Enger hat m. E. die
Problematik des Kooperationsvereinbarung nicht erkannt, weil der Mangel an
Psychotherapieplätzen keineswegs nur die Versicherten der SBK betrifft,
die Verbesserung der Situation für die Versicherten der SBK geht also zu
Lasten der Versicherten anderer Krankenkassen. Daher habe ich mich an
die folgenden Institutionen gewandt:
-
Kassenärztliche Bundesvereinigung (z. Kenntnis Kassenärztliche
Vereinigung Bayerns)
-
Bundespsychotherapeutenkammer (z. Kenntnis: Bayerische
Psychotherapeutenkammer)
-
Bundesärztekammer (z.
Kenntnis: Bayerische Landesärztekammer)
-
Bundesgesundheitsministerium (z.
Kenntnis: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und
Gesundheit)
-
Verband der
gesetzlichen Krankenkassen (GKV-Spitzenverband)
-
Bundespatientenbeauftragter
-
Siemens
Betriebskrankenkasse
-
Deutsche
Gesellschaft für Psychoanalyse, Psychotherapie, Psychosomatik und
Tiefenpsychologie (DGPT)
Nachtrag 1 (06/2011):
Im Nachgang habe ich mich, da
es um eine bayerische Angelegenheit handelt (wenn
auch mit überregionaler Bedeutung), an den Bayerischen Landesverband
der DGPT (BBP) gewandt, der auch zugesagt hat, sich mit dem
Kooperationsvertrag zu beschäftigen.
Nachtrag
2 (22.06.2011):
Während der Vertrag anfangs nur KJP und PP einbezog können ab
1.04.2011 auch ÄrztInnen teilnehmen (Schreiben der KVB/Dr. Enger v.
7.04.2011).
Nachtrag
3 (23.06.2011):
Zwischenzeitlich gibt es verschiedene Rückmeldungen:
-
Die
Bundespsychotherapeutenkammer hat mich auf auf die regionale
Zuständigkeit der KVB und der Bayerischen Psychotherapeutenkammer
verwiesen (11.04.11)
-
Der Vorstand
der DGPT hat
sich meiner Ansicht inhaltlich angeschlossen. Ein kurzer Bericht
(verfaßt von mir) wird im nächsten Mitgliederrundschreiben der DGPT erscheinen
(5/2011).
-
Der
Patientenbeauftragte (Walter Zöller) hat sich für die Rückmeldung
zur örtlichen Versorgung bedankt, da er solche Daten in seine
Verhandlungen einbeziehen wird. In der Frage des
Kooperationsvertrages geht er davon aus, daß im
Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit (als
Aufsicht der KVB) die Bedingungen der Therapieplatzvergabe auf ihre
Zulässigkeit geprüft werden (19.05.11).
-
In einem
Telefonat mit dem GKV-Verband Spitzenverband (Abt. Ambulante Versorgung) hat
der zuständige Mitarbeiter den Vorgang als unglaublich und ethisch
fragwürdig bezeichnet (eine juristische Prüfung durch die Rechtsabteilung
steht noch aus) aber auch darauf hingewiesen, daß der Verband seinen
Mitgliedern gegenüber nicht weisungsberechtigt ist. Der Verband wird das
(grundsätzliche) Problem der Besserstellung eines Teils der Versicherten auf
verschiedenen Ebenen (BMG, GB-A) aufgreifen bzw. ansprechen. Bei
dem Gespräch ging es auch um die von mir beklagte Unterversorgung mit
Psychotherapieplätzen. Der Mitarbeiter konterte, seines Wissens sei bei
einer Untersuchung in Bayern festgestellt worden, daß ein Drittel der
zugelassenen PT unter 10 Wochenstunden im Bereich der GKV abrechneten - es
sei mehr als fraglich, ob eine Unterversorgung bestehe. Er griff aber auch
meinen Einwand auf, daß genau hingeschaut werden müßte, warum das so ist (z.
B. KollegInnen, die als Lehranalytiker tätig seien) und meinte, die Lösung
dieses Problems solle nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, sondern
mittels Anreizen gefördert werden - z. B. über die Erleichterung der
Wiederaufnahme einer vollen Praxistätigkeit bei nach früherer Abgabe eines
halben Praxissitzes - ob das realistisch ist dürfte m. E. von der
konkreten Ausgestaltung eines solchen Weges abhängen (23.06.11).
Nachtrag
4 (29.06.2011): Das
Bayerisches
Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit (Referat 36 -
Vertragsärztliche Versorgung im ambulanten Bereich) hat mir auf eine
Erinnerungsmail meinerseits am 28.06.2011 mitgeteilt, daß
Kassenärztliche Vereinigung Bayerns gebeten wurde, sich zu meinem
Vorbringen gegenüber dem Staatsministerium zu äußern. Nach Abschluß
der Überprüfung wurde mir eine Rückmeldung angekündigt.
Nachtrag
5 (8.07.2011): Die
Bayerische
Landeskammer der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder-
und Jugendlichenpsychotherapeuten hat mir mit Schreiben vom 1. Juli
2011 mitgeteilt, daß die Kammer im Zusammenhang der Selektivverträge
bereits frühzeitig auf "mögliche Gefahren für
eine flächendeckende Versorgung hingewiesen und ausreichende Mittel
für die Versorgung über den Kollektivvertrag gefordert" hat.
Zugleich sei es bei Selektivverträgen "systemimmanent,
dass sowohl Gruppen von Patienten, z. B. von anderen Kassen, als
auch von Leistungsanbietern, die sich nicht am Vertrag beteiligen
oder beteiligt werden, ausgeschlossen sind". Die Kammer habe
auch hier auf entsprechende Gefahren hingewiesen, sieht aber
zugleich auch die Notwendigkeit von Versorgungsverbesserungen und
Innovationen und hat die KK aufgefordert, "Modellversuchen
in der psychotherapeutischen Versorgung einen zentralen Stellenwert
zu geben". Der Vertrag zwischen SBK und KVB stelle einen
solchen Modellversuch dar. Es sei notwendig, die mit
Versorgungsanreizen für bestimmte Patientengruppen verbundenen
ethischen Fragen "immer wieder neu zu stellen
und damit die Handlungsoptionen der beteiligten
Psychotherapeut/innen zu prüfen. (...) Wenn eine Krankenkasse ihr
besonderes Interesse an der psychotherapeutischen Versorgung ihrer
Versicherten mit einem Selektivvertrag umsetzen will, ist das
grundsätzlich zu begrüßen". Der Vertrag "bietet
zwar Anreize, aber auch die Möglichkeit, zu jedem Zeitpunkt
den Platz zurückzugeben und einen anderen Patienten vorzuziehen.
Letztlich liegt dann die ethische Entscheidung beim einzelnen
Psychotherapeuten/der einzelnen Psychotherapeutin, wie und aufgrund
welcher Grundsätze er/sie ihre Patient/innen auswählt". Dabei
dürften finanzielle Gründe nicht ausschließlich handlungsleitend
sein, vielmehr müsse das Patientenwohl im Vordergrund stehen.
Anmerkung: Das Schreiben der PTK Bayern stellt m. E.
ein eindrückliches Bespiel dar, wie man sich zu einer
ethischen Frage durchaus differenziert äußern kann ohne dann eine
klare Stellung zu dieser Frage zu beziehen. Die Kammer verlagert das
Problem auf die einzelnen PsychotherapeutInnen, die nun ihrerseits
eine ethische Entscheidung treffen müssten. Erschreckend finde ich
die Blauäugigkeit, mit der die Kammer Verträge begrüßt, in welchen "Krankenkasse(n)
ihr besonderes Interesse an der psychotherapeutischen Versorgung
ihrer Versicherten mit einem Selektivvertrag umsetzen." Diese
euphemisierende Formulierung stellt den Anfang vom Ende eines
solidarischen Versicherungssystems und des Kollektivvertrags dar -
und zugleich den Beginn (eigentlich: die Fortführung und
Unterstützung) einer Gesundheitsindustrie (vgl. Maio
2010 -
Psychotherapeutenjournal 10: 132-138),
die individuellen Interessen Vorrang vor jenen der Allgemeinheit
einräumt. Denn wenn dieses "besondere(s)
Interesse an der psychotherapeutischen Versorgung ihrer Versicherten"
auf Kosten der anderen Versicherten geht (und das ist bei begrenztem
Angebot an Therapieplätzen gar nicht anders möglich), dann steht
nicht mehr das Bemühen um eine bessere psychotherapeutische
Versorgung der Versichertengemeinschaft im Vordergrund, sondern eine
Priorisierung - hier die Bevorzugung einzelner Versicherter. Das
halte ich für nicht akzeptabel und ich kann mir auch nicht
vorstellen, daß dies eine Psychotherapeutenkammer für akzeptabel
halten kann.
Nachtrag
5 (23.07.2011): Das Bundesministerium für Gesundheit
teilt mit Schreiben v. 13.07.11 mit, daß es nicht zuständig sei und
verweist auf die die Rechtsaufsicht des jeweiligen Bundeslandes
(hier: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit,
sowie das für die bundesunmittelbaren Krankenkassen (SBK) zuständige
Bundesversicherungsamt.
Anmerkung:
Letzteres hatte ich bisher nicht im Blick und werde es nachträglich
anschreiben.
Nachtrag
6 (23.07.2011): Der Vorstand des Berufsverbands
Bayerischer Psychoanalytiker (BBP-DGPT) hat sich in einem (E-Mail)
Schreiben v. 11.07.2011 dahingehend geäußert, daß er meine Forderung
nach einer Kündigung des Kooperationsvertrages nicht unterstützt.
Zwar teilt der BBP-DGPT-Vorstand meine Auffassung, dass es ethisch
nicht korrekt ist, wenn die höhere Vergütung durch die SBK
PsychotherapeutInnen dazu verleiten, Versicherte der SBK anderen
GKV-Versicherten vorzuziehen. Aber dies rechtfertigt es nach
Auffassung des Vorstands nicht, "KollegInnen,
die allein aus fachlichen Gründen einen bei der SBK versicherten
Patienten in Behandlung nehmen, die Möglichkeit einer etwas
angemesseneren Vergütung dieser Behandlung durch die SBK zu
entziehen".
Anmerkung: Ich zitiere hier mein Antwortschreiben v. 22.07.2011 an
den BBP-DGPT-Vorstand:
Inhaltlich bin ich einigermaßen überrascht darüber,
daß sich der BBP-DGPT-Vorstand meiner Forderung nach Kündigung des
Kooperationsvertrages (SBK/KVB) nicht anschließt. Mehr aber ist es die
Argumentation, die einige Irritation bei mir hinterläßt. Wenn Sie wie ich die
Gefahr sehen, daß sich KollegInnen verleiten lassen, aus Gründen einer besseren
Vergütung SBK-PatientInnen vorzuziehen, kann ich nicht nachvollziehen, daß Sie
es wirklich für wichtiger halten, einzelnen KollegInnen (die sich ethisch
korrekt verhalten) eine angemessenere Vergütung zukommen zu lassen. Wenn schon
aufgrund marginaler Geldbeträge zusätzliche ethische Konfliktsituationen in Kauf
genommen werden oder sogar ethische Prinzipien geopfert werden – wo wird das
enden?
In diesem Zusammenhang möchte anmerken, daß ich in
diesen Tagen eine analytische Therapie mit einer SBK-Versicherten beantragt habe
und wirklich nicht auf die Idee gekommen wäre, hierfür eine bessere Vergütung in
Anspruch zu nehmen – im Gegenteil, ich würde mich weigern, eine solche
Zusatzvergütung (unabhängig von deren Höhe) anzunehmen. Ich bin auch nicht
bereit, PrivatpatientInnen/SelbstzahlerInnen wegen etwaiger höherer Vergütungen
zu bevorzugen. Ich würde in diesem Zusammenhang auch anregen, daß wir als
PsychoanalytikerInnen über die finanziellen Rahmenbedingungen nicht nur
berufspolitisch sondern auch psychoanalytisch nachdenken. So etwa zu ihrer
Bedeutung und Auswirkung auf die analytische Haltung und die therapeutische
Beziehung – einschließlich der bewußten/unbewußten Haltung von AnalytikerInnen
zum Thema Geld bzw. zur Stundenvergütung.
Wenn Sie auf die Historie Bezug nehmen, dann ist nicht entscheidend, daß die mit
den unterschiedlichen Stundensätzen verbundene ethische Problematik nie zum
Anlaß genommen wurde, "eine Angleichung der besseren Vergütung an die
schlechtere Vergütung zu fordern". Es war auch damals bekannt, daß es
PsychotherapeutInnen gab, die nur oder überwiegend solche PatientInnen
aufnahmen, die einer Kasse mit dem jeweils besseren Stundensatz (RVO/EK/BKK)
angehörten – das habe ich nicht selten auch von PatientInnen gehört, die auf der
Suche nach einem Platz waren. Es geht aber keineswegs um die Forderung einer
schlechteren Vergütung, sondern die Problematik der Selektion, die sich aus
unterschiedlichen Stundensätzen ergibt! Die Regelung der Honorierung kann und
darf nicht über Selektivverträge erfolgen, die dann auch noch ethisch
problematische Folgen haben. Und: Nur weil es diese Diskussion damals nicht gab
heißt es nicht, daß es nicht auch schon zu diesem Zeitpunkt ein ethisches
Problem gab. Ich habe mich damals sehr eindeutig gegenüber PatientInnen
geäußert, die entsprechende Erfahrungen mit KollegInnen gemacht hatten.
Zudem halte ich es für blauäugig, eine Verbesserung
der Honorarsituation über Selektivverträge zu erwarten. Man muß kein Prophet
sein um zu ahnen, daß sich die Honorarsituation (Interessen der
PsychotherapeutInnen) und die Situation der Richtlinienverfahren (Interessen der
PatientInnen und PsychotherapeutInnen) durch solche Verträge nicht verbessern
werden. Im Gegenteil: Die Erfahrungen aus anderen Bundesländern (z. B. BW)
zeigen recht anschaulich, wohin es gehen wird.
Sie lehnen die Entwicklung im Bereich der Zusatzverträge im Bereich der
Psychotherapie "prinzipiell vehement" ab, sind aber zugleich dagegen, "jeden
Selektiv-Vertrag, der eine Verbesserung unserer Bedingungen enthält, abzulehnen
und uns damit im Ergebnis auf den schlechtesten gemeinsamen Nenner zu fixieren".
