Kosten & Leistungen der Psychotherapie

Deutschland ist eines der ganz wenigen Länder auf der Welt, das bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (insbesondere: Störung mit Krankheitswert, Eignung der Psychotherapie zur Linderung, Heilung der Krankheit) die Kosten einer Psychotherapie vollständig bzw. im Rahmen bestimmter Stundenkontingente übernimmt. Das gilt allerdings so nur für die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV).

In der Privaten Krankenversicherung (PKV) ist das Bild völlig unübersichtliche. Je nach Krankenkasse und Vertrag übernehmen Privatkassen die Kosten vollständig (wie die GKV), partiell (mit begrenztem Stundenkontingent und/oder anteiligem Stundenhonorar) oder gar nicht. Zudem ist darauf zu achten, ob es Einschränkungen bei den für Psychotherapie zugelassenen Leistungserbringern gibt. In sehr seltenen Fällen werden (absurderweise) Psychologische Psychotherapeut*innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen als Behandler*innen nicht akzeptiert.

Schließlich können die Kosten auch selbst getragen werden (Selbstzahler*innen). Angesichts der Höhe der Honorare (nach der Gebührenordnung für Psychologischen Psychotherapeut*innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen-GOP, die sich an die Bestimmungen der Gebührenordnung für Ärzte-GOÄ anlehnt) ist das nur im Ausnahmefall möglich (Stundensatz für analytische und tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie: 92.50, Stand 8/2023). Es gibt vereinzelt Therapeut*innen, die bereit sind, Therapiestunden auch zu deutlich geringeren Sätzen anzubieten.

Achtung: Wenn Sie den 3,5 fachen Satz ohne Erläuterung in Rechnung gestellt bekommen, ist das in der Regel nicht zulässig! (Sie können sich in diesem Fall an die zuständige Berufskammer wenden: bei ärztlichen Psychotherapeut*innen an die örtlich zuständige Landesärztekammer, bei Psychologischen Psychotherapeut*innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen an die Landespsychotherapeutenkammer). Denn der 3,5 fache Satz ist nur bei besonderer Schwierigkeit berechenbar - und die ist bei üblicher psychotherapeutischer Behandlung in der Regel nicht gegeben. In Sonderfällen (z. B. Hinzuziehung einer/s Sprachmittlers in die Behandlungsstunde) kann das im Einzelfall angemessen sein.

Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)

Vorbemerkung:

Mit dem 2. Quartal 2017 (ab 1.4.2017) haben sich eine Vielzahl von Veränderungen in der Psychotherapie ergeben.  Insbesondere wurde die Psychotherapierichtlinie geändert (Stand 21.12.2018). Detaillierte Informationen zu den Veränderungen finden Sie auf der Seite der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KVB): KVB Psychotherapie

Leistungen und Kosten der Psychotherapie in der GKV

Telefonische Erreichbarkeit

Neu eingeführt wurde die verpflichtende telefonische Erreichbarkeit von Psychotherapeut*innen (in der GKV): Bei einem ganzen Praxissitz ist eine telefonische Erreichbarkeit von 200 (halber Kassensitz: 100) Minuten pro Woche, in Einheiten von mindestens 25 Minuten, sicherzustellen. Ein Anspruch auf Vergütung besteht (zum nachvollziehbaren Ärger der Kollegenschaft) nicht! Neuerdings können Sie die Telefonzeiten auf der Seite der KVB recherchieren, wenn Sie bei der Bundesarztsuche  den Namen der/des Psychotherapeutin/en sowie die /den PLZ oder Ort eingeben.

