Diskretion, Schweigepflicht und Datenschutz
Alle im Rahmen einer Psychotherapie (einschließlich Vorgespräche) anvertrauten Geheimnisse und Informationen unterliegen der Schweigepflicht (§ 203 Strafgesetzbuch); sie gilt gegenüber jeder Dritten Person (einschließlich Angehörigen, anderen KollegInnen oder ÄrztInnen). Eine Weitergabe ist nur
zulässig.
Weitergabe von Informationen im Rahmen der Supervision bzw. Intervision
Der fachliche Austausch von patientenbezogener Informationen (Supervision unter Einbeziehung eines externen Supervisors, Intervision unter KollegInnen) dient der Sicherstellung der Qualität der psychotherapeutischen Tätigkeit. Die Weitergabe erfolgt anonymisiert, so daß ein Rückbezug auf die betreffende Person nicht möglich ist.
Weitergabe von Informationen im Rahmen des Gutachterverfahrens
Wird eine Langzeittherapie
(tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, analytische
Psychotherapie) bei der Krankenkasse beantragt, erstellt die/der
PsychotherapeutIn einen Bericht für eine/n von der Krankenkasse
bestellte/n externe/n GutachterIn. Diese/r enthält Daten zur Person
(z.B. psychische Befindlichkeit, Familienstand, Beruf), Kindheits- und
Familiengeschichte und zur Krankengeschichte sowie zur Psychodynamik
(Arbeitshypothesen zu den unbewußten Ursachen der Erkrankung) und zu der
geplanten Psychotherapie. Der Bericht erfolgt anonymisiert bzw. pseudonymisiert (Angabe des ersten Buchstabens des Nachnamens und des
Geburtsdatums als Chiffre) und wird in dem von der/m
Psychotherapeutin/en verschlossenen Umschlag von der Krankenkasse
weitergeleitet.
Die Krankenkasse erhält über das vom Versicherten auszufüllende
Antragsformular lediglich Angaben zur Person (diese befinden sich im
wesentlichen auch auf der Versichertenkarte) und Informationen über die
von der/m Psychotherapeutin/en festgestellte Diagnose und die geplante
Psychotherapie (Verfahren, Stundenzahl etc.).
Leider halten sich viele Privatkassen, Beihilfen und Sonderkostenträger nicht an dieses Verfahren, so daß die GutachterInnen auch die Namen der Versicherten erfahren. Ich halte dies für einen Verstoß gegen den Datenschutz (Bundesdatenschutzgesetz), da die GutachterInnen den Namen der/s Versicherten zur Erfüllung der Aufgabe (Begutachtung) nicht benötigen (Grundsatz der Zweckbindung, Datenvermeidung und Datensparsamkeit vgl. § 3a BDSG). Gleiches gilt für Kassen, deren Sachbearbeiter Zugang zu den den vertraulichen Informationen haben.
Weitergabe von Informationen an die/den (überweisende/n) Hausärztin/-arzt (gesetzliche Krankenversicherung)
Werden Sie von Ihrer/m Hausärztin/arzt an eine/n Psychotherapeutin/en überwiesen, so besteht die Verpflichtung, die Hausärztin/arzt über die zur Behandlung erforderlichen Daten und Befunde (Diagnose/n, Behandlungsdauer und -verfahren) zu informieren. Zugleich ist das ausdrückliche Einverständnis der/des Patientin/en notwendig. Ob die Regelung auch dann gilt, wenn die Überweisung lediglich zur Vermeidung einer erneuten Zahlung der Praxisgebühr ausgestellt wird ist zumindest fraglich.
Achtung:
Mit Wirkung vom 1.1.2007 wird die Abrechnung psychotherapeutischer Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung von mindestens einem Bericht im Quartal an die/den behandelnde/n Hausärztin/-arzt (einschließlich einer Kopie an den gegebenenfalls überweisenden Fachärztin/-arzt) abhängig gemacht. Da eine Offenbarungspflicht besteht, bedarf es keiner ausdrücklichen Schweigepflichtentbindung. Sie können vertragsärztliche PsychotherapeutInnen jedoch von ihrer Offenbarungspflicht entbinden.
Zum 1.1.2008 wurde die Regelung dahingehend verändert, daß nun zu Beginn und am Ende einer Psychotherapie ein Bericht an den Hausarzt erstellt werden soll sowie, wenn die Therapie über einen längeren Zeitraum durchgeführt wird, einmal im Jahr. Es bleibt dabei, daß Sie als PatientIn das Recht haben, der Erstellung des Hausarztberichts zu widersprechen.
Weitere Informationen
Detaillierte Informationen zu Fragen der Schweigepflicht und des Datenschutzes erhalten Sie auf der Webseite:
Praxis für Psychoanalyse und Psychotherapie - Dr. Jürgen Thorwart |
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