Ich frage mich wirklich, ob es bei Selektivverträgen (die Sie ja im Prinzip
ablehnen) um das Wohl der PsychotherapeutInnen geht. Sollte es nicht in aller
erster Linie um das Wohl der PatientInnen gehen? Sie setzen sich in diesem Fall
für einzelne, sich ethisch einwandfrei verhaltende, PsychotherapeutInnen ein,
die dann (marginal) mehr verdienen und nehmen dafür billigend in Kauf, daß
PatientInnen einzelner Kassen bevorzugt werden?
Das hielte ich wirklich für problematisch und ich hoffe, daß die Mehrheit
psychoanalytischer KollegInnen und auch verhaltenstherapeutischer KollegInnen
sich nicht von einer solchen Argumentation verführen läßt. Ich würde mir
wünschen, daß wir gemeinsam (und damit meine ich PsychotherapeutInnen über die
Richtlinienverfahren und berufsrechtliche Zulassung als KJP/PP/ärztliche
PsychotherapeutInnen hinweg) für eine angemessene Vergütung eintreten. Nur am
Rande bemerkt: Ich halte unsere Bezahlung nicht für so schlecht und bin
persönlich im Grundsatz damit zufrieden. Allerdings scheint mir die Begrenzung
auf den Durchschnitt der Facharztgruppe der PsychiaterInnen ungerecht und
insoweit fragwürdig. Aber dieses Problem läßt sich nicht über Selektivverträge
regeln.
Zum letzten Absatz Ihres Schreibens: "Die mit Selektiv-Verträgen verbundenen
ethischen Probleme liegen letztlich ebenso im Verantwortungsbereich der
einzelnen Psychotherapeuten wie der ethische Umgang mit der höheren Honorierung
für die Behandlung von Privat-Patienten. Wir sehen unsere Aufgabe darin, diese
ethische Verantwortung im Bewußtsein unserer Mitglieder zu halten, nicht aber,
ihnen diese Verantwortung abzunehmen!" Obwohl ich dem inhaltlich zustimme, finde
ich ihre Haltung zu kurz gegriffen. Es geht hier nicht darum den KollegInnen
Verantwortung abzunehmen, sondern keine Unterstützung für Selektivverträge zu
leisten, die KollegInnen in ethische problematische Situationen bringen. Das, so
finde ich, ist Ihre Aufgabe!
Nachtrag
7 (15.08.2011): Nachdem ich im vorhergehenden
Mitgliederrundschreiben der DGPT eine Artikel zu der Angelegenheit
verfaßt hatte, hat sich der Vorstand des Berufsverbands Bayerischer
Psychoanalytiker (BBP-DGPT) im aktuellen Rundschreiben 3/2011 dazu
geäußert:
Stellungnahme zur Einschätzung zusätzlicher Selektivverträge anlässlich des
Diskussionsbeitrages von Dr. Jürgen Thorwart zur Kooperationsvereinbarung der KV
Bayern mit der Siemens Betriebskrankenkasse (MR 02/2011)
Wir teilen die Auffassung des Kollegen Thorwart, dass es ethisch nicht korrekt
ist, wenn die höhere Vergütung durch eine Krankenkasse Psychotherapeuten dazu
verleitet, deshalb einen bei dieser Krankenkasse versicherten Patienten einem
Patienten einer anderen Krankenversicherung vorzuziehen. Dieses ethische Risiko
betrachten wir jedoch nicht als so gravierend, dass deshalb denjenigen Kollegen,
die allein aus fachlichen Gründen einen bei dieser Krankenkasse versicherten
Patienten in Behandlung nehmen, die Möglichkeit einer etwas angemesseneren
Vergütung dieser Behandlung versagt werden sollte.
Es war in den letzten 15 Jahren, auch innerhalb der von den gesetzlichen
Krankenkassen finanzierten Versorgung eher die Regel als die Ausnahme, dass
verschiedene Krankenkassen unterschiedliche Vergütungen für psychotherapeutische
Behandlungen ausgezahlt haben. Die damit verbundene ethische Problematik wurde
unserer Kenntnis nach nie zum Anlass genommen, eine Angleichung der besseren
Vergütung an die schlechtere Vergütung zu fordern.
Nicht anders bewerten wir den gegenwärtigen Vertrag zwischen der
Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns und der Siemens Betriebskrankenkasse (SBK).
Die höhere Vergütung durch die SBK erfolgt ohne zusätzliche Leistungen und
Verpflichtungen auf der Seite der Psychotherapeuten. Sie bringt insofern zum
Ausdruck, dass 1. für unsere psychotherapeutischen Leistungen eine höhere
Vergütung angemessen ist und 2. die SBK entgegen den Verlautbarungen vieler
anderer Krankenkassen eine erhebliche psychotherapeutische Unterversorgung
feststellt. Nun die Forderung zu erheben, diesen von der SBK in die Welt
gesetzten Indikator für diese Missverhältnisse schnellstmöglich wieder
abzuschaffen, geht unseres Erachtens in die falsche Richtung. Die angemessene
Konsequenz erscheint uns vielmehr, dass auch die anderen Krankenkassen eine
bessere Vergütung psychotherapeutischer Leistungen anbieten und sich einer
realistischeren aktualisierten Bedarfsplanung nicht mehr länger versperren.
Zusatzverträge wie der zwischen der KVB und der SBK und ein strukturell
ähnlicher weiterer Vertrag der KVB mit der AOK sind im Bereich der
Psychotherapie erste Resultate des erklärten Willens des Gesetzgebers, mehr
Wettbewerb in unser Gesundheitssystem einzuführen (s.
„GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz“). Sie sind Vorboten dessen, womit wir in
Zukunft vermehrt zu rechnen haben. (In diesen Tagen werden wir in
BadenWürttemberg von dieser Zukunft mit dem dortigen AOK-Facharztvertrag bereits
eingeholt). Auch wenn wir diese Entwicklung im Prinzip entschieden ablehnen,
kann es keine dauerhafte Lösung sein, sich dieser Entwicklung kategorisch zu
verschließen und uns damit im Ergebnis auf den schlechtesten kleinsten Nenner
fixieren zu lassen. Unsere Partizipation im sozialrechtlichen Gesundheitssystem
wird sich nicht frei von Konflikten mit ethischen Positionen aufrechterhalten
lassen, die jeweils im Einzelfall differenziert abzuwägen sind. Letztlich liegen
die mit Selektiv-Verträgen verbundenen ethischen Probleme ebenso im
Verantwortungsbereich der einzelnen Psychotherapeuten wie dies für den ethischen
Umgang mit der höheren Honorierung bei der Behandlung von Privat-Patienten der
Fall ist. Wir sehen unsere Aufgabe darin, diese ethische Verantwortung im
Bewusstsein unserer Mitglieder zu halten, nicht aber, ihnen diese Verantwortung
abzunehmen.
Anmerkung 1 (23.06.2011):
Bei der Diskussion um den unseligen Kooperationsvertrag KVB-SBK läßt
sich eine grundsätzliche Problematik nicht verleugnen, dem sich die
vertragsärztlichen PsychotherapeutInnen stellen müssen: Die von allen Seiten
(KollegInnen, PatientInnen, Institutionen - wie z. B. aktuell:
Präsident Richter/BPtK) beklagte Unterversorgung ist nicht nur, aber
eben auch ein hausgemachtes Problem! Wenn die vom GKV-Spitzenverband
zitierten Zahlen für Bayern stimmen, dann ist nicht alleine das
indiskutable
System der bisherigen Bedarfsplanung für die Unterversorgung
verantwortlich - und durch das anstehende Versorgungsgesetz wird die
Sachlage voraussichtlich noch verschärft. Der Mitarbeiter des
GKV-Spitzenverbandes hat in diesem Fall Recht, wenn er (jenseits der
Frage, wie es zu der geringen Zahl abgerechneter Stunden bei
einzelnen KollegInnen kommt) argumentiert, daß so eine vernünftige
Planung gar nicht möglich ist..
Vertrag KVB-SBK
(Schreiben KVB/Dr. Enger v.
22.12.2010)
Vertrag KVB-SBK:
Einbeziehung ärztIicher PsychotherapeutInnen
(Auszug aus dem Schreiben der KVB/Dr. Enger v.
7.04.2011)
Meine Schreiben (Word-Dateien) an die Psychotherapeutenkammer Bayern
(22.07.2011)
und den Berufsverband Bayerischer Psychoanalytikerinnen und
Psychoanalytiker in der DGPT (22.07.2011)
April
2011
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Aktuell +++
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AKTUELL: Nummer 8/2011
Deutsche
psychoanalytische Vereinigung: Stellungnahme zur atomaren Katastrophe in Japan
Die Deutsche Psychoanalytische Vereinigung (DPV) hat zu den Vorgängen im
Atomkraftwerk Fukushima und der Nutzung
der Atomkraft Stellung genommen. Danach geht es um Spaltungsprozesse (die
»saubere« Energie aus Atomkraftwerken), das "das bekannte zerstörerische
Potential aus dem Handlungsbewusstsein verschwinden lässt". Nicht nur "Experten
und politische Entscheidungsträger" sind
"zu gravierenden Fehleinschätzungen gekommen sind, sondern
dass auch viele von uns, als Teil unserer Gesellschaft, mit versagt haben, weil
wir nicht deutlich genug auf die bekannten Gefahren hingewiesen haben. Sich
nicht an Grenzen zu halten bzw. der Glaube, diese Grenzen beliebig versetzen und
missachten zu können, ist eine der Erscheinungsformen des Allmachtswahns und
eine der größten Gefahren für uns Menschen – in individuellen wie in
kollektiven Kontexten. Dies entspricht vielfältigen Erfahrungswerten und ist
gesichertes Wissen."
Die
Stellungnahme von Prof. Dr. Martin Teising, Dr. Gerhard Schneider, Dr.
Christoph Walker (DPV) ist auf der Webseite des Psychosozial-Verlags einzusehen.
April
2011
++ Aktuell +++
Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell
+++ Aktuell +++Aktuell ++
AKTUELL: Nummer 7/2011
Gründung des
Dachverbands deutschsprachiger Psychosenpsychotherapie (DDPP):
Mai 2011
Vom
6.-8. Mai 2011 findet der Gründungskongreß des
Dachverbands deutschsprachiger
Psychosenpsychotherapie e.V (DDPP) in Berlin (Charité Campus
Mitte) statt. Unter dem Dach werden sich u. a. folgende
Institutionen zusammenfinden:
BvPPF, C.G.-Jung
Institut, Deutsche Gesellschaft für Gruppenpsychoanalyse, DGAP, DGIP, DGPT, DGSF,
DGSP, DGVT, DPG, DPV, GFTS, HSI, Institut für Psychotherapie e.V.,
Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg, LFV-VPP, Ostdeutsche
Psychotherapeutenkammer, PaIB, Psychotherapeutenkammer Berlin,
Psychotherapeutenkammer Hamburg, Psychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz,
Psychotherapeutenkammer des Saarlandes, PTV, STÄKO,
Systemische Gesellschaft,
VAKJP, VPP
Aus der Webseite
des DDPP:
Wer sind wir?
Der Dachverband
deutschsprachiger Psychosenpsychotherapie e.V (DDPP) ist ein Zusammenschluss von
Psychiatern, Nervenärzten und Psychotherapeuten, die der psychotherapeutischen
Behandlung von psychotisch erkrankten Menschen einen wesentlichen Stellenwert
einräumen. Er ist auch offen für andere im psychiatrischen Bereich tätigen
Berufsgruppen, die sich psychotherapeutisch qualifiziert haben. Er vertritt
psychodynamische, verhaltenstherapeutische, familiendynamische und systemische
Therapieformen.
Ziele des DDPP:
Wir setzen uns
für die psychotherapeutische Behandlung psychoseerkrankter Menschen ein. Im
Rahmen des biopsychosozialen Modells von Psychosen soll der Stellenwert der
psychotherapeutischen Behandlung gestärkt werden.
Die Komplexität
der Psychosenbehandlung macht eine Spezialisierung in verschiedenen Aus- und
Weiterbildungsgängen der Behandler notwendig. In der Praxis der
Psychosenbehandlung sind durch eine Vertiefung der berufsgruppenübergreifenden
Zusammenarbeit bessere Behandlungsergebnisse zu erwarten.
Wir möchten den
Austausch der verschiedenen psychotherapeutischen Schulen fördern.
Es besteht von
daher die Notwendigkeit, das vorhandene Wissen und die gesammelten
therapeutischen Erfahrungen über die Behandlung von psychotisch erkrankten
Menschen über die Grenzen der verschiedenen therapeutischen Methoden hinaus
verfügbar zu machen.
Zielekatalog:
1. |
Verbesserung und Absicherung der Qualität und
Kompetenz von psychotherapeutischer Psychosentherapie, durch
Förderung
der gezielter Fort- und Weiterbildung,
der Erforschung der
psychotherapeutischen
Behandlungsmethoden
und -ergebnisse in der
Behandlung psychotisch erkrankter
Menschen |
2. |
Stärkung der qualifizierten
psychotherapeutischen Psychosenbehandlung im ambulanten,
komplementären und stationären Rahmen |
3. |
Förderung des wissenschaftlichen Austauschs
und Dialogs über verschiedene Psychotherapieformen |
4. |
Förderung des Dialoges zwischen Therapeuten,
die sich mit der Psychotherapie psychotisch erkrankter Menschen
befassen |
5. |
Vertretung einer qualifizierten
Psychosenpsychotherapie in der Öffentlichkeit |
6. |
Förderung internationaler Vernetzung auf dem
Gebiet der Verbandsziele, zum Beispiel durch eine Mitgliedschaft in
der International Society for the Psychotherapeutic treatments
of
Schizophrenia and other
Psychoses (ISPS) |
www.ddpp.eu
März
2011
++ Aktuell +++
Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell
+++ Aktuell +++Aktuell ++
AKTUELL: Nummer 6/2011
(Teil IV)
S3- Leitlinie zu Eßstörungen (awmf.org)
Die Gemeinsame
S3-Leitlinie Diagnostik und Therapie der Essstörung
der
Deutschen Gesellschaft für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie (DGPM),
des
Deutschen Kollegium für Psychosomatische Medizin (DKPM),
der
Deutschen Ärztlichen Gesellschaft für Verhaltenstherapie (DÄVT),
der
Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie (DGKJP),
der
Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Nervenheilkunde (DGPPN)
der
Deutschen Gesellschaft für Psychologie (DGPs) und
der Deutschen
Gesellschaft für Verhaltensmedizin und Verhaltensmodifikation (DGVM)
ist am von der
Deutschen
Gesellschaft für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie und dem
Deutschen Kollegium für Psychosomatische Medizin veröffentlicht
worden (Stand 12/2010). Sie ist bis zum 12.12.2015 gültig und wird
dann einer Überprüfung unterzogen. Am Ende der Leitlinie erfolgt der
Hinweis:
Die "Leitlinien" der Wissenschaftlichen Medizinischen
Fachgesellschaften sind systematisch entwickelte Hilfen für Ärzte zur
Entscheidungsfindung in spezifischen Situationen. Sie beruhen auf aktuellen
wissenschaftlichen Erkenntnissen und in der Praxis bewährten Verfahren und
sorgen für mehr Sicherheit in der Medizin, sollen aber auch ökonomische Aspekte
berücksichtigen. Die "Leitlinien" sind für Ärzte rechtlich nicht bindend und
haben daher weder haftungsbegründende noch haftungsbefreiende Wirkung.