Psychotherapeutische Sprechstunde

Ebenfalls neu eingeführt wurde eine psychotherapeutische Sprechstunde zur diagnostischen Abklärung. Geklärt werden soll, ob ein Verdacht auf eine psychische Krankheit vorliegt und Patient*innen eine Psychotherapie benötigen oder ob ihnen mit anderen Unterstützungs- und Beratungsangeboten (z.B. Präventionsangebote, Ehe- und Familienberatungsstelle, Sozialpsychiatrischer Dienst) geholfen werden kann. Der Krankheitsfall umfasst das aktuelle und die drei darauffolgenden Quartale. Die Sprechstunden werden nicht auf die Therapiekontingente angerechnet; eine etwaige Behandlung kann auch bei einer/m anderen Psychotherapeutin/en erfolgen. Ab 1.4.2018 sind Psychotherapeut*innen verpflichtet, wöchentlich mindestens 100 Minuten für Sprechstunden zur Verfügung zu stellen (halber Praxissitz: mindestens 50 Minuten) und Patient*innen sind ab diesem Zeitpunkt verpflichtet, vor Beginn einer Behandlung mindestens eine Sprechstunde (Dauer 50 Min.) in Anspruch zu nehmen.

Akutbehandlung

Neu ist auch die Möglichkeit einer Akutbehandlung zur Besserung akuter psychischer Krisen (ggf. als Vorbereitung auf eine Psychotherapie oder übergangsweise bis zu einer teil- oder vollstationären Maßnahme: Einzeltherapie bis zu 24 x 25 Minuten im Krankheitsfall (= 4 Quartale); es besteht keine Gutachterpflicht (nur noch Anzeigepflicht gegenüber der Krankenkasse). Anmerkung: Aus Kapazitätsgründen (meine Wartezeit liegt bis zu einem Jahr), biete ich in der Regel Akutbehandlungen nicht an.

Terminservicestelle Psychotherapie

Die Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen (116 117) vermitteln künftig Termine für die Sprechstunde und Akutbehandlungen. Mitarbeiter*innen rufen dazu bei Psychotherapeut*innen zu den von ihnen an die jeweils zuständige KV gemeldeten telefonische Erreichbarkeit an und geben Termine an Patient*innen weiter.

Kurzzeittherapie

Die bisherige Kurzzeittherapie (25 Stunden bei Verhaltenstherapie und tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie) wurde auch auf die analytische Psychotherapie ausgeweitet (auch wenn der Sinn dieser Leistung fraglich ist). Nunmehr sind zwei Antragsschritte (a 12 Stunden) vorgesehen; es besteht grundsätzlich keine Gutachterpflicht mehr (nur noch Anzeigepflicht gegenüber der Krankenkasse; Ausnahme: wenn innerhalb der letzten zwei Jahre bereits eine Psychotherapie stattgefunden hat). Vor Beginn einer Kurz- oder Langzeittherapie müssen mindestens zwei probatorische Sitzungen durchgeführt worden sein (Ausnahme: Akutbehandlung).

Langzeittherapie

Verändert hat sich, daß der zweite Bewilligungsschritt entfällt damit gibt es statt drei nur noch zwei Bewilligungsschritten. Zudem sind die Kassen frei, ob bei der Verlängerung (2. Bewilligungsschritt) ein/e Gutachter*in eingeschaltet wird (AOK: immer, bei einigen Betriebskrankenkassen: nie).

 

1. Bewilligung (Stunden)

2. Bewilligung (Stunden)

Gesamt (Stunden)

VT

60 (E + KJ)

20 (E + KJ)

80

TP

60 (E) 

70 (K) 90 (KJ)

40 (E) 

80 (K) 90 (J)

100 (E) 

150 (K) 180 (J)

AP

160 (E) 

70 (K) 90 (KJ)

140 (E) 

80 (K) 90 (J)

300 (E) 

150 (K) 180 (J)

AP: Analytische Psychotherapie; TP: Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie; VT: Verhaltenstherapie

E: Erwachsene; KJ: Kinder und Jugendliche

Übersicht Ziffern/Vergütung (Stand: 1/2024)

EBM

Beschreibung der Ziffer des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM)

Punkte

(50 Min)

Euro

(50 Min)

35150

Probatorische Sitzung, 50 Minuten (E: 2-4 x 50 Min.; KJ: 2-6 x 50 Min.)