Die Leitlinie umfaßt 363 Seiten uns
verfügt über kein ordentliches Inhaltsverzeichnis (S. 10). Für die
psychotherapeutische Behandlung der Eßstörungen scheinen
insbesondere die Ausführungen unter:
III. |
Die therapeutische Beziehung zu Patientinnen mit der Diagnose einer
Essstörung |
59 |
1. |
Therapiemotivation
|
59 |
2. |
Die Gestaltung der therapeutischen Beziehung |
60 |
2.1. |
Aus der Perspektive der Verhaltenstherapie |
61 |
2.1.1. |
Gesprächsführung in der diagnostischen Phase |
61 |
2.1.2. |
Gesprächsführung im Rahmen der kognitiven Vorbereitung auf die
Psychotherapie |
62 |
2.1.3. |
Gesprächsführung im Verlauf einer verhaltenstherapeutischen
Behandlung |
63 |
2.2. |
Aus der Perspektive der psychodynamischer Psychotherapie |
64 |
2.3. |
Informiertheit und Konsens vs. Zwangsmaßnahmen |
65 |
3. |
Die Rolle
der Angehörigen |
67 |
S3-Leitlinie (publiziert bei der AWMF)
Leitlinien-Report (publiziert bei der vAWMF)
Arbeitsgemeinschaft
der Wissenschaftlichen
Medizinischen
Fachgesellschaften
e.V. (AWMF):
www.awmf.org
Leitlinienarchiv:
Teil I +
Teil II
+ Teil III
März
2011
++ Aktuell +++
Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell
+++ Aktuell +++Aktuell ++
AKTUELL: Nummer 5/2011
(Teil III)
Leitlinien: Systematik und Veröffentlichung
Das Paradigma der evidenzbasierte
Medizin (bzw. deren menschliche Protagonisten) giert nach Leitlinien
zur Behandlung körperlicher und psychischer Behandlungen. Ungeachtet
der Tatsache, ob solche Leitlinien der Behandlung von Menschen
wirklich dienlich sind (meine Wortwahl verrät Zweifel) stellen sie
eine Realität in der Versorgungslandschaft dar. Besonders
problematisch erscheinen in diesem Zusammenhang Leitlinien im
Bereich der Behandlung psychischer Krankheiten. Sie folgen häufig
einem deskriptiv-phänomenologischen Denkmodell, daß der Komplexität
menschlichen Denkens und Erlebens - und auch der Komplexität der
Vorgänge in der PatientIn-TherapeutIn-Beziehung - nicht gerecht zu
werden vermag.
Die
Arbeitsgemeinschaft
der Wissenschaftlichen
Medizinischen
Fachgesellschaften e.V. (AWMF):
publiziert die jeweilige Leitlinien
auf ihrer Webseite
www.awmf.org.
Am Ende der Leitlinien erfolgt der
Hinweis:
Die "Leitlinien" der Wissenschaftlichen Medizinischen
Fachgesellschaften sind systematisch entwickelte Hilfen für Ärzte zur
Entscheidungsfindung in spezifischen Situationen. Sie beruhen auf aktuellen
wissenschaftlichen Erkenntnissen und in der Praxis bewährten Verfahren und
sorgen für mehr Sicherheit in der Medizin, sollen aber auch ökonomische
Aspekte berücksichtigen. Die "Leitlinien" sind für Ärzte rechtlich nicht
bindend und haben daher weder haftungsbegründende noch haftungsbefreiende
Wirkung.
Die Leitlinien der Mitgliedsgesellschaften der
AWMF werden in drei Klassen eingeteilt (Bezugnahme auf die
Entwicklungsmethodik):
S1 |
von einer Expertengruppe im informellen Konsens erarbeitet (Ergebnis:
Empfehlungen) |
S2 |
eine
formale Konsensfindung (S2k)
und/oder eine
formale "Evidenz"-Recherche (S2e) hat stattgefunden |
S3 |
Leitlinie mit allen Elementen einer systematischen Entwicklung (Logik-,
Entscheidungs- und "outcome"-Analyse) |
Nationale Versorgungsleitlinien |
entsprechen methodisch der Klasse S3 |
|
|
Quelle: |
Leitlinien-Glossar. Begrifflichkeiten und Kommentare zum Programm für
Nationale VersorgungsLeitlinien (2007). AWMF & Ärztliches Zentrum für
Qualität in der Medizin (äzq);
äzq Schriftenreihe,
Band 30: 66. |
www.awmf.org
Leitlinienarchiv:
Teil I +
Teil II
März
2011
++ Aktuell +++
Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell
+++ Aktuell +++Aktuell ++
AKTUELL: Nummer 4/2011
Modellprojekt:
Verfahren zur verbesserten Versorgungsorientierung am Beispielthema
Depression (Stand: 3. Februar 2011)Abschlussbericht der Arbeitsgruppe Versorgungsorientierung/Priorisierung des Plenums des Gemeinsamen Bundesausschusses
(G-BA)
Das Ärzteblatt berichtet in seiner
aktuellen Ausgabe 3/2011: 105 über ein Modellprojekt des
Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA)zur verbesserten
Versorgungsorientierung:
Depression: G-BA stellt Analyse der Versorgung vor
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat eine Analyse der
Versorgung depressiver Patienten vorgelegt. Der mehr als 340 Seiten lange
Bericht stellt detailliert den derzeitigen Stand von Diagnose, Therapie,
Versorgungsangeboten und Präventionsmöglichkeiten bei Depressionen dar.
Die Analyse gehört zum Modellprojekt „Verfahren zur
verbesserten Versorgungsorientierung am Beispielthema Depression“. „Die Idee
war, an diesem Beispiel zu prüfen, ob die Gesamtanalyse eines Versorgungsfeldes
einen Zugewinn bringt“, erklärte Dr. Rainer Hess, Vorsitzender des G-BA. Der
Bericht soll als Grundlage für Arbeitsaufträge und Handlungsempfehlungen dienen,
über die in den Unterausschüssen des G-BA beraten werden soll.
Eine abschließende Bewertung, ob auch weitere Indikationen
nach diesem Modell analysiert werden sollen, steht noch aus. Hess sprach sich
trotz des hohen personellen und zeitlichen Aufwands für die Fortführung solcher
Projekte aus. Der Bericht kann auf der Internetseite des G-BA abgerufen werden.
Modellprojekt 2011
www.g-ba.de
März
2011
++ Aktuell +++
Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell
+++ Aktuell +++Aktuell ++
AKTUELL: Nummer 3/2011
Wissenschaftlicher Beirat Psychotherapie (WBP):
Methodenpapier Version 2.8
Zitat aus der Webseite des WBP:
In seinem
Methodenpapier legt der Wissenschaftliche Beirat Psychotherapie nach
§ 11 PsychThG (WBP) basierend auf den Erfahrungen mit den bisherigen
Begutachtungen und unter Berücksichtigung aktueller methodologischer
Entwicklungen der Evaluationsforschung seine Verfahrensregeln zur
Beurteilung der wissenschaftlichen Anerkennung von Methoden und
Verfahren der Psychotherapie nieder.
Die Beurteilung neu
eingereichter Anträge auf Begutachtung von Psychotherapieverfahren
und Psychotherapiemethoden erfolgt seit Ende 2007 auf dieser
Verfahrensgrundlage.
Die in der Sitzung des Wissenschaftlichen
Beirats Psychotherapie vom 20. September 2010 beschlossenen
Änderungen wurden in die Version 2.8 des Methodenpapiers
aufgenommen.
Methodenpapier
des WBP
(Verfahrensregeln zur Beurteilung der wissenschaftlichen Anerkennung
von Methoden und Verfahren der Psychotherapie) Version 2.8 vom 20.
September 2010
Minderheitenvotum
(Prof. Dr. Jürgen Kriz v. 27.11.2007
zum Methodenpapier 2.6)
Wissenschaftlicher Beirat Psychotherapie (Methodenpapier)
www.wbpsychotherapie.de
März
2011
++
Aktuell +++
Aktuell
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Aktuell +++
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Aktuell +++Aktuell
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AKTUELL: Nummer 2/2011
Aktuelle Erhebung zur ambulanten
psychotherapeutischen Versorgung (2010)
Die von der Deutschen Psychotherapeutenverband (DPtV) und
dem Alfried Krupp von Bohlen und Halbach- Stiftungslehrstuhl für
Medizinmanagement
(AutorInnen:
Walendzik, A. &
Rabe-Menssen1, C. & Lux, G. & Wasem, J. & Jahn, R. unter Mitarbeit von
Duncker, C. & Farrenkopf, N.) 2010 durchgeführte Fragebogenstudie
bei 2.500 PP und KJP (Mitglieder
des DPtV) beinhaltet zahlreiche Fakten und Daten zur ambulanten
psychotherapeutischen Versorgung. Darunter über 100 Tabellen und Abbildungen zu
den Themen:
Tabellen:
1:
Niedergelassene Vertragsärzte und psychologische Psychotherapeuten mit Angebot
von Psychotherapie im 4. Quartal 2009
2:
12-Monats-Prävalenz ausgewählter Diagnosen psychischer Störungen bei Erwachsenen
(18 bis 65) in Deutschland (Bundesgesundheitssurvey 1998/99)
3:
Prävalenz ausgewählter Diagnosen psychischer Erkrankungen von Kindern und
Jugendlichen nach dem Kinder- und Jugendgesundheitssurvey (KiGGS)
4: Zentrale
Merkmale und Confounder in den Regressionen
5:
Altersverteilung der Studienpopulation
6:
Geschlechterverteilung der Stichprobe
7:
Fachkunde nach Approbationsart
8:
Approbationsart und Fachkundenachweis der Therapeuten nach Siedlungsstruktur
9:
Approbationsart und Fachkundenachweis der Therapeuten nach KV-Gebieten
10:
Approbationsart und Fachkundenachweis der Therapeuten nach KV-Gebieten
(Fortsetzung)
11: Vergleich der
Studienpopulation mit den zugelassenen nichtärztlichen Psychotherapeuten im 3.
Quartal 2009
12:
Psychotherapeutische Behandlungsstunden pro Woche
13: Praxis- und
Tätigkeitsform der Psychotherapeuten
14: Übende und
suggestive Techniken: Abrechnungsgenehmigung
15: Angebot von
Gruppentherapie
16: Gründe gegen
das Angebot von Gruppentherapie
17:
Psychotherapeuten in selektivvertraglichen Versorgungsstrukturen
18:
Psychotherapeutische Versorgung in DMP
19: Gründe gegen
die Teilnahme an DMP
20: IGeL: Angebot
allgemein und Umsatzanteile
21: Psychotherapie
mit Angebot einzelner Typen von IGeL
22: Gründe gegen
das Angebot von IGeL
23: Sonstige
Gründe gegen IGeL
24:
Psychotherapeuten mit Nebenerwerb
25: Zuweisung der
Patienten
26: Sonstige
Zuweisungswege von Patienten
27: Verhalten der
Psychotherapeuten bei fehlenden Ressourcen für ein sofortiges Erstgespräch
28: Sonstige
Reaktionen auf Anfragen von Patienten, denen nicht sofort ein Therapieplatz
angeboten werden kann
29: Gründe gegen
das Führen einer Warteliste
30: Probatorische
und genehmigungspflichtige Sitzungen
31: Ausschöpfung
von Höchstkontingenten und Weiterbehandlung
32:
Durchschnittliche Dauer von Psychotherapie in Monaten
33:
Versicherungsstatus der Patienten
34:
Altersverteilung weiblicher Patienten
35:
Altersverteilung männlicher Patienten
36: Bildungsstand
erwachsener Patienten
37: Bildungsstand
eines Elternteils von behandelten Kindern und Jugendlichen
38: Umfang der
Berufstätigkeit erwachsener Patienten
39: Umfang der
Berufstätigkeit eines Elternteils von behandelten Kindern und Jugendlichen
40: Berufliche
Stellung erwachsener Patienten
41: Berufliche
Stellung erwachsener Patienten (Fortsetzung)
42: Berufliche
Stellung eines Elternteils behandelter Kinder und Jugendlicher
43: Berufliche
Stellung eines Elternteils behandelter Kinder und Jugendlicher (Fortsetzung)
44:
Gegenüberstellung des Versicherungsstatus der Patientenklientel mit der
Gesamtbevölkerung
45: Vergleich der
Altersverteilung nach Geschlecht der Patientenpopulation mit der
Gesamtbevölkerung
46:
Gegenüberstellung des Bildungsstandes der Patientenpopulation mit der
Bevölkerung im Alter ab 15 Jahren
47: Vergleich der
beruflichen Stellung der Patientenpopulation mit der Bevölkerung
48: Kooperation
mit Hausärzten / Kinderärzten
49: Vorschläge zur
Verbesserung der Kooperation für die Haus-/Kinderärzte
50: Vorschläge zur
Verbesserung der Kooperation mit den Haus-/ Kinderärzten für die
Psychotherapeuten
51: Kooperation
mit Fachärzten
52: Vorschläge zur
Verbesserung für Psychiater und Nervenärzte
53: Vorschläge zur
Verbesserung der Kooperation mit den Psychiatern/Nervenärzten durch die
Psychotherapeuten
54: Zusätzliche
Regressionsmodelle im Bereich des Versorgungsangebotes mit Psychotherapie
55: Effekt der
Teilnahme an Selektivverträgen auf die durchschnittlichen wöchentlichen
angebotenen psychotherapeutischen Behandlungsstunden
56: Effekt der
Teilnahme an IV-Verträgen auf die durchschnittlichen wöchentlichen angebotenen
psychotherapeutischen Behandlungsstunden
57: Effekt von
IGeL auf die durchschnittlichen wöchentlichen angebotenen psychotherapeutischen
Behandlungsstunden .
58: Effekt des
Nebenerwerbs auf die durchschnittlichen wöchentlichen angebotenen
psychotherapeutischen Behandlungsstunden
59: Effekt des
IGeL-Angebotes eines Therapeuten auf das Angebot von Gruppentherapie
60: Effekt des
Nebenerwerbs eines Therapeuten auf das Angebot von Gruppentherapie
61: Zusätzliche
Regressionsmodelle bzgl. Zugang, Dauer und Bedarfsgerechtigkeit von
Psychotherapie
62: Effekt der
wöchentlichen Therapiestunden des Therapeuten auf die Wartezeit der Patienten
63: Zusätzliche
Regressionsmodelle zur Zufriedenheit in der Kooperation der Psychotherapeuten
64: Einfluss der
Behandlung von Patienten in IV-Verträgen auf die Zufriedenheit i. d. Kooperation
mit Fachärzten (AU-Schreibung, Überweisung und Einweisung)
65:
Genehmigungspflichtige Leistungen in der Psychotherapie laut G-BA:
Therapiekontingente
66:
12-Monatsprävalenz psychischer Störungen in der erwachsenen Allgemeinbevölkerung
nach Alter und Geschlecht
67:
Verhaltensauffälligkeiten nach Elternbericht im Kinder- und
Jugendgesundheitssurvey (KiGGS) nach Geschlecht
68: Vergleich der
Anteile w/m Patienten der Stichprobenpopulation mit der Gesamtbevölkerung
69:
12-Monatesprävalenz psychischer Störungen in der erwachsenen
Allgemeinbevölkerung nach Schichtzugehörigkeit
70:
Verhaltensauffälligkeiten nach Elternbericht im KiGGs nach Sozialstatus
71: Veränderung
der Signifikanzen bzgl. Charakteristika der Studienpopulation
72: Veränderung
der Signifikanzen bezüglich Praxis- und Tätigkeitsform der Psychotherapeuten
73: Veränderung
der Signifikanzen bezüglich übender und suggestiver Techniken:
Abrechnungsgenehmigungen
74: Veränderung
der Signifikanzen bezüglich des Angebots von Gruppentherapie
75: Veränderung
der Signifikanzen bezüglich des Angebots einzelner Typen von IGeL-Leistungen
76: Veränderung
der Signifikanzen bezüglich des Angebots von IGeL allgemein und des
Umsatzanteils
77: Veränderung
der Signifikanzen bezüglich der Gründe der Therapeuten gegen das Angebot von
IGeL
78: Veränderung
der Signifikanzen bezüglich der Nebentätigkeit der Psychotherapeuten
79: Veränderung
der Signifikanzen bezüglich der Zuweisung der Patienten
80: Veränderung
der Signifikanzen bezüglich der Reaktion der Psychotherapeuten auf Anfragen bei
fehlendem Therapieplatz
81: Veränderung
der Signifikanzen bezüglich der Dauer der Wartezeit
82: Veränderung
der Signifikanzen bezüglich probatorischer und genehmigungspflichtiger Sitzungen
83: Veränderungen
der Signifikanzen bezüglich der Ausschöpfung von Höchstkontingenten und
Weiterbehandlungen
84: Veränderung
der Signifikanzen bezüglich der Therapiedauer in Monaten
85: Veränderung
der Signifikanzen bezüglich des Versicherungsstatus der Patienten
86: Veränderungen
der Signifikanzen bezüglich des Alters der weiblichen Patienten
87: Veränderungen
der Signifikanzen bezüglich des Alters der männlichen Patienten
88: Veränderungen
der Signifikanzen bezüglich des Bildungsstandes der erwachsenen Patienten
89: Veränderungen
der Signifikanzen bezüglich des Bildungsstandes eines Elternteils von
therapierten Kindern
90: Veränderung
der Signifikanzen bezüglich der durchschnittlichen Arbeitszeit von erwachsenen
Patienten
91: Veränderungen
der Signifikanzen bezüglich der durchschnittlichen Arbeitszeit eines Elternteils
von therapierten Kindern
92: Veränderung
der Signifikanzen bezüglich der beruflichen Stellung erwachsener Patienten
93: Veränderungen
der Signifikanzen bezüglich der beruflichen Stellung eines Elternteils von
therapierten Kindern
94: Veränderung
der Signifikanzen bezüglich der Zufriedenheit der Therapeuten mit der
Kooperation mit Haus-/Kinderärzten
95: Veränderung
der Signifikanzen bezüglich der Zufriedenheit der Therapeuten mit der
Kooperation mit Psychiatern/ Nervenärzten
96:
Geschlechtsverteilung nach regionalen Merkmalen (insignifikante Werte)
97: Niederlassung
nach neuen und alten Bundesländern (insignifikante Werte)
98: Therapieform
der Psychotherapeuten (insignifikante Werte)
99: Übende und
suggestive Techniken: Abrechnungsgenehmigungen (insignifikante Werte)
100: Angebot
einzelner Typen von IGeL-Leistungen (insignifikante Werte)
Die Ergebnisse der Studie weisen in Richtung einer Unter- bzw.
Fehlversorgung im Bereich der ambulanten Psychotherapie. Das überrascht nicht,
wird allerdings nunmehr durch umfangreiches datenmaterial bestätigt!
Studie als
pdf-Datei
Pressekonferenz der DPtV: Pressemappe
14.02.2011
Bericht des Deutsches Ärzteblatt PP: 3-2011: 107
Ärzte Zeitung:
9.03.2011
Deutscher
Psychotherapeutenverband:
www.dptv.de
März
2011
++ Aktuell +++
Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell
+++ Aktuell +++Aktuell ++
AKTUELL: Nummer 1/2011
Psychotherapeutische Bedarfsplanung völlig unzureichend
Mit der Antwort der Bundesregierung
(22.02.2011) auf eine Kleine Anfrage der SPD-Bundestagsfraktion hat die
Bundesregierung erstmals Zahlen zum Versorgungsgrad (ärztliche und
nicht-ärztliche PsychotherapeutInnen (PP, KJP) vorgelegt. Damit kann in den 395 Planungsbereichen in Deutschland festgestellt werden, wie viele
PsychotherapeutInnen tatsächlich niedergelassen sind, wie viele Einwohner im
Planungsbereich wohnen, welche Verhältniszahl abhängig vom Kreistyp besteht (EinwohnerIn
pro PsychotherapeutIn) und wo die Grenze zur Überversorgung liegt. Aus den
Angaben läßt sich dann ersehen, ob jeweils eine Über- oder Unterversorgung
vorliegt.
In den Web-News der
Bundespsychotherapeutenkammer (21.02.11) heißt es dazu weiter:
Die psychotherapeutische Versorgung in Deutschland ist
extrem unterschiedlich. Während im Kyffhäuserkreis auf 100.000 Einwohner
rechnerisch nur 2,4 Psychotherapeuten kommen, stehen in Heidelberg 131,4
Psychotherapeuten je 100.000 Einwohner zur Verfügung. „Die bisherige
Bedarfsplanung versagt bei der Steuerung der psychotherapeutischen Versorgung“,
kritisiert Prof. Dr. Rainer Richter, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer
(BPtK). „Geradezu absurd ist, dass der Kyffhäuserkreis mit 2,4 Psychotherapeuten
je 100.000 Einwohner sogar als überversorgt gilt.“ Der Kyffhäuserkreis ist nach
der Bedarfsplanung für weitere Psychotherapeuten gesperrt, weil sein
Versorgungsgrad bereits 111 Prozent beträgt. „Zwei Psychotherapeuten für 100.000
Einwohner bedeutet, dass die allermeisten psychisch Kranken nicht angemessen und
leitliniengerecht behandelt werden können“, stellt der BPtK-Präsident fest. Mit
der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der
SPD-Bundestagsfraktion zur Versorgung psychisch kranker Menschen im ländlichen
Raum (BT-Drs. 17/4643) lässt sich erstmals für alle rund 400 Planungsbereiche in
Deutschland beantworten, wie viele Psychotherapeuten wo in einer
psychotherapeutischen Praxis arbeiten. In dem am besten versorgten
Planungsbereich gibt es danach 55mal mehr Psychotherapeuten je 100.000
Einwohnern als in dem am schlechtesten versorgten Planungsbereich. Diese äußerst
unterschiedliche Verteilung der Psychotherapeuten entspricht nicht annähernd der
regionalen Verteilung von psychischen Krankheiten. Nach dem
Bundesgesundheitssurvey erkranken Menschen in ländlichen Kreisen nur knapp 25
Prozent seltener an psychischen Krankheiten als in Großstädten. Die
Bedarfsplanung unterstellt aber einen um 89 Prozent geringeren Bedarf „Die
Bedarfsplanung mag vielen Zwecken dienen, doch einen Zweck erfüllt sie ganz
offensichtlich nicht: Sie deckt nicht den Bedarf von psychisch kranken Menschen
nach einem Behandlungsplatz“, betont Richter.
www.bptk.de
Webnews der Bundespsychotherapeutenkammer (22.02.2011)
Antwort der Bundesregierung
(3.02.2011) auf die Kleine
Anfrage der Abgeordneten Hilde Mattheis, Bärbel Bas, Iris Gleicke, weiterer
Abgeordneter und der Fraktion der SPD – Drucksache 17/4470 – Versorgung
psychisch kranker Menschen im ländlichen Raum (pdf-Dokument)
Februar
2011
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2011
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AKTUELL: Nummer 13/2010
6. Bericht zur Lage der älteren Generation in der
Bundesrepublik Deutschland - Altersbilder in der Gesellschaft (Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend)
Die vom Bundesministerium für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend eingesetzte Sachverständigenkommission (
unter Leistung von Andreas Kruse als Vorsitzendem der Sechsten
Altenberichtskommission) hat seit 2007 in 19 Sitzungen (seit 2007) den
Bericht erstellt. Er wurde im Juni übergeben und am 17.11.2010 als
Bundestagsdrucksache (Drucksache 17/3815) mit einer Stellungnahme
der Bundesregierung veröffentlicht.
Der Bericht
verzeichnet nach wie vor:
Eine große Diskrepanz zwischen Bedarf und tatsächlicher
Versorgung ist in der Psychotherapie bei älteren Menschen zu verzeichnen.
Altersbilder der Professionellen, aber auch der älteren Menschen selbst, stehen
einer Behandlung oft entgegen. Dabei handelt es sich vor allem um die Annahme
einer geringen psychischen Veränderbarkeit (Plastizität) im Alter, um die
Einschätzung der älteren Menschen als schwierige Patienten und Patientinnen
sowie um Angst vor möglichen Konflikten aufgrund des Altersgefälles zwischen
Therapeut oder Therapeutin einerseits und Klient oder Klientin andererseits.
(Drucksache 17/3815: 167)
Zur Epidemiologie
und Indikation von Psychotherapie im Alter heiß es:
Auf der Grundlage vorliegender Untersuchungen ist davon
auszugehen, dass bei bis zu zehn Prozent der über 60-Jährigen die Indikation
einer Psychotherapie gegeben ist, ein großer Anteil dieser Personen aber keine
entsprechende Behandlung erhält. Die Wahrscheinlichkeit einer
psychotherapeutischen Behandlung nimmt mit zunehmendem Alter deutlich ab:
Während die 60- bis 69-Jährigen mit einem Anteil von etwa 5,2 Prozent an der
Gesamtheit aller Patienten und Patientinnen in Deutschland bereits deutlich
unterrepräsentiert sind, weist der Anteil der Gruppe der über 70-Jährigen mit
etwa 1,3 Prozent ein deutliches Versorgungsdefizit aus. (Drucksache 17/3815:
167f)
Der Bericht steht
derzeit als pdf-Datei zur Verfügung wird aber vermutlich (wie die vorangehenden
Berichte) auch in einer Druckfassung des Bundesministeriums
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vorliegen.
6. Bericht zur Lage der älteren Generation in der
Bundesrepublik Deutschland (17.11.2010):
pdf-Datei
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:
www.bmfsfj.de
Dezember
2010
++ Aktuell +++
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AKTUELL: Nummer 12/2010
Nationale Versorgungsleitlinie "Unipolare Depression"
(Fassung 1.1 Stand 12/2009)
(Teil II)
Die S3-Leitlinie/Nationale
VersorgungsLeitlinie Unipolare Depression liegt in der Fassung 1.1 (12/2009) als
Kurz- und Langfassung vor. Zudem können weitere Dokumente (so z. B. die
Depressions-Informationen für Patienten) eingesehen werden.
www.depression.versorgungsleitlinien.de/
www.awmf-leitlinien.de
Leitlinienarchiv:
Teil I
Oktober
2010
++ Aktuell +++
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+++ Aktuell +++Aktuell ++
AKTUELL: Nummer 11/2010
Wegweiser zur Erbringung psychotherapeutischer Leistungen
(Kassenärztliche Vereinigung Bayerns)
Die KVB hat den
Wegweiser in einer aktualisierten Fassung (Stand August 2010) vorgelegt. Er informiert
u. a. über folgende Themen:
-
Fortbildungsverpflichtung
-
Praxisabgabe
-
KVB-Statistiken
-
Abrechnung und
Online-Abrechnung
-
Mitgliederportal
-
Koordinationsstelle Psychotherapie
-
Bedarfsplanung und
Kassenzulassung
-
Honorarsystematik
ab Juli 2010 (Kapazitätsgrenzen/RLV/QZV)
Den Wegweiser finden
Sie im Internet unter
www.kvb.de in der Karteikarte 'Praxis' unter der Rubrik
Abrechnung/Leistungen/Psychotherapeutische Leistungen und
hier.