709

84,61 €

35151

Sprechstunde, 25 Minuten, Einheit 25/50 Min. (E: bis zu 6 = 150 Min.; KJ: bis zu 10 = 250 Min. im Krankheitsfall *)

25 Minuten

50 Minuten


 

472

2 x 472


 

56,33

112,66 €

35152

Akutbehandlung (E/KJ bis zu 24 x 25 Minuten im Krankheitsfall)

25 Minuten

50 Minuten

 

472

2 x 472

 

56,33

112,66 €

35401

Kurzzeittherapie TP 1 (Einzelbehandlung)

941

112,30 €

35402

Kurzzeittherapie TP 2 (Einzelbehandlung)

35405

Langzeittherapie TP (Einzelbehandlung)

35411

Kurzzeittherapie AP 1 (Einzelbehandlung)

35412

Kurzzeittherapie AP 2 (Einzelbehandlung)

35415

Langzeittherapie AP (Einzelbehandlung)

35421

Kurzzeittherapie VT 1 (Einzelbehandlung)

35422

Kurzzeittherapie VT 2 (Einzelbehandlung)

35225

Langzeittherapie VT (Einzelbehandlung)

EBM: Einheitlicher Bewertungsmaßstab: aktuelle online-Version der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV)

AP: Analytische Psychotherapie; TP: Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie; VT: Verhaltenstherapie

E: Erwachsene; KJ: Kinder und Jugendliche

* Der Krankheitsfall umfasst das aktuelle und die drei darauffolgenden Quartale


Anmerkung zur Vergütung - Strukturzuschlag (Stand 1/2024): Derzeit erhalten gut ausgelastete Praxen (ganze und halbe Kassensitze) einen Strukturzuschlag für bestimmte Leistungen - wenn die dafür notwendige Mindestpunktzahl im Quartal erreicht wurde.

Mindestpunktzahl: 182.084 (bei hälftigem Kassensitz: 91.042)

Sobald diese Zahl erreicht wurde, wird bei zuschlagsberechtigten Leistungen der Strukturzuschlag (siehe unten) von der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung angesetzt! Ab einer Punktzahl von 2 x 182.084 = 364.168 (hälftiger Kassensitz: 182.084) wird der Strukturzuschlag mit einem Faktor 0,5 (50%) angesetzt. Ab einer Punktzahl von 424.862 entfällt der Strukturzuschlag für darüber hinausgehende zuschlagsberechtigte Leistungen vollständig (Regelung: Präambel zum Kapitel 35.2 - Antragpflichtig Leistungen des EBM, Fassung 2024: www.kbv.de).

 

EBM

Beschreibung der Ziffer des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM)

Punkte

Euro

35571

Zuschlag Einzeltherapie

186

22,20 €

35572

Zuschlag Gruppentherapie

77

9,19 €

35573

Zuschlag Sprechstunde/Akutbehandlung

95

11,34 €

Anmerkung zum Thema Wartezeit (ab 1.4.2017): In der Fachöffentlichkeit (also unter Psychotherapeut*nnen) kursiert noch immer die Ansicht, nach einer abgeschlossenen Therapie müsse grundsätzlich eine Wartezeit von zwei Jahren vor einer erneuten Antragstellung (Psychotherapie) eingehalten werden. Dies ist eindeutig falsch. Zwar muß (seit 1.4.17) der/die Patient*in auf dem Antrag an die Krankenkasse (PTV 1: Antrag des Versicherten auf Psychotherapie) bei einem Erstantrag ankreuzen, ob "vor dem jetzigen Antrag in den letzten 2 Jahren  bereits eine ambulante Psychotherapie durchgeführt" wurde. Das spielt jedoch nur insoweit eine Rolle, als aktuell eine Kurzzeittherapie durchgeführt werden soll: Für den Fall, daß dies innerhalb der Zweijahresfrist geschieht, ist in jedem Fall ein Bericht an die/den Gutachter*in zu schreiben. Durch diese Regelung soll verhindert werden, daß Kurzzeittherapien, die nunmehr generell nicht mehr der Gutachterpflicht unterliegen, aneinandergereiht werden können (rechtliche Regelung: Psychotherapievereinbarungen § 11 Abs. 4).

Nach der bis zum 1.4.17 gültigen Regelung mußte das Ankreuzen durch die/den Psychotherapeutin/en auf Formblatt PTV 2 (Angaben des Therapeuten zum Antrag des Versicherten bzw. zum Bericht an den Gutachter) erfolgen.

Eine Beantragung einer weiteren Psychotherapie ist möglich, wenn eine Indikation (gemäß Abschnitt D 1 der Psychotherapie-Richtlinie) vorliegt und das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 70 SGB V (ausreichend, zweckmäßig, das Maß des Notwendigen nicht überschreitend) beachtet wurde. Das hat die/der Psychotherapeut in seinem Bericht an die/den Gutachter*in entsprechend darzulegen.

Privatkassen

Inwieweit psychotherapeutische Leistungen übernommen werden hängt von der jeweiligen Privatkasse und den im Versicherungsvertrag festgelegten Vereinbarungen ab. Werden psychotherapeutische Leistungen übernommen können in der Regel auch probatorische Sitzungen in Anspruch genommen werden. Die Kostensätze orientieren sich an der GOP (Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeut*innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen, die auf die entsprechenden Gebührensätze aus der Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ verweist). Die nachstehende Tabelle enthält die für meine Praxis relevanten Gebührenordnungspositionen:

GOP/GOÄ

Leistungsbeschreibung

Punktzahl

1,0 (Euro)

2,3 (Euro)

1

Beratung – auch mittels Fernsprecher

80

4,66

10,72

3

Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung (auch mittels Fernsprecher)

150

8,74

20,10

80

Schriftliche gutachterliche Äußerung

300

17,49

40,23

85

Schriftliche gutachterliche Äußerung mit einem das gewöhnliche Maß übersteigenden Aufwand (ggf. mit wissenschaftlicher Begründung- je angefangene Stunde Arbeitszeit

500

29,14

67,02

95

Schreibgebühr, je angefangene DIN A4-Seite

60

3,50

3,50

808

Einleitung oder Verlängerung der tiefenpsychologisch fundierten oder der analytischen Psychotherapie – einschließlich Antrag auf Feststellung der Leistungspflicht im Rahmen des Gutachterverfahrens

400

23,32

53,64

860

Erhebung einer biographischen Anamnese unter neurosenpsychologischen Gesichtspunkten mit schriftlichen Aufzeichnungen zur Einleitung und Indikationsstellung bei tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie, auch in mehreren Sitzungen

920

53,62

123,33

861

Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, Einzelbehandlung, Dauer mindestens 50 Minuten

690

40,22

92,51

863

Analytische Psychotherapie, Einzelbehandlung; Dauer mindestens 50 Minuten

690

40,22

92,51

Die Berechnung des Honorar erfolgt (wie allgemein üblich) zum 2,3 fachen Satz und wird in aller Regel von den Privatkassen übernommen. Da Ausnahmen bestehen, sollten Sie sich unbedingt vorher bei Ihrer Krankenkasse erkundigen!

Anmerkung: Schon seit Jahren wird an einer neuen GOÄ gearbeitet, eine Neufassung liegt vor, wurde aber vom Vorstand der Bundsärztekammer (BÄK) gestoppt. Noch ist unklar, ob und wann es zu einer Reform kommt. Derzeit (Stand August 2018) soll die sogenannte "Wissenschaftliche Kommission für ein modernes Vergütungswesen (KOMV)", mit 13 von Bundesgesundheitsminister Spahn eingesetzten unabhängigen Wissenschaftler*innen, bis Ende 2019 das Ergebnis ihrer Überlegungen für eine Reform des ärztlichen Vergütungssystems präsentieren.

Hintergrund: Im Koalitionsvertrag von Union und SPD (Februar 2018) wurde die Einsetzung einer Honorar-Kommission vereinbart. Dort heißt es wörtlich "Sowohl die ambulante Honorarordnung in der Gesetzlichen Krankenversicherung (EBM), als auch die Gebührenordnung der Privaten Krankenversicherung (GOÄ) müssen reformiert werden."