Oktober
2010
++ Aktuell +++
Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell
+++ Aktuell +++Aktuell ++
AKTUELL: Nummer 10/2010
Bundessozialgericht (BSG): Die Richtlinienverfahren
(Verhaltenstherapie, tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, analytische
Psychotherapie) haben sich bewährt und bedürfen nicht einer erneuten Überprüfung
durch den Gemeinsamen Bundesausschuß (G-BA)
In einer Entscheidung über den
Anspruch einer Psychologischen Psychotherapeutin auf Erteilung einer Zulassung
wegen Sonderbedarfs für analytische
Psychotherapie (die
Revision hatte Erfolg - siehe nächste Meldung!) hat
das Gericht eine für die Richtlinienverfahren wichtige Anmerkung gemacht (Absatz
31):
Die
Herausstellung einerseits der psychoanalytisch begründeten Verfahren und
andererseits der Verhaltenstherapie - und ebenso der Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapie - als jeweils gesonderte Versorgungsbereiche spiegelt
das hohe Gewicht wider, das der Senat bereits in seinen Urteilen vom 28.10.2009
diesen Basis-Behandlungsformen beigemessen hat. In diesen Entscheidungen ist
ausgeführt, dass diese Behandlungsverfahren ein zentrales Element im Rahmen der
Integration der psychotherapeutischen Versorgung in das System des
Vertragsarztrechts zum 1.1.1999 waren: Der Gesetzgeber hat zugrunde gelegt, dass
sie theoretisch fundiert und in der Praxis hinreichend bewährt sind; sie sind
kraft Gesetzes seit 1999 als Gegenstand der psychotherapeutischen Versorgung
anerkannt. Ihre Qualität und
Wirksamkeit ist nicht (erneut) rechtfertigungsbedürftig, bei ihnen ist auch kein
Raum für eine Überprüfung anhand der Anforderungen der §§ 8 ff der
Verfahrensordnung des G-BA (vgl zu
alledem Urteile vom 28.10.2009, BSG SozR 4-2500 § 92 Nr 8, RdNr 25 f, zur
Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen, und BSG SozR 4-2500 § 95c Nr 3 RdNr 33
f; - vgl § 17 PsychThRL zur Bewertung neuer Psychotherapieverfahren und -methoden).
Anmerkung: Wie so oft sind
die juristischen Ansichten, was diesen Urteil für die laufende Überprüfung der
Richtlinienverfahren durch den Gemeinsamen Bundesausschuss bedeutet unterschiedlich. Obwohl das Gericht deren
Notwenigkeit durch den G-BA doch recht deutlich verneint, läuft sie weiter.
BSG: Urteil vom 23.6.2010,
B 6 KA 22/09 R
Oktober
2010
++ Aktuell +++
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+++ Aktuell +++Aktuell ++
AKTUELL: Nummer 9/2010
Bundessozialgericht (BSG): Bei der Bedarfszulassung (hier:
Sonderbedarf) ist das angebotene therapeutische Verfahren im Verhältnis mit den
Versorgungsbedingungen des Zulassungsgebietes (Therapieverfahren, Erreichbarkeit
für PatientInnen) zu berücksichtigen!
Eine wegweisende Entscheidung
zur Zulassungspraxis hat das Bundessozialgericht in einer Revisionsverhandlung
vom 23.6.2010 (B 6 KA 22/09 R) getroffen: Bei Zulassungsanträgen auf
Sonderbedarf muß (ungeachtet einer bestehenden Überversorgung) geprüft werden,
ob die Versorgung mit dem/n von AntragstellerInnen angebotenem/n Verfahren
sichergestellt ist. Damit rügt das BSG die bisherige Praxis der
Zulassungsausschüsse, die bisher keine Differenzierung bei den Therapieverfahren
(VT, TfP, AP) bzw. den PsychotherapeutInnen mit entsprechender
Abrechnungsgenehmigung vorgenommen hatten. Das Gericht führte dazu aus:
Ein
Versorgungsbedarf kann nicht allein mit Hinweis darauf verneint werden, dass
einige Psychotherapeuten nur wenige Wochenstunden vertragsärztlich tätig sind.
Ferner kann im Falle eines Bedarfs nach psychoanalytischen Behandlungen nicht
auf verhaltenstherapeutische Angebote verwiesen werden, weil nach der
PsychotherapieRL diese verschiedenen Behandlungsverfahren nicht kombiniert
werden dürfen. Sowohl bei der Neubewertung der Großräumigkeit als auch bei der
Neubeurteilung des Bedarfs ist zu berücksichtigen, dass die Verweisung von
Versicherten auf Versorgungsangebote, die 25 km entfernt sind, nicht tragfähig
ist; diese Vorgabe, die der Senat im Zusammenhang mit einem
Ermächtigungsbegehren ausgesprochen hat, gilt entsprechend für Entscheidungen
über Sonderbedarfszulassungen. (Zitat aus dem Terminbericht 37/10
vom
24.06.2010,
Ziffer 4!)
In der Konsequenz bedeutet das,
daß Psychologische Psychotherapeuten einen Antrag auf Sonderbedarfszulassung
wegen Subspezialisierung (§ 24 Satz 1b der Bedarfsplanungs-Richtlinie) stellen
können und Aussicht auf Erfolg haben, wenn andere PsychotherapeutInnen mit
gleichem Angebot nur schwer erreichbar sind, oder das Angebot dieses Verfahrens
im Zulassungsbezirk insgesamt unterrepräsentiert ist.
Anmerkung 1: Eine richtige
und notwendige Entscheidung. Merkwürdig ist die Aussage der Ärztezeitung online:
"Beide Verfahren seien auf unterschiedliche Krankheitsbilder gerichtet und
dürften nach der Psychotherapierichtlinie nicht kombiniert werden." Das BSG
erwähnt zwar in seinem Terminbericht das Kombinationsverbot äußert sich aber
nicht zu etwaig unterschiedlichen diagnosespezifischen Indikationen - das wäre
auch verfehlt!
Anmerkung 2: Während die
Bezeichnung "KJP" bereits seit einiger Zeit (22.12.07) einem Schwerpunkt der
ärztlichen Weiterbildung gleichsteht (§ 24 Satz 3 der
Bedarfsplanungs-Richtlinie), gilt dies mit dem Urteil des BSG nun auch für die
Berufsbezeichnung "PP".
Anmerkung 3: Einen
interessanten Gedanken äußert RA Barth (Freiburg): "Offen bleibt, ob sich nach
dieser Maßgabe auch (notwendig in einem der Richtlinien-Verfahren ausgebildete)
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten auf ihre „Sub-Subspezialisierung"
berufen und einen Sonderbedarf geltend machen können, weil zwar genügend
Berufskollegen, jedoch bspw. zu wenige Kinderanalytiker zugelassen seien."
Ungeachtet der Einführung der 20%-Quote ist es wohl nur eine Frage der Zeit, bis
es zu einem entsprechenden Rechtsstreit kommt.
Ärztezeitung online
7.09.2010
Bericht des RA Holger Barth v.
28.06.2010
Terminbericht des BSG
Terminbericht Nr.
37/10 vom 24.06.2010
(unter Ziffer 4!)
BSG: Urteil vom 23.6.2010,
B 6 KA 22/09 R
September
2010
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AKTUELL: Nummer 8/2010
Ratgeber "Psychotherapie" der Verbraucherzentrale Hessen
Der aktualisierte Ratgeber
"Psychotherapie. Angebote sinnvoll nutzen" (3. Auflage 2010, 224 Seiten) der
Verbraucherzentrale Hessen enthält Informationen über das Finden der geeigneten
Therapieform (einschließlich Alternativen) und den passenden TherapeutInnen
sowie zum Ablauf einer Psychotherapie, den Kosten und dem Behandlungsvertrag;
außerdem gibt der Ratgeber einen Überblick über den 'Psychomarkt'. Er kostet
9,90 Euro (+ 2,50 Euro Versandkosten) und kann unter
ratgeber@verbraucher.de bestellt
werden
Verbraucherzentrale
Hessen
Leseprobe
Ratgeber Psychotherapie
September
2010
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AKTUELL: Nummer 7/2010
Dissertation: "Beschwerden über Psychotherapeuten. Eine
empirische Untersuchung" (Universität Ulm:
Klinik für Psychosomatische Medizin und
Psychotherapie - Prof. Dr. H. Kächele)
Frau E. M. Lange hat in ihrer aktuellen
Dissertation (2009; Doktorvater: Prof. Dr. F. Pfäfflin) Beschwerden von
PsychotherapiepatientInnen beim Verein
"Ethik in der Psychotherapie e.V.
‘Wenn Psychotherapie schadet…’"
(München) unter folgenden Fragestellungen
untersucht (vgl. Seite 7).
▪
Welche Beschwerden über
Therapeuten werden beim Ethikverein vorgebracht, und wie gestaltet sich die
darauf folgende Beratung?
▪
Werden über Therapeutinnen
und Therapeuten gleiche oder jeweils andere Beschwerden vorgetragen?
▪
Unterscheidet sich die vom
Ethikverein durchgeführte Beratung je nach Beschwerde?
Die Arbeit weist eine Reihe
wissenschaftlich-methodischer Probleme auf und wirkt an verschiedenen Stellen
(für eine Dissertation) reichlich oberflächlich. Dennoch weist sie auf ein
wichtiges Problem im Bereich der Psychotherapie hin und ist von daher
lesenswert.
Dissertation "Beschwerden
über Psychotherapeuten. Eine empirische Untersuchung" als pdf-Datei.
August
2010
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AKTUELL: Nummer 6/2010
Verurteilung eines Psychologen wegen eines
'therapeutischen Kusses'
Wie die ärztezeitung online meldet
(31.07.2010) wurde der Psychologe (75 Jahre) vom
Berufsgerichts für Heilberufe Gießen zu einer
Geldbuße von 3500 Euro, weil er eine Patientin geküsst und das als sinnvolle
Schocktherapie begründet hatte.
Die nachfolgend abgeduckte
Pressemitteilung hat das
Verwaltungsgericht Gießen
am 30.07.2010 veröffentlicht:
Berufsgericht für
Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Gießen verurteilt Psychotherapeuten wegen
Verstoßes gegen das Verbot sexueller Kontakte zu Patientinnen und Patienten
Mit Urteil vom 21. Juni 2010
hat das beim Gießener Verwaltungsgericht angesiedelte Berufsgericht für
Heilberufe einem 75 jährigen Psychologen, der in eigener Praxis in Hessen als
Psychotherapeut mit Kassenzulassung niedergelassen ist, wegen Verstoßes gegen
seine Berufspflichten einen Verweis erteilt und eine Geldbuße in Höhe von 3.500
€ auferlegt.
Nach den Feststellungen des
Gerichts in der Hauptverhandlung hatte der Therapeut vor ca. zweieinhalb Jahren
einer Patientin, die nach mehreren Vorgesprächen zu ihrer zweiten Therapiestunde
erschien, auf deren Klingeln geöffnet, sie beim Händegeben zur Begrüßung an sich
gezogen und versucht, sie auf den Mund zu küssen. Die Patientin drehte den Kopf
zur Seite, sodass der Kuss auf ihre Wange traf. Daraufhin äußerte der
Beschuldigte: „Bravo, schnelle Reaktion“. Die Patientin beschimpfte daraufhin
den Beschuldigten und erklärte, er verhalte sich genauso wie ihr Vater, er
bringe alles durcheinander. Das dürfe sich ein Therapeut mit seiner Patientin
nicht leisten, es gebe Regeln, die nicht überschritten werden dürften. Der
Beschuldigte versuchte, sein Verhalten als therapeutisch sinnvolle Handlung
darzustellen. Die Patientin brach in der Folgezeit die Behandlung ab. Sie litt
unter verstärkten Angstzuständen, Schlafstörungen und Alpträumen, musste
Antidepressiva und starke Schlafmittel einnehmen und erstattete schließlich eine
schriftliche Anzeige bei der Psychotherapeutenkammer in Wiesbaden wegen
sexueller Belästigung.
Das Gericht sah in dem
Verhalten des Beschuldigten einen Verstoß gegen seine Berufspflichten als
psychologischer Psychotherapeut aus § 22 Heilberufsgesetz. Zu der danach
gebotenen gewissenhaften Berufsausübung gehöre insbesondere die Einhaltung der
Regelungen zur Berufsausübung in der einschlägigen Berufsordnung der
Landeskammer für Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in
Hessen. Dort ist im Rahmen des Gebots „ abstinenten Verhaltens“ geregelt, dass
sexuelle Kontakte zu Patientinnen und Patienten unzulässig sind. Wörtlich hat
das Gericht ausgeführt:
„Es bedarf keiner
näheren Ausführungen dazu, dass ein Kuss auf den Mund unter dem Begriff „
sexuelle Kontakte zu Patientinnen und Patienten“ im Sinne des § 13 Abs. 3 der
Berufsordnung zu subsumieren ist. Dies gilt auch für den entsprechenden Versuch,
dabei ist die äußere Handlung in der Art und Form wie die Patientin oder der
Patient sie wahrzunehmen in der Lage ist, ausschlaggebend. Mithin kommt es auf
die subjektive Vorstellung des Therapeuten im Interesse der Rechtsicherheit und
der Rechtsklarheit nicht an.“
Weiter führt das Gericht aus,
es könne dahinstehen, ob das Vorbringen des Beschuldigten, der Kussversuch habe
einen therapeutischen Hintergrund, eine Schutzbehauptung darstelle. Selbst wenn
man nämlich unterstellte, er habe tatsächlich mit dem Kussversuch ein
verhaltenstherapeutisches Konfrontationsverfahren anwenden wollen, könnte dies
den tatbestandsmäßig vorliegenden Verstoß gegen die Berufsordnung nicht
rechtfertigen. Für die Durchführung konfrontativer Techniken seien von der
Wissenschaft allgemein akzeptierte Standards entwickelt worden, welche der
Beschuldigte vorliegend verletzt hätte. Dazu zählt insbesondere die Forderung,
dass alle Schritte mit dem Patienten oder der Patientin genau besprochen und von
diesen gebilligt werden müssen. Dies sei hier eindeutig nicht der Fall gewesen.
Das Urteil ist noch nicht
rechtskräftig. Dagegen ist die Berufung zum Landesberufsgericht für Heilberufe
bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel zulässig.
Aktenzeichen: 21 K
51/09.GI.B, Urteil vom 21.06.2010
Die Entscheidung kann schriftlich
oder per E-Mail (hier nur ein Kostenersatz von 2,50 Euro) beim
Verwaltungsgericht Gießen angefordert werden.
Anmerkung:
Die Überlegung des Gerichts Küsse könnten unter Umständen Teil einer
(zulässigen) Konfrontationstherapie sein zeigt wie wenig (manche) Juristen die
ethische Dimension bestimmter Verhaltensweisen in der Psychotherapie verstanden
haben.
ärztezeitung online
30.07.2010
Pressemitteilung
Verwaltungsgericht Gießen
vom
30.07.2010
(zu finden unter Presse: 30.07.2010)
August
2010
++ Aktuell +++
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AKTUELL: Nummer 5/2010
Interview mit dem Vorsitzenden der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung Dr. A. Köhler (1.04.2010)
Jürgen Doebert (bvvp;
Diplom-Psychologe, PP/Psychoanalytiker sowie Mitglied der
DGPT) und Dieter Best
(DPtV; Diplom-Psychologe, PP/Verhaltenstherapeut) haben am 1.04.2010 ein
ausführliches Interview mit dem Vorsitzenden
der Kassenärztlichen Bundesvereinigung Dr. A.