Stand 2023: Inzwischen liegt eine zwischen PKV (Verband der Private Krankenversicherung) und BÄK konsentierte Fassung der GOÄ vor (aus gut informierten Kreisen verlautet, daß der 2,3 fache Satz für Psychotherapie nun bei 145 Euro liegen soll). Der 'neue' Gesundheitsminister, Karl Lauterbach weigert sich allerdings den nun noch notwendigen Prozeß (die GÖÄ wird mit Zusimmung des Bundesrates als Rechtsverordnung der Bundesregierung erlassen) in Gang zu setzen! Das ist ein Skandal ...

Beihilfe

Anmerkung: Da das System der Beihilfe in der Bevölkerung und auch in der Fachöffentlichkeit wenig bekannt ist, gehe ich nachfolgend nicht nur auf die Frage der Kosten ein.

Beamt*innen sind von der Versicherungspflicht in der GKV freigestellt (§ 6 Abs. 2 SGB V) und sind in einem eigenständigen, beamtenspezifischen Krankenversicherungssystem – der Beihilfe – versichert. Ausnahme: Vor der Verbeamtung in der GKV Versicherte können ihre Mitgliedschaft (als freiwilliges Mitglied) in der GKV weiterführen.

Anspruch auf Leistungen der Beihilfe haben auch die Familienmitgliedes (berücksichtigungsfähige Angehörige) der Versicherten. Die Beihilfe erfolgt anteilig: 50-80% der Krankheitskosten; keinen Anspruch haben Familienangehörige, die in der GKV versichert sind. Zur Abdeckung der nicht von der Beihilfe erstatteten Kosten kann eine (beihilfekonforme) private Krankenversicherung (zum sogenannten Prozenttarif) abgeschlossen werden.

Unterschiede zwischen Beihilfe und GKV bei Psychotherapie

Beihilfefähige Leistungen (hier: psychotherapeutische Sitzungen a 50 Minuten):

Erwachsene:

Verhaltenstherapie

Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie

Analytische Psychotherapie

 

Einzel

Gruppe

 

Einzel

Gruppe

 

Einzel

Gruppe

Regelfall

45

45

Regelfall

50

40

Regelfall

80

40

Wird das Behandlungsziel nicht innerhalb der genannten Sitzungen erreicht

weitere
15

weitere
15

Besondere Fälle

weitere
30

weitere
20

Bei erneuter eingehender Begründung (TherapeutIn)

weitere
80

weitere
40

nur in besonders begründeten Ausnahmefällen

weitere
20

weitere
20

wird das Behandlungsziel nicht innerhalb der genannten Sitzungen erreicht

höchstens weitere
20

höchstens weitere
20

In besonderen Ausnahmefällen

weitere

80

weitere
40

 

 

 

 

 

 

Wenn das Behandlungsziel in den genannten Sitzungen erreicht wurde

Begrenzte
Behandlungs-
dauer von bis zu 60 weiteren Sitzungen

Begrenzte
Behandlungs-
dauer von bis zu 30 weiteren Sitzungen

Kinder:

Verhaltenstherapie

Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie

 

Einzel

Gruppe

 

Einzel

Gruppe

Regelfall

50

40

Regelfall

70

40

wird das Behandlungsziel nicht innerhalb der genannten Sitzungen erreicht

weitere
20

weitere
20

Bei erneuter eingehender Begründung (TherapeutIn)

weitere
50

weitere
20

Nur in besonders begründeten Ausnahmefällen

weitere
20

weitere
20

In besonderen Ausnahmefällen

weitere
30

weitere
30

Jugendliche:

Verhaltenstherapie

Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie

 

Einzel

Gruppe

 

Einzel

Gruppe

Regelfall

45

45

Regelfall

90

40

Wird das Behandlungsziel nicht innerhalb der genannten Sitzungen erreicht

weitere
15

weitere
15

bei erneuter eingehender Begründung (TherapeutIn)

weitere
50

weitere
20

Nur in besonders begründeten Ausnahmefällen

weitere
20

weitere
20

in besonderen Ausnahmefällen

weitere
40

weitere
30

Abkürzungen: EB = Einzelbehandlung; GB = Gruppenbehandlung

Quelle: Dieckmann, M. & Becker, M. & Neher, M. (2021): Kommentar Psychotherapie-Richtlinien (Faber & Haarstrick). München: Urban & Fischer 12. Auflage, 122f (Privatliquidation), 193ff (Beihilfevorschriften), 215ff (Psychotherapie & PKV)

Die in der Beihilfe gültigen Formblätter zu psychotherapeutischen Leistungen finden sie auf der Webseite des Landesamts für Finanzen Bayern - Formularcenter Beihilfe www.lff.bayern.de.