Köhler geführt. Die Aussagen
sind höchst
aufschlußreich im
Hinblick (auf die keineswegs unfreundliche) Haltung der KBV gegenüber der
Psychotherapie, zeigen aber auch worauf ärztliche und psychologische
PsychotherapeutInnen sowie Kinder- und
JugendlichenpsychotherapeutInnen sich
einzustellen haben.
Quelle: Mitgliedermagazin des
bvvp
"Projekt Psychotherapie"
2/2010 und im Mitgliederrundbrief der
DPtV 2/2010
Juni
2010
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AKTUELL: Nummer 4/2010
Bundespsychotherapeutenkammer: Checkliste für
PatientInnen
- Wie finde ich das richtige Krankenhaus für meine psychische Erkrankung?
Die Bundespsychotherapeutenkammer
hat eine Checkliste
entwickelt, die dazu beitragen soll, sich im Dickicht der
stationären Angebote zurecht zu finden. Der Präsident der Kammer, Prof. Rainer
Richter erklärte dazu in einer Pressemitteilung (6.05.2010):
"Bisher wissen wir noch zu
wenig, was in Krankenhäusern für psychisch kranke Menschen passiert (...). Aus
Patientensicht besteht ein erhebliches Informationsdefizit. Wir brauchen
dringend mehr Transparenz in Psychiatrie und Psychosomatik, z. B. einen besseren
Überblick über die Behandlungsangebote, damit sich Patienten ausreichend
informieren können. Dafür ist wichtig, dass die Krankenhäuser dokumentieren,
welcher Patient welche Behandlungen (Einzel-, Gruppenpsychotherapie,
Medikamente, Ergotherapie etc.) erhält und wie erfolgreich die Behandlung war."
Die "Checkliste für Psychiatrie
und Psychosomatik" gibt eine erste Orientierung und Antworten auf grundlegende
Fragen wie:
-
Welche Krankenhäuser gibt es für
psychisch kranke Menschen?
-
Wie finde ich ein Krankenhaus in
meiner Nähe?
-
Wann ist eine
Krankenhausbehandlung ratsam?
-
Kann ich das Krankenhaus
wechseln?
Die BPtK-Checkliste hilft,
wichtige Informationen beim ersten Kontakt mit einem psychiatrischen oder
psychosomatischen Krankenhaus zu erfragen:
Wie sieht ein typischer Behandlungsplan für meine Erkrankung
aus?
-
Gibt es eine spezielle Abteilung
oder ein spezielles Behandlungskonzept für meine Erkrankung?
-
Entscheide ich gemeinsam mit dem
behandelnden Arzt oder Psychotherapeuten über meine Behandlung ("partizipative
Entscheidungsfindung")?
-
Welche Behandlungsalternativen
habe ich?
-
Kann ich mitentscheiden, mit
welchen Medikamenten und in welcher Dosierung ich behandelt werde?
-
Kann ich mitentscheiden, wie oft
ich Psychotherapie erhalte?
-
Welche zusätzlichen Therapien
bekomme ich angeboten?
-
Wie hilft mir das Krankenhaus
nach der Entlassung?
Die Checkliste ist für erwachsene
PatientInnen gedacht; eine Fassung für Kinder und Jugendliche soll noch
erarbeitet werden.
Anmerkung:
Den Ausführungen von Richter ist uneingeschränkt zuzustimmen. Die Checkliste ist
in weiten Teilen empfehlenswert. Problematisch sind allerdings die Ausführungen
zum Thema Medikamente (Seite 7). Im Zusammenhang der (unterschiedlichen)
Behandlungskonzepte rät die BPtK die Frage zu stellen, ob die Möglichkeit
besteht, mitzuentscheiden, mit welchen Medikamenten und Dosierung behandelt
wird. Hierzu heißt es dann:
"Psychotherapie ist bei nahezu allen psychischen Erkrankungen ein
wirksames Behandlungsmittel, durchaus auch in Kombination mit Medikamenten. Art
und Umfang, wie Psychotherapie und Medikamente miteinander kombiniert werden,
können sich jedoch zwischen verschiedenen Krankenhäusern und Stationen
unterscheiden. Die Wünsche des Patienten sollten dabei
berücksichtigt werden".
Der letzte Satz ist so nicht
akzeptabel und auch juristisch falsch. Jede (!) Behandlungsmaßnahme
muß mit dem
Einverständnis des Patienten erfolgen, andernfalls wäre der Tatbestand der
Körperverletzung gegeben. Nur in Ausnahmefälle (Notfallbehandlung bei
PatientInnen, die nicht bei
Bewußtsein sind oder wenn Patienten nicht in der
Lage sind die Situation bzw. Folgen ihrer Handlung richtig einzuschätzen
und danach zu handeln) kann die Behandlung auch ohne bzw. gegen den Willen des
Patienten (Zwangsbehandlung) durchgeführt werden. Dabei sind die entsprechenden
gesetzlichen Bestimmungen (PsychKG/Unterbringungsgesetze der Länder,
Betreuungsrecht) einzuhalten. Umgekehrt können Behandlungen, wenn ihr
PatientInnen nicht zustimmen, in der Einrichtung möglicherweise auch nicht
durchgeführt werden.
Pressemitteilung der Bundespsychotherapeutenkammer (6.05.2010)
Pressemitteilung der Bundespsychotherapeutenkammer (mit Graphiken zu
Hauptdiagnosen, Anzahl PatientInnenen und durchschnittliche Behandlungsdauer)
BPtK-Checkliste: Wie finde ich
das richtige Krankenhaus
für meine psychische Erkrankung?
Juni
2010
++ Aktuell +++
Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell
+++ Aktuell +++Aktuell ++
AKTUELL: Nummer 3/2010
Bundesgerichtshof:
HeilpraktikerInnen (und
HeilpraktikerInnen beschränkt auf den Bereich Psychotherapie) unterliegen nicht
der Strafvorschrift des § 174c Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB) - Sexueller
Mißbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses
(Beschluß vom 29.09.2009 1 StR 426/09)
Das Landgericht Ulm hatte mit Urteil
vom 15.01.2009 einen Heilpraktiker wegen sexuellen
Mißbrauchs einer
widerstandsunfähigen Person in Tateinheit mit sexuellem
Mißbrauch unter
Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses zu einer Freiheitsstrafe von 3,5
Jahren verurteilt. Der Heilpraktiker hatte im Jahre 2005 eine 23-jährige
Patientin aufgrund ihrer Schüchternheit, Minderwertigkeitskomplexe, Ängste vor
Sozialkontakten und sexuellen Gehemmtheit mit Gesprächen und Massagen,
insbesondere der Brüste und des Genitalbereichs (manuell und mittels eines
Massagegeräts), behandelt (sogenannte intime
Tantrakomponente). Da sich keine
Besserung einstellte, vereinbarte er mit der Patientin Alkohol zur Entspannung
zu trinken (der BGH geht von einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,7
Promille aus), half der betrunkenen Patientin beim Ausziehen. Anschließend
führte er mit der apathisch und reglos daliegenden, sexuell unerfahrenen jungen
Frau zweimal den für sie schmerzhaften Geschlechtsverkehr durch. Der
Bundesgerichtshof hat im September 2009 die Revision gegen das
vorinstanzliche
Urteil teilweise aufgehoben und geändert.
Nach Ansicht des
BGH kann ein Heilpraktiker kein Täter im Sinne der obigen Strafvorschrift sein:
"Täter kann nur sein, wer zum Führen, wer zum Führen der Bezeichnung
"Psychotherapeut" berechtigt ist und sich bei der Behandlung wissenschaftlich
anerkannter psychotherapeutischer Verfahren bedient" (aus dem BGH-Urteil vom
29.09.2009, Leitsatz Seite 1).
Anmerkung: Der BGH sieht den
Heilpraktiker einer Straftat des sexuellen Mißbrauchs einer widerstandsunfähigen
Person schuldig, nicht aber eines
sexuellen Mißbrauchs unter
Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses (im Sinne § 174c
Abs. 2). Auch wenn die Argumentation formaljuristisch korrekt
sein mag verkennt der BGH, daß er mit seiner restriktiven Auslegung der
Vorschrift psychotherapeutisch tätigen Personen, die weder der Berufsgruppe der
ÄrztInnen, Psychologischen
PsychotherapeutInnen noch Kinder- und
JugendlichentherapeutInnen angehören, keine (ausreichenden) Grenzen setzt - und
das im Bereich des 'Psychomarktes' in dem sich neben
HeilpraktikerInnen (die
ohne jeden Nachweis einer qualifizierten Ausbildung zur
Heilbehandlung
psychischer Störungen berechtigt sind) etliche Scharlatane und Außenseiter
(einschließlich von Weltanschauungsgemeinschaften und religiös auftretenden
Personen bzw. Gruppen) tummeln. Kommt es in solchen Fällen zum sexuellen
Mißbrauch wird dieser
strafrechtlich nicht verfolgt. Das bedeutet
im Ergebnis, daß der Patientenschutz in diesem Bereich nicht ausreichend
gewürdigt wird. Zivil- und- berufsrechtliche Schritte
müßten in solchen Fällen
von den betroffenen PatientInnen selbst eingeleitet werden. Nachdem der BGH die
Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des LG
Ulm zurückverwiesen hat, wird es aller Voraussicht nach nur deshalb zu einer
Verurteilung kommen, weil der Heilpraktikerin sich an einer widerstandsunfähigen
Patientin vergangen hat. Andernfalls (kein Alkohol) würde er wohl freigesprochen
werden (müssen). Das ist kaum zu glauben aber wahr!
BGH: Beschluß vom 29.09.2009 (1
StR 426/09)
Mitgliederrundschreiben der
DGPT 1/2010: 20-21 (Nur für Mitglieder abrufbar:
www.dgpt.de)
Mai
2010
++ Aktuell +++
Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell
+++ Aktuell +++Aktuell ++
AKTUELL: Nummer 2/2010
Sexueller
Mißbrauch in der Psychotherapie: Bericht der
Frankfurter Rundschau/Berliner Zeitung vom 23.01.2010 und Leserbrief von A.
Springer (Vorsitzende der
Deutschen
Gesellschaft für Psychoanalyse, Psychotherapie, Psychosomatik und
Tiefenpsychologie) vom 30.02.2010 (BZ)
In der
Frankfurter Rundschau und in der
Berliner Zeitung erschien im Januar diesen Jahres der nachstehende Beitrag
(in der Bildmitte abgebildet war eine knallrote Couch als Mausefalle):
Als ob es plötzlich Liebe wäre
Zwölf Prozent der männlichen Psychotherapeuten räumen sexuelle Kontakte zu
Patientinnen ein/ Schwere Traumata bei den Missbrauchten sind die Folge
Von Frauke
Haß
Edith
war am Ende. „Ich konnte keine Beziehung eingehen, hatte Angst, vor Leuten zu
sprechen. Warum? Meine Mutter wurde jahrelang missbraucht und konnte meine Nähe
nicht ertragen. So wurde aus mir ein traumatisiertes Kind.“ Dann kam der Tag, an
dem etwas passieren musste.
Edith (Name von der Red. geändert)
wandte sich bedürftig und verzweifelt im Sommer 2004an einen Therapeuten −
zunächst mit Erfolg: „Keiner verstand mich so wie er, er gab mir Sicherheit und
Rückhalt und ich übertrug meine Sehnsucht auf ihn.“ Schon nach wenigen Monaten
Therapie ging es Edith deutlich besser. Sie begann sogar das Studium, das sie
sich rund 15 Jahre zuvor − nach dem Abitur − nicht zugetraut hatte. „Und dann
lag ich auf einmal mit ihm auf der Couch. Als ob es plötzlich Liebe wäre.“
Warum nicht, könnte man denken. Und
als Laie vermuten, dass so etwas nun einmal vorkommen kann: Dass sich auch ein
Therapeut in eine Patientin, ein Patient in seine Therapeutin verlieben kann.
Oder?
Kann schon, sagt die
Psychotherapeutin und -analytikerin Monika Becker-Fischer. Aber dann komme es
darauf an, wie man damit umgeht. „Es darf dann nicht zur sexuellen Handlung
kommen, und die Gefühle müssen therapeutisch bearbeitet werden“, erläutert
Becker-Fischer. „Denn einer therapeutischen Situation unterliegt auch immer ein
Machtverhältnis, weil sich die Patientin ja immer aus einer hilflosen Lage
heraus an den Therapeuten wendet. Wenn dieser das Machtgefälle zu eigennützigen
Zwecken ausnutzt, ist das Missbrauch“, befindet die Autorin des Buchs „Sexuelle
Übergriffe in Psychotherapie und Psychiatrie“.
„Es ist grenzüberschreitend,
wenn der Therapeut von seinem Privatleben berichtet“
Das Buch fußt auf den Ergebnissen
einer Studie, die Becker-Fischer mit ihrem Mann Gottfried Fischer im Auftrag des
Bundesfamilienministeriums Mitte der 90er Jahre vornahm. Sie sorgte schließlich
1998 für eine Strafgesetzänderung Therapeuten, die sich an ihren Patientinnen
vergreifen, droht nun eine Gefängnisstrafe von bis zu fünf Jahren.
„Aber leider gilt als sexuelle
Handlung im juristischen Sinn nur die Spannbreite vom Berühren erogener Zonen
bis zum sexuellen Akt an sich“, kritisiert Becker- Fischer. „Missbrauch in der
Therapie ist aber viel weiter zu fassen. Es reicht schon, wenn der Therapeut −
zu 90 Prozent verursachen männliche Therapeuten die Übergriffe − eine private
Beziehung eingeht, und so seine Interessen in den Vordergrund stellt. Das ist
emotionaler Missbrauch.“
Welch fatale Folgen solch
unprofessionelles Verhalten haben kann, hat Mathilde S. (Name geändert) erlebt,
die sich in ihren Therapeuten verliebte und ihm das nach wochenlangem
gegenseitigem Flirt schließlich gestand − was die Therapie sofort beendete. „Er
sagte, dass aus uns natürlich nichts werden könne, wegen des
Arzt/Patienten-Verhältnisses. Es sei möglich, dass wir uns in einigen Wochen mal
auf einen Kaffee irgendwo treffen könnten. Er versprach, dass wir uns wieder
sehen würden: ,Ich halte mein Wort!’ Vier Wochen vergingen, und ich schrieb ihm
mehrmals. Aber es kam keine Antwort. Ich war inzwischen wieder in meiner
Depression, fühlte mich verlassen und ausgenutzt, war einfach nur verwirrt. Ich
schrieb ihm von meiner Verzweiflung und auch von den Selbstmordgedanken, aber er
reagierte nicht mehr.“ Obwohl der Therapeut offenbar selbst kaum aktiv wurde,
hätte er Monika Becker-Fischer zufolge seine Patientin auf keinen Fall allein
lassen dürfen. „Wenn er merkt, dass sich ein Interesse an der Patientin regt,
muss er auf jeden Fall eine Supervision machen und seine Gefühle klären, bei
Bedarf das Geschehene in einer eigenen Therapie aufarbeiten.“ Die Therapie
abzubrechen, sei meist richtig. „Aber er muss seine Patientin an einen anderen
Therapeuten vermitteln. Er darf sie nicht einfach fallen lassen, sonst ist sie
doppelt verlassen: Ihre Hoffnung auf Heilung und auf eine private Beziehung
werden enttäuscht.“
Wie bei Mathilde, die in der Folge
fürchterlich litt: „Er wusste ja, wie schwer ich mich mit Vertrauen tue, wie oft
ich in meinem Leben bereits im Stich gelassen wurde. Und gerade er reißt diese
Wunde wieder auf. Für mich ging es von da an stetig bergab. Ich war wieder sehr
depressiv und ich konnte meinen Alltag nicht mehr bewältigen. Ich habe dann
meine Schule abgebrochen, bin wieder zurück zu meinen Eltern gezogen. Ich habe
mich vollkommen von der Welt abgeschottet, und es hat eineinhalb Jahre gedauert,
bis ich nicht mehr jede Nacht geweint habe.“
Drei von vier Missbrauchsopfern in
der Therapie sind traumatisiert, hat Christiane Eichenberg, Psychologin an der
Uni Köln und Autorin einer aktuellen Studie zum Thema (PPmP, Band 59, S.337-344,
2009) herausgefunden. Symptome seien: emotionaler Rückzug, Misstrauen,
Depression, Schlaf- und Konzentrationsstörungen, Selbstmordgedanken, Angst. „Bei
60 Prozent der von ihr 77 im Internet Befragten verstärkten sich die
Beschwerden, wegen derer sie in Therapie gegangen waren, bei 60 Prozent kamen
neue Symptome hinzu.“ Eichenberg empfiehlt, schon frühzeitig auf Warnsignale zu
reagieren.
Eine Grenzüberschreitung sei es
schon, wenn der Therapeut von seinem Privatleben berichte, „Termine in die
Abendstunden legt, häufig anruft, Stunden überzieht, die Patientin bittet, auf
die Kinder aufzupassen, mit ihr ins Restaurant geht“.
Der Therapeut sei aus Sicht der
Patientin eine Elternperson, an die sich das hilflose Kind in seiner Not wende:
„Deshalb ist der Missbrauch so traumatisch wie für ein Kind“, sagt
Becker-Fischer, „sein Vertrauen wird zutiefst erschüttert.“
Anders als bei Mathilde war Ediths
Beziehung zu ihrem Therapeuten ausgeprägt sexualisiert: „Wir haben uns
monatelang regelmäßig getroffen und wurden immer intim.“ Angefangen habe alles
ganz subtil. „Er hat mir suggeriert, ich würde meine Sexualität in der Ehe nicht
ausleben und dass meine Ängste damit zusammenhingen.“ Den Sex lieferte er dann
gleich selbst. Die Zudringlichkeiten des Therapeuten sorgten zunächst einmal
dafür, dass Edith abstürzte und Psychopharmaka brauchte: „Es ging mir richtig
schlecht: Ich stand vor dem Spiegel und sagte mir: „Es kann nicht sein, dass ein
Arzt so etwas tut.“ Und dann: „Du hast Dich prostituiert und wirst mit Tabletten
bezahlt.“
Erst nach Monaten und einer Recherche
im Internet wurde Edith so richtig klar, „dass ein Therapeut das nicht darf. Sie
stellte ihn zur Rede und er rief die Polizei, weil sie sich weigerte zu gehen.
Ersagte mir, ich hätte einen Schizophrenie- Schub gehabt, um mir zu suggerieren,
ich sei verrückt, und mir glaube ja sowieso keiner. Das Schlimmste ist: Ich
fühle mich auch total verrückt.“ Am nächsten Tag ging sie in die Psychiatrie
statt zur Polizei.
Ein Einzelfall? Keineswegs.
Befragungen zufolge gibt fast jeder neunte männliche Psychotherapeut zu, schon
einmal mit einer Patientin intim gewesen zu sein, betont Eichenberg.“
Triebfedern der meisten regelmäßig
missbrauchenden Therapeuten sind laut Becker-Fischer Wunscherfüllung oder Rache.
Vieles spreche dafür, „dass bei bestimmten Therapeuten in der Begegnung mit
sexuell ausgebeuteten Patienten eigene Traumata aus der Kindheit reaktiviert
werden“. Viele seien Wiederholungstäter, älter, sehr erfahren, „sie sitzen oft
in Führungspositionen, sind Lehrtherapeuten oder gar Mitglieder von
Ethikkommissionen.“
„Die Ausbildungsinstitute müssen
aufmerksamer werden. Da wird verschleiert.“
Möglich ist das nur wegen der
begleitend auftretenden Persönlichkeitsspaltung: „Der erfahrene, oft
renommierte Therapeut realisiert nicht, was seine andere Seite Stunden später
mit der Patientin auf der Couch macht. Es ist ihm nicht unbewusst, aber er kann
das nicht zusammenführen.“
Es sei alarmierend, dass
Traumatisierungen der angehenden Therapeuten in deren Lehrtherapien offenbar
nicht oft genug auffallen, sagt Becker-Fischer: Viele hätten Angst, dass sie
nicht Therapeut werden können, wenn sie zugeben, dass sie Schlimmes erlebt
haben. „Die Ausbildungsinstitute müssen hier aufmerksamer werden.“ Doch
Becker-Fischer kennt viele schwarze Schafe unter den Instituten: „Man weiß, dass
Grenzüberschreitungen dort an der Tagesordnung sind“.
Auch Eichenberg berichtet von einem
Fall, wo der Lehranalytiker „mit einer Lehranalysandin etwas angefangen hat: Als
sie sich verwirrt an einen Kollegen wandte, empfahl der ihr, das Institut zu
wechseln.“ Ärgerlich nennt sie das: „So wird verschleiert.“
Becker-Fischer fordert deshalb
dringend, „eine bessere Aufklärung des gesamten Berufsstandes der
Psychotherapeuten und Psychoanalytiker, eine Sensibilisierung für grenzwertiges
Verhalten und klare Regeln, was zu tun ist, sobald man vom Missbrauch im
Kollegenkreis erfährt“. Außerdem appelliert sie an ihre Kollegen, Patientinnen,
die von sexuellem Missbrauch in der Therapie berichten, künftig mehr Glauben zu
schenken.
Wie Edith, der von ihrer
Folgetherapeutin so lange zugesetzt wurde, bis sie ihren Therapeuten vor Gericht
entlastete und prompt wieder in ein Verhältnis mit dem Mann rutschte. Sie
brauchte vier Monate in einer Klinik, bis sie wieder Lebensfreude empfinden
konnte. „Man muss den Täter zwingen, Verantwortung zu übernehmen, seine eigenen
Traumata aufzuarbeiten. Ich habe zu lange gedacht, ich könnte ihn mit meiner
kindlichen Liebe heilen, aber das ist Schwachsinn.“
Monika Becker-Fischer, Gottfried
Fischer: Sexuelle Übergriffe in Psychotherapie und Psychiatrie, Asanger
Verlag 2008, 222 Seiten
TÄTERTYPEN
Bei Befragungen
von Psychotherapeuten, ob sie in
ihrem Leben je sexuelle Kontakte zu Patienten hatten, bejahen das rund zwölf
Prozent der männlichen Therapeuten und etwa drei Prozent der weiblichen
Therapeuten, so die Psychotherapeutin Monika Becker-Fischer. US
Haftpflichtversicherer schätzen, dass rund 20 Prozent der Therapeuten mindestens
einmal in ihrer Laufbahn sexuelle Intimitäten mit Patienten aufnehmen. „Wir
gehen davon aus, dass mindestens zehn bis 20 Prozent der Patientinnen mindestens
einmal Opfer von sexuellem Missbrauch sind“, so Becker- Fischer. 90 Prozent der
missbrauchenden Therapeuten seien Männer. In einer Studie der Psychologin
Christiane Eichenberg, die auf der Forschung Becker- Fischers fußt, gaben fast
30 Prozent der Befragten an: „Die Täter waren Frauen.“
Fast immer
seien die Täter selbst traumatisiert.
Hier gibt es zwei Tätertypen:
Rache
steht bei einem Teil der Täter im
Vordergrund: „Er wehrt sein Kindheitstrauma ab, indem er sich mit dem damaligen
Täter identifiziert und schützt sich so vor der Erinnerung an die eigene
Hilflosigkeit und Ohnmacht“, so Becker- Fischer. Ihn beherrsche die
Wunschphantasie des Allmächtigen, der nie in eine verletzende Lage geraten kann.
Deshalb meidet er intensivere Beziehungen. Eichenberg zufolge neigt er zu
Gewalt.
Der Wunscherfüllungstypus
verwickelt die Patientin in eine
exklusive Zweierbeziehung und teilt mit ihr die Phantasie, dass nur er sie
retten kann. Im Gegenzug rutscht er allmählich selbst in die Rolle des
Hilfsbedürftigen und macht die Patientin zu seinem Rettungsengel − sexuelle
Hilfeleistung inbegriffen.
Nicht immer
müssen laut Becker-Fischer Traumata
bei den Tätertherapeuten zugrunde liegen: Machtbedürfnisse, sadistische
Neigungen oder auch Naivität und Unerfahrenheit seien in einzelnen Fällen
Hintergrund der Taten.
Mit Haft bis zu fünf Jahren
können Therapeuten belegt werden,
die sexuelle Kontakte mit Patienten haben. Das steht seit 1998 im
Strafgesetzbuch. Eichenbergs Studie belegt: „Die meisten Betroffenen wissen
nichts von dem Gesetz.“
Missbrauch
in der Therapie muss dringend in den
Lehrplan der Psychotherapeuten- Ausbildung, fordert Eichenberg. An Beispielen
müsse Patienten per Handzettel klar gemacht werden, welches Verhalten unethisch
und welches in Ordnung sei. Auch fehle in Deutschland eine Anlaufstelle nach dem
Vorbild der Lizenzbehörden in den USA. fra
Frankfurter Rundschau und
Berliner Zeitung v. 23./24. Januar 2010, Seiten 14 + 15
Zu diesem Artikel hat die Vorsitzende der
Deutschen Gesellschaft für Psychoanalyse,
Psychotherapie, Psychosomatik und Tiefenpsychologie (DGPT) folgenden Leserbrief
verfaßt:
Zum Artikel „Als ob es plötzlich Liebe wäre“ / Rund zwölf Prozent der männlichen
Psychotherapeuten räumen sexuelle Kontakte zu ihren Patientinnen ein“ – Berliner
Zeitung vom 23.01.2010
Der Artikel umschreibt ein Problem aller in Heilkundeberufen tätigen Personen,
welchem jedoch im Bereich der psychotherapeutischen Berufe sicherlich ein
besonderes Gewicht zukommt: Die im Behandlungsprozess notwendige und gewollte
emotionale Nähe der Patientinnen und Patienten zum /zur Psychotherapeuten /
Psychotherapeutin kann bei einer Überschreitung aller etablierten Regeln der
Zunft zu sexuellen Beziehungen der Beteiligten führen. Dies ist seit langem
bekannt und ist uneingeschränkt zu verurteilen. Von der großen Mehrheit der
Psychotherapeuten wurde begrüßt, dass auch dank der intensiven Bemühungen
der im Artikel zitierten Psychoanalytikerin, Frau Dipl. Psych. Dr.
phil.
Becker-Fischer, in diesem Bereich das Strafrecht (§ 174 c StGB) verschärft
wurde. Daneben stehen die Ethik-Kommissionen der Berufs- und Fachverbände sowie
die Gremien der Psychotherapeutenkammern und der Ärztekammern als
Ansprechpartner für Betroffene bereit, aber auch um Aufklärung in der
Öffentlichkeit und bei den Mitgliedern zu leisten. Ferner wird Vorwürfen
nachgegangen und im Zweifel konsequent gehandelt: Bestätigt sich der Verdacht
einer Abstinenzverletzung, so wird das Mitglied in letzter Konsequenz aus den
psychoanalytischen Verbänden ausgeschlossen, u. U. auch durch die
Zulassungsbehörden und die Kassenärztlichen Vereinigungen mit Approbations- und
Zulassungsentzug bestraft. Dies hat, von den strafrechtlichen Sanktionen
abgesehen, meist schon ruinöse Folgen für den Täter. Die
DGPT als Dachverband
der Psychoanalytiker in Deutschland unterstützt die Aussagen des Artikels
hinsichtlich der Notwendigkeit einer klaren und unmissverständlichen
Verurteilung von sexuellen Übergriffen im Behandlungsverhältnis vorbehaltlos.
Auch unterstützen und praktizieren wir die weitere und ständige Aufklärung in
diesem Bereich. Der Vorwurf, „viele [die Therapeuten] seien
Wiederholungstäter“,…“sitzen in Führungspositionen, sind Lehrtherapeuten oder
gar Mitglieder von Ethikkommissionen“, kann aber in so pauschaler und fast schon
kollektiv diskriminierender Weise nicht akzeptiert werden. Damit erweckt der
Artikel den Eindruck, dass es sich hier um ein massenhaftes und unbeachtetes
Phänomen handelt. Das ist nicht korrekt: Es sind unentschuldbare Einzelfälle,
und es wird gehandelt. Der Artikel verkürzt und
skandalisiert. Das Resultat ist
eine tendenziell oberflächliche und irreführende Darstellung eines
schwerwiegenden, aber erkannten Problems, dem wir uns nachhaltig stellen.
Dipl. Psych. Anne A. Springer
Vorsitzende der Deutschen Gesellschaft
für Psychoanalyse,
Psychotherapie, Psychosomatik und
Tiefenpsychologie (DGPT) e.V., Hamburg
Der Leserbrief erschien am
30.01.2010 in einer leicht gekürzten Fassung in der Berliner Zeitung.
Anmerkung: Ich kann mich der Kritik
von Frau Springer im letzten Teil ihres Leserbriefes nur bedingt anschließen.