Die Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV vom 13. Februar 2009, BGBl. I S. 326, zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2657, 3009) geändert finden Sie nachfolgend: BBhV (Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 12.12.2012 I 2657, 3009)

Vergütung für die Behandlung von Bundeswehrangehörigen und Bundespolizist*innen in Privatpraxen

Die bisherige Vergütung (2,3-facher Satz, 92,51 Euro) wurde durch Verhandlungen der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) mit dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium des Innern und für Heimat zum 1. September 2023 erhöht. Wichtig: Das betrifft ausschließlich

Psychotherapeut*innen ohne Kassenzulassung (also Privatpraxen), Psychotherapeut*innen in der GKV (vertragsärztliche Versorgung im Rahmen eines Kassensitzes) sind von dieser Anpassung nicht betroffen, da sie weiterhin über die Kassenärztlichen Vereinigungen nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab abrechnen.

Selbstzahler*innen

Bei Selbstzahler*innen kann das Honorar im Rahmen der GOP/GOÄ (in bestimmten Grenzen) frei vereinbart werden, eine Minderung je nach wirtschaftlichen Verhältnisse ist möglich.

Einkünfte von Psychotherapeut*innen

Angesichts der in der Allgemeinheit oft unrealistischen Vorstellungen über das Einkommens ärztlicher und psychologischer Psychotherapeut*innen möchte ich nachfolgend einige Fakten zu diesem Thema darstellen:

Zunächst muß die privatärztliche Tätigkeit (Privatpraxis) von der vertragsärztlich Tätigkeit (vertragsärztliche Praxis mit und ohne Privatpatient*innen) abgegrenzt werden. Statistische Zahlen über privatärztliche Einkünfte von Ärz*iInnen und Psychotherapeut*innen sind mir nicht bekannt. Allerdings gibt es eine Erhebung des Statistischen Bundesamtes, die den Anteil der Einkünfte aus privatärztlicher Tätigkeit (bezogen auf den Zeitpunkt der Erhebung). Für 2019 ergibt sich folgende Einkommensstruktur (Destatis 2021):

Die Berechnung des Honorars für ärztliche (und damit auch psychotherapeutische Leistungen) im Bereich der GKV erfolgt auf der Grundlage eines rechnerischen Wertes, der sogenannten Arztminute. Problem: Viele ärztliche Leistungen sind (im Unterschied zu psychotherapeutischen Leistungen) nicht an eine bestimmte Zeitvorgabe gekoppelt. Das bedeutet, je mehr Leistungen Ärzt*innen in einer Zeiteinheit (z. B. 50 Min.) erbringen (also je schneller sie arbeiten, desto höher ist ihr Verdienst. Bei Psychotherapeut*innen (nichtärztliche und ärztlich überwiegend psychotherapeutisch tätige Kolleg*innen) kann nur die entsprechende psychotherapeutische Zeiteinheit (50 Minuten) abgerechnet werden. Eine Leistungsausweitung ist hier nicht möglich.

Die Berechnung des festen Vergütungsbetrages erfolgt durch die Multiplikation des regionalen Punktwertes auf der Grundlage des bundesweiten Orientierungswertes mit den der (psychotherapeutischen) Leistung zugeordneten Punkten. Ermittlung des Eurobetrages: Orientierungswert x Punktzahl = Betrag in Euro (siehe Liste oben - GKV).

Neuer Punktwert ab 2018 (Mitteilung der KBV v. 30.05.18): Der Orientierungswert für 2018 beträgt 10,6543 Cent (Steigerung: 1,18 %).

Neuer Punktwert ab 2019 (Mitteilung der KBV: DÄ-PP, Heft 10/2018): Der Orientierungswert ab 1.1.2019 beträgt 10,8226 Cent.

Neuer Punktwert ab 2021 (Mitteilung der KVB v. 8.03.21): Der Orientierungswert für 2021 beträgt 11,1244 Cent (Steigerung gegenüber 2020: 1,25 %)

Neuer Punktwert ab 2022 (Mitteilung der KBV v. 15.09.22): Der Orientierungswert für 2022 beträgt 11,1266 Cent (Steigerung gegenüber 2021: 1,275 %)

Neuer Punktwert ab 2023: geplant ist eine Steigerung von 2 %; das hat angesichts der gestiegenen Lebenshaltungs- und Energiekosten sowie der Tariflöhne heftige Proteste bei den Ärzteverbänden geführt, die Verhandlungen wurden deshalb abgebrochen! Nach erneuten Verhandlungen beträgt der Orientierungswert für 2023 nunmehr 11,4915 Cent (Steigerung gegenüber 2022: 2,0 %)

Neuer Punktwert ab 2024: (Mitteilung der KVB v. 26.02.24): Der Orientierungswert für 2022 beträgt 11,9339 Cent (Steigerung gegenüber 2023: 4,2 %)

Im Unterschied zu Ärzt*innen unterliegen (nichtärztliche) Psychotherapeut*innen und überwiegend psychotherapeutisch tätige Ärzt*innen bei der Honorierung (Bereich GKV) nicht der sogenannten Mengensteuerung (bei Überschreitung einer bestimmten Leistungsmenge werden die darüber hinausgehenden Leistungen zu einem abgestaffelten Preis vergütet); genehmigungspflichtige psychotherapeutische Leistungen werden aus der extrabudgetären Gesamtvergütung (EGV) finanziert und unterliegen daher nicht nicht der Abstaffelung bei Überschreiten bestimmter Leistungsmengen. Es gibt allerdings auch (nicht-genehmigungspflichtige) Leistungen, die von Psychotherapeut*innen erbracht werden, die nicht in den Bereich der extrabudgetären Gesamtvergütung fallen.

Zur Frage der unterschiedlichen Einkommen der verschiedenen Facharztgruppen: Schon seit Jahrzehnten haben es die die Kassenärztlichen Vereinigungen versäumt, die Gesamtvergütung so verteilen, daß es nach Abzug der Praxiskosten (!) zu einigermaßen gleichverteilten Einkommensverhältnissen kommt. In der nachfolgenden Grafik (Pressestelle des GKV-Spitzenverbands (6.12.2021): Faktenblatt Thema Ambulante Versorgung - Systematik Ärztehonorare) ist zu erkennen, daß etwas ganz grundsätzlich nicht stimmen kann, wenn Arztgruppen trotz gleicher Arbeitszeit und nach Abzug aller Praxiskosten derart unterschiedliche Verdienstmöglichkeiten haben - ohne daß hierfür eine sachliche Begründung vorliegt! Aus meiner Sicht verstoßen sie damit als Körperschaften des Öffentlichen Rechts gegen ihren Gewährleistungsauftrag:Radiolog*innen (und m. W. auch Laborärzt*innen) erzielen einen durchschnittlichen Reinertrag, der deutlich über 100% des Reinertrags von Psychiater*innen, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen und Psychologischen Psychotherapeut*innen!

Quellen:

Bundespsychotherapeutenkammer: BPtK-Faktenblatt Psychotherapeutische Vergütung (11.04.2017)

Pressestelle des GKV-Spitzenverbands (6.12.2021): Faktenblatt Thema Ambulante Versorgung - Systematik Ärztehonorare

Statistisches Bundesamt (8/2017): Unternehmen und Arbeitsstätten. Kostenstruktur bei Arzt- und Zahnarztpraxen, Praxen von psychologischen Psychotherapeuten sowie Tierarztpraxen. Erhebungsjahr 2019 (Fachserie 2. Reihe 1.6.1-2019).

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Praxis für Psychoanalyse und Psychotherapie - Dr. Jürgen Thorwart

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