Mir erscheint der Bericht keineswegs eine skandalisierende, tendenziell
oberflächliche und irreführende Darstellung eines schwerwiegenden, aber
erkannten Problems. Für einen Zeitungsbericht stellt er das Problem zwar
verkürzt aber doch differenziert (und auf der Basis wissenschaftlicher Daten
erfahrener und qualifizierter ForscherInnen) dar. Es ist vielleicht eine
unangenehme Wahrheit, daß Übergriffe - anders als lange Zeit vermutet - gerade
von erfahrenen und etablierten PsychotherapeutInnen begangen werden, die nicht
nur, aber auch in Führungspositionen sitzen. Und auch die von Frau
Springer zutreffend erwähnte Tatsache, daß sich psychotherapeutische und
psychoanalytische Institutionen dem Problem (allerdings erst seit einigen
Jahren) stellen, kann nicht darüber hinweg täuschen, daß noch einiges im Argen
liegt. So sind psychoanalytische Institute infolge der Tatsache, daß Lehranalysen
überwiegend von Mitglieder des Ausbildungsinstituts (in welchem die
KandidatInnen dann in aller Regel Mitglied werden) durchgeführt wird,
tendenziell inzestuöse Organisationen. Geheimnisse (wie z. B. Übergriffe gegen PatientInnen und KandidatInnen) werden angesichts vielfältiger Loyalitäten und
des damit verbundenen Schweigegebots oftmals unter den Teppich gekehrt. Diesen
Eindruck habe ich ganz persönlich durch viele Erfahrungen im Bereich
der Schweigepflicht bzw. Diskretion (www.schweigepflicht-online.de)
und als Mitglied und gewählte Vertrauensperson (Anlaufstelle für ethische
Grenzverletzungen) eines psychoanalytischen Instituts gewonnen.
Infobroschüre des
Bundesministeriums für Familie, Frauen, Senioren und Jugend zum Thema sexueller
Mißbrauch in der Psychotherapie (2004)
Mai
2010
++ Aktuell +++
Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell
+++ Aktuell +++Aktuell ++
AKTUELL: Nummer 1/2010
Freud: Gesammelte Werke (Band I-XVIII) erstmals
elektronisch verfügbar: PEP (Psychoanalytic
Electronic Publishing Website and Digital Archive)
Erstmals sind die
GW Band I bis XVIII in der Deutschen Version komplett elektronisch verfügbar
- der Zugang über die amerikanische Seite PEP zu den Volltexten ist für
Einzelpersonen allerdings extrem teuer: Jahresabonnement ca. 1000$;
DVD-Archiv
ab 1920: über 2.500$ . Aus der Beschreibung der Webseite:
"Psychoanalytic Electronic Publishing Website
and Digital Archive (PEP) is a digital
archive of
many of
the
major
works of
psychoanalysis. PEP Archive 1
version 9 (1871-2006),
released in
January 2010 and
further
updated in
July 2010,
contains
the
complete FULL TEXT
of thirty-seven
premier psychoanalytic
journals,
complete
versions of
fifty-eight
classic psychoanalytic
texts and all
twenty-four
volumes of
the
Standard Edition of the
Complete
Psychological Works of Sigmund Freud. PEP
now
features
three
new Journals, American Imago, Journal of
Clinical Psychoanalysis
and Psychoanalysis and History. PEP has also
added a
few
special
books:
Psychoanalytic Practice:
Principles,
Volume 1 (1985), and Psychoanalytic
Practice:
Clinical
Studies,
Volume 2 (1991)
by Thomä and
Kächele.
Further, PEP
has published
the German Freud Standard Edition, "Gesammelte Werke" and all
the
included Editorial Notes."
Mit dem Ende des Urheberschutzes zum 1.1.2010 - seit dem Tod Sigmund Freuds sind
nunmehr 70 Jahre vergangen - werden wohl weitere elektronische Quellen
entstehen. Wikisource listet bereits erste Arbeiten bzw. Bücher Freuds auf
(über den Anbieter 'Internet Archive') - allerdings noch recht unsystematisch
(Version:
deutsch,
französisch,
englisch). Auch die Veröffentlichung der Werke (GW) über wikisource und auf
extern zu erwerbenden CD's dürfte wohl nur eine Frage der Zeit sein.
Das
Projekt Gutenberg listet ebenfalls eine Reihe von Arbeiten Freuds auf, die
im Volltext kostenfrei und ohne Registrierung eingesehen werden können.
Schließlich können einige Autographen Freuds (Briefe, Manuskripte und Dokumente)
zur Geschichte der Psychoanalyse über
PADD (Psychoanalytic Document Database; Sprachen: Deutsch, Englisch, Magyar)
recherchiert und eingesehen werden.
www.pep-web.org
www.wikisource.org
www.archive.org
http://gutenberg.spiegel.de
www.padd.at
März
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AKTUELL: Nummer 8/2009
Gesprächspsychotherapie: Keine Leistung der gesetzlichen
Krankenkasse (Psychotherapierichtlinien)
In letzter Instanz hat der
Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel den
Beschluß des
Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Gesprächspsychotherapie bestätigt. Der
G-BA hatte die Gesprächspsychotherapie (mit Hinweis,
daß diese allein zur
Behandlung von Depressionen geeignet sei) nicht als geeignetes
Behandlungsverfahren in der gesetzlichen Krankenversicherung
(Psychotherapierichtlinien) anerkannt. Die Klage eines Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten, der den Eintragung ins Arztregister begehrte wies
es mit der Begründung zurück, daß Therapeuten, die lediglich für die
Gesprächspsychotherapie qualifiziert seinen, die Mehrzahl der
PatientInnen nicht
adäquat versorgen könnten. Deshalb müßte der Psychotherapeut auch nicht zur
vertragsärztlichen Versorgung zugelassen werden. In einem weiteren Fall wies das
Gericht die Klage einer bereits zugelassenen psychologischen Psychotherapeutin
ab, die eine Abrechnungsgenehmigung für gesprächspsychotherapeutische Sitzungen
hatte durchsetzen wollen.
Allerdings verwies
der Vertragsarztsenat in seiner Urteilsbegründung auf eine Ausnahme: Im
Einzelfall können sich Versicherte nach vorheriger Anfrage an die Krankenkasse
die Kosten für eine besonders geeignete und gleichzeitig wirtschaftliche
Behandlungsmethode erstatten lassen, auch wenn diese nicht zur Regelversorgung
gehört. Dies trifft auf die Gesprächspsychotherapie laut G-BA jedoch
ausschließlich für an einer Depression erkrankte Versicherte zu, die die nicht
zugleich an weiteren psychischen Störungen leiden.
Anmerkung: Der Begriff
Gesprächstherapie/Gesprächspsychotherapie wird in der Öffentlichkeit und teils
auch von (nicht psychotherapeutisch qualifizierten
ÄrztInnen) für alle verbal
orientierten Psychotherapieverfahren verwendet. Gemeint ist hier die
(Klientenzentrierte) Gesprächspsychotherapie, die von C. Rogers konzipiert (und
in Deutschland vor allem von R. Tausch weiterentwickelt) wurde. Eines hohen
Bekanntheitsgrades erfreuen sich die theoretischen Prinzipien (bzw. die
therapeutische Haltung) der Gesprächspsychotherapie: Empathie, Wertschätzung und
Kongruenz (näheres unter:
www.geg.ev.org).
Gemeinsame
Bundesausschuß G-BA (03.11.09)
Ärzte
Zeitung-online (04.11.2009)
aerzteblatt.de (04.11.09)
November
2009
++ Aktuell +++
Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell +++ Aktuell
+++ Aktuell +++Aktuell ++
AKTUELL: Nummer 7/2009
Fallgeschichte einer jungen Frau, die an einer Eßstörung
(Bulimie) und später an einer Psychose erkrankt (Prof. Dr. Frank Matakas)
Der Psychiater und Psychoanalytiker
Prof. Dr. Frank Matakas (Köln) hat eine psychologische Erzählung unter dem Titel
"Familienstürme" im
Internet veröffentlicht. Auf sehr eindrückliche und für Betroffene und
Angehörige verständliche Weise wird die fiktive (und zugleich der Realität
entlehnte) Geschichte der psychischen Erkrankung einer jungen Frau aus
psychologischer, familiärer und sozialer Sicht geschildert. Anhand der
gekennzeichneten Kommentare des Autors (Erklärungen und Deutungen des
Geschehens) wird der Versuch eines psychoanalytischen Verstehens der
(innerseelischen und zwischenmenschlichen) Prozesse deutlich. Ausdrücklich
wir darauf verwiesen, daß die Deutungen,
eine Möglichkeit darstellen,
wie die Ereignisse verstanden werden können.
Ein Glossar, das
wichtige Fachbegriffe aus Psychiatrie, Psychoanalyse und Psychotherapie
verständlich erläutert ergänzt dieses hochinteressante Projekt.
www.familienstuerme.de
Oktober
2009
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AKTUELL: Nummer 6/2009
Broschüre zur Psychotherapeutischen Versorgung
(Kassenärztliche Vereinigung Bayerns)
Die KVB hat eine
Broschüre zur psychotherapeutischen Versorgung der Gesetzlichen Krankenkassen in
Bayern aufgelegt. Sie informiert über psychische Erkrankungen und ihre
Folgen, die psychotherapeutischen Leistungen der Gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV), die psychotherapeutische Versorgungssituation in
Bayern, die Herausforderungen für die Zukunft und die Tätigkeitsfelder der KVB
in der Psychotherapie.
September
2009
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AKTUELL: Nummer 5/2009
Nationale Versorgungsleitlinie "Unipolare Depression"
(Teil I)
Nach einer sich über mehrere Jahre
erstreckenden Diskussion über eine Leitlinie zur Depression steht deren
Verabschiedung kurz bevor. Die unmittelbar vorhergehende
Konsultationsfassung kann im Internet nachgelesen werden. Die Deutsche
Gesellschaft für Psychoanalyse, Psychotherapie, Psychosomatik und
Tiefenpsychologie (DGPT) war an dem Prozeß beteiligt und wird die Leitlinie
mittragen, wenn auch in einer Stellungnahme verschiedene Kritikpunkte an der
gegenwärtigen Fassung geäußert wurden.
Stellungnahme der DGPT: Mitgliederrundschreiben 3/2009
Bericht des Mitglieds der Konsensusrunde Christa Leiendecker:
Profund (KVB)
09/09: 36-37
September
2009
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AKTUELL: Nummer 4/2009
Prüfung der Richtlinienverfahren durch den Gemeinsamen
Bundesausschuß (G-BA)
Der G-BA hat in seiner Sitzung am
21.11.2006 beschlossen, die Richtlinienverfahren (Verhaltenstherapie,
tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, analytische Psychotherapie) einer
Prüfung über Nutzen, medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit zu
unterziehen. Inhaltlich zuständig für die Prüfung sind die Unterausschüsse
Methodenbewertung und Psychotherapie (bzw. die zuständige Arbeitsgruppe; diese hat zwischenzeitlich einen Fragenkatalog entwickelt,
die den maßgeblichen Sachverständigen der medizinischen Wissenschaft und Praxis,
Dachverbänden von Psychotherapeuten- und Ärztegesellschaften und
psychotherapeutischen Fachgesellschaften sowie Spitzenverbänden der
Selbsthilfegruppen und Patientenvertretungen Gelegenheit zur Stellungnahme gibt (Frist: November 2009).
G-BA: Themenschwerpunkt-Prüfung
der Richtlinienverfahren
September
2009
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AKTUELL: Nummer 3/2009
München: Eröffnung der Babyambulanz der Psychoanalytischen
Arbeitsgemeinschaft München - PAM (Institut der Deutschen Psychoanalytischen
Vereinigung)
Im Oktober 2009 eröffnet die Babyambulanz der
Psychoanalytischen Arbeitsgemeinschaft München (PAM).
Sie versteht sich als Anlaufstelle für Eltern mit Kindern, bei denen im ersten
Lebensjahr Krisen und Probleme auftauchen, so beispielsweise:
-
nicht zu
bewältigende Belastungen in Schwangerschaft und bei der Geburt
-
Wochenbettkrisen
-
Folgen von
Frühgeburt oder Erkrankung des Kindes
-
Babys, die viel
schreien und sich nur schwer/nicht beruhigen lassen
-
Still- und
Schlafprobleme
-
sonstige
Verhaltensaufälligkeiten.
Die Ambulanz bietet Diagnostik, Beratung, Krisenintervention und
Kurzeit-Psychotherapie an (Kostenübernahme durch die Krankenkassen). " In der
Eltern-Säuglings-Psychotherapie werden spezifische Missverständnisse in der
vorsprachlichen, meist unbewussten Kommunikation zwischen Eltern und Baby zu
erkennen und zu lösen versucht. Frühe Hilfen können verhindern, dass anfängliche
Schwierigkeiten zu ernsten Störungen werden" (Flyer der Ambulanz).
Anmeldung:
Oberföhringerstr 30
81925 München
Tel.: (089) 99 75 07 34
Ansprechpartner für weitere Fragen: Dr. Peter Zagermann (Tel: 089/ 91 96 11)
August
2009
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AKTUELL: Nummer 2/2009
Pressemitteilung zu
Versorgungsdefiziten in der Psychotherapie (PTK Bayern):
Psychotherapeutische Versorgung muss in Bayern dringend verbessert werden
In einer Presseerklärung hat sich der Präsident der PTK Bayern (Dr. Nikolaus
Melkop) zur psychotherapeutischen Versorgung in Bayern geäußert. So sagte er
unter anderem: "Wartezeiten von vier Monaten bis zu einem Jahr oder sogar
Nicht-Behandlungen bei nachgewiesenem Bedarf sind nicht zu akzeptieren. Die
Versorgung sowohl im ambulanten als auch im stationären Bereich ist schlicht und
einfach unzureichend". Den Text der Pressemitteilung finden Sie hier:
Pressemitteilung der PTK Bayern (10.08.2009)
Anmerkung: Die Kritik an der
Versorgungssituation in Bayern läßt sich in weiten Teilen auf die Situation in
der gesamten Bundesrepublik übertragen.
August
2009
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AKTUELL: Nummer 1/2009
Broschüren (Flyer) über Psychotherapie
(PTK Bayern)
Die Bayerische Landeskammer der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder-
und Jugendlichenpsychotherapeuten (PTK
Bayern) hat zwei Broschüren bzw. Flyer über Psychotherapie aufgelegt:
Anmerkung: Die Broschüre zur
Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen enthält leider keine Hinweise auf
psychotherapeutische Verfahren. Es gelten aber die in der Broschüre für
Erwachsene
August
